1
Mit Schreiben vom 19. April 2021 wies der Erstmitbeteiligte die Amtsrevisionswerberin darauf hin, dass die Zweitmitbeteiligte im Bereich der Quellfassung der G-Quelle Ahornbäume entfernt, die Wurzelstücke jedoch habe stehen lassen. Er befürchte, dass die Stöcke und Wurzeln zu faulen begönnen und dadurch das Quellwasser negativ beeinträchtigt werde. Deshalb ersuche er zu prüfen, ob ein negativer Einfluss auf das Quellwasser durch die verbliebenen Wurzelstöcke ausgeschlossen werden könne. Weiters ersuche er, der Zweitmitbeteiligten gegebenenfalls die notwendigen Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität zu machen.
2
In der Folge leitete die Amtsrevisionswerberin ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 ein. Mit Schreiben vom 23. März 2023 und vom 25. April 2023 stellte der Erstmitbeteiligte bei der Amtsrevisionswerberin unter anderem einen Antrag auf Akteneinsicht in dem zu diesem Verfahren geführten Akt.In der Folge leitete die Amtsrevisionswerberin ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 ein. Mit Schreiben vom 23. März 2023 und vom 25. April 2023 stellte der Erstmitbeteiligte bei der Amtsrevisionswerberin unter anderem einen Antrag auf Akteneinsicht in dem zu diesem Verfahren geführten Akt.
3
Dieser Antrag wurde von der Amtsrevisionswerberin mit Bescheid vom 23. Juni 2023 aufgrund fehlender Parteistellung gemäß § 8 und § 17 AVG iVm § 138 WRG 1959 zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde von der Amtsrevisionswerberin mit Bescheid vom 23. Juni 2023 aufgrund fehlender Parteistellung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 17, AVG in Verbindung mit , Paragraph 138, WRG 1959 zurückgewiesen. 4
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und es hob den Bescheid vom 23. Juni 2023 auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und es hob den Bescheid vom 23. Juni 2023 auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Erstmitbeteiligte sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 697/4 und 698, je KG S. Auf dem Grundstück Nr. 697/4, KG S, entspringe die G-Quelle, deren Wasser zu der auf dem Grundstück Nr. 698, KG S, von der Zweitmitbeteiligten errichteten Quellfassung bzw. zum Quellsammelschacht geleitet werde. Der Erstmitbeteiligte beziehe aus der G-Quelle Wasser für die Grundstücke Nr. .817 und .818, je KG B. In einem zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten geführten zivilrechtlichen Rechtsstreit habe das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 11. Jänner 2022 rechtskräftig festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte als Eigentümer der Grundstücke Nr. .817 und .818, je KG B, sowie Nr. 697/4 und 698, je KG S, berechtigt sei, aus der G-Quelle, die auf dem Grundstück Nr. 697/4, KG S, entspringe und deren Wasser zu der auf Grundstück Nr. 698, KG S, bestehenden und von der Zweitmitbeteiligten errichteten Quellfassung bzw. Quellsammelschacht geleitet werde, über die bestehenden und von der Zweitmitbeteiligten errichteten Zuleitungen unentgeltlich Wasser für das auf Grundstück Nr. .817, KG B, errichtete Haus und den auf Grundstück Nr. .818, KG B, errichteten Stall zu beziehen.
6
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Erstmitbeteiligte an der G-Quelle somit Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 habe. Im Schreiben vom 19. April 2021 habe er mit seinem Ersuchen, gegenüber der Zweitmitbeteiligten die notwendigen Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität zu verfügen, wenn aufgrund der verbliebenen Wurzelstöcke ein negativer Einfluss auf das Quellwasser festgestellt werde, zweifelsfrei einen Eventualantrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gestellt. Aus dem von der Amtsrevisionswerberin aufgrund dieses Schreibens in Auftrag gegebenen Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass Verunreinigungen der Quellgewässer nicht auszuschließen seien und deshalb aus Sicht des Quellschutzes die Wurzeln bzw. zumindest die maßgeblichen Teile der Wurzelstöcke zu entfernen seien. Damit sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jener Fall eingetreten, für den der Erstmitbeteiligte den Eventualantrag auf Erlassung notwendiger Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität gestellt habe. Er sei deshalb Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959, ihm komme Parteistellung in diesem Verfahren zu und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren.Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Erstmitbeteiligte an der G-Quelle somit Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 habe. Im Schreiben vom 19. April 2021 habe er mit seinem Ersuchen, gegenüber der Zweitmitbeteiligten die notwendigen Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität zu verfügen, wenn aufgrund der verbliebenen Wurzelstöcke ein negativer Einfluss auf das Quellwasser festgestellt werde, zweifelsfrei einen Eventualantrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gestellt. Aus dem von der Amtsrevisionswerberin aufgrund dieses Schreibens in Auftrag gegebenen Gutachten des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass Verunreinigungen der Quellgewässer nicht auszuschließen seien und deshalb aus Sicht des Quellschutzes die Wurzeln bzw. zumindest die maßgeblichen Teile der Wurzelstöcke zu entfernen seien. Damit sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jener Fall eingetreten, für den der Erstmitbeteiligte den Eventualantrag auf Erlassung notwendiger Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität gestellt habe. Er sei deshalb Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, ihm komme Parteistellung in diesem Verfahren zu und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren. 7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.
8
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Erstmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung. In dieser beantragte er, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass ihm durch die Amtsrevisionswerberin Akteneinsicht zu gewähren sei; eventualiter beantragte er die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zunächst bringt die Amtsrevisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das von ihr gemäß § 138 WRG 1959 durchgeführte wasserpolizeiliche Überprüfungsverfahren sei ausschließlich aus öffentlichen Interessen eingeleitet worden, weil aufgrund des Schreibens des Erstmitbeteiligten der Verdacht im Raum gestanden sei, dass die Zweitmitbeteiligte als Betreiberin einer wasserrechtlich genehmigten Trinkwasserversorgungsanlage ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung dieser Anlage nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 komme jedoch außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu. Ein Verlangen des Erstmitbeteiligten im Sinne des § 138 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 sei nicht gegeben.Zunächst bringt die Amtsrevisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das von ihr gemäß Paragraph 138, WRG 1959 durchgeführte wasserpolizeiliche Überprüfungsverfahren sei ausschließlich aus öffentlichen Interessen eingeleitet worden, weil aufgrund des Schreibens des Erstmitbeteiligten der Verdacht im Raum gestanden sei, dass die Zweitmitbeteiligte als Betreiberin einer wasserrechtlich genehmigten Trinkwasserversorgungsanlage ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung dieser Anlage nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. In einem aus öffentlichen Interessen eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 komme jedoch außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu. Ein Verlangen des Erstmitbeteiligten im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 sei nicht gegeben. 13
Mit diesem Vorbringen übersieht die Amtsrevisionswerberin, dass sich das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in dem angefochtenen Erkenntnis tragend darauf stützte, dass der Erstmitbeteiligte mit seinem Ersuchen, der Zweitmitbeteiligten Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität zu machen, sollte sich herausstellen, dass die verbliebenen Wurzelstöcke das Quellwasser negativ beeinflussen könnten, einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellt habe. Dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes tritt die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision mit der pauschalen Behauptung, ein Verlangen des Erstmitbeteiligten im Sinne des § 138 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 sei nicht gegeben, nicht substantiiert entgegen. Schon vor diesem Hintergrund zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem Vorbringen, das Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei ausschließlich im öffentlichen Interesse eingeleitet worden, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Mit diesem Vorbringen übersieht die Amtsrevisionswerberin, dass sich das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in dem angefochtenen Erkenntnis tragend darauf stützte, dass der Erstmitbeteiligte mit seinem Ersuchen, der Zweitmitbeteiligten Vorschreibungen zur Sicherung der Wasserqualität zu machen, sollte sich herausstellen, dass die verbliebenen Wurzelstöcke das Quellwasser negativ beeinflussen könnten, einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestellt habe. Dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes tritt die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision mit der pauschalen Behauptung, ein Verlangen des Erstmitbeteiligten im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 sei nicht gegeben, nicht substantiiert entgegen. Schon vor diesem Hintergrund zeigt die Amtsrevisionswerberin mit ihrem Vorbringen, das Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 sei ausschließlich im öffentlichen Interesse eingeleitet worden, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. 14
Weiters wendet sich die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Erstmitbeteiligte habe an der G-Quelle Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Dabei macht die Amtsrevisionswerberin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe keine näheren Feststellungen zum Titel des Erstmitbeteiligten zum Wasserbezug oder dazu, welche konkreten Rechte des Erstmitbeteiligten auf welche Weise betroffen seien, getroffen. Das privatrechtliche Wasserbenutzungsrecht des Erstmitbeteiligten sei rechtsirrig mit einem öffentlich-rechtlichen Wasserbenutzungsrecht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 verwechselt worden.Weiters wendet sich die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Erstmitbeteiligte habe an der G-Quelle Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Dabei macht die Amtsrevisionswerberin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe keine näheren Feststellungen zum Titel des Erstmitbeteiligten zum Wasserbezug oder dazu, welche konkreten Rechte des Erstmitbeteiligten auf welche Weise betroffen seien, getroffen. Das privatrechtliche Wasserbenutzungsrecht des Erstmitbeteiligten sei rechtsirrig mit einem öffentlich-rechtlichen Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verwechselt worden. 15
Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach § 8 WRG 1959, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Weiters ist nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unter anderem das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser ein Privatgewässer und gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer.Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches nach Paragraph 8, WRG 1959, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Weiters ist nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 unter anderem das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser ein Privatgewässer und gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer. 16
Der Verwaltungsgerichtshof geht dazu in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist und es sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers handelt (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127). Der Verwaltungsgerichtshof geht dazu in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ein Privatgewässer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist und es sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers handelt vergleiche , VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127). 17
Entgegen dem Vorbringen der Amtsrevisionswerberin hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis hinreichende Feststellungen dazu getroffen, dass der Erstmitbeteiligte Eigentümer des Grundstückes Nr. 697/4, KG S, auf dem die G-Quelle entspringt, ist, und er berechtigt ist, Wasser aus dieser Quelle zu beziehen. Dass die vom Verwaltungsgericht aufgrund dieser Feststellungen vorgenommene Beurteilung, der Erstmitbeteiligte sei Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und in weiterer Folge Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959, unvertretbar wäre, vermag die Amtsrevision im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzuzeigen.Entgegen dem Vorbringen der Amtsrevisionswerberin hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis hinreichende Feststellungen dazu getroffen, dass der Erstmitbeteiligte Eigentümer des Grundstückes Nr. 697/4, KG S, auf dem die G-Quelle entspringt, ist, und er berechtigt ist, Wasser aus dieser Quelle zu beziehen. Dass die vom Verwaltungsgericht aufgrund dieser Feststellungen vorgenommene Beurteilung, der Erstmitbeteiligte sei Inhaber bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und in weiterer Folge Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959, unvertretbar wäre, vermag die Amtsrevision im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufzuzeigen. 18
Weiters macht die Amtsrevisionswerberin geltend, der Erstmitbeteiligte habe lediglich ein Wasserbenutzungsrecht, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Qualität des Wassers, und es sei auch deshalb eine Beeinträchtigung eines Rechtes des Erstmitbeteiligten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu verneinen. Dabei lässt die Amtsrevisionswerberin außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 tauglich geltend gemacht wird (vgl. VwGH 24.5.2007, 2007/07/0025, mwN, oder in diesem Sinne auch VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung machte auch der Erstmitbeteiligte mit der geäußerten Befürchtung einer Verunreinigung des Quellwassers eine Beeinträchtigung seiner Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 hinreichend geltend. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Amtsrevision somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Weiters macht die Amtsrevisionswerberin geltend, der Erstmitbeteiligte habe lediglich ein Wasserbenutzungsrecht, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Qualität des Wassers, und es sei auch deshalb eine Beeinträchtigung eines Rechtes des Erstmitbeteiligten nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu verneinen. Dabei lässt die Amtsrevisionswerberin außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 tauglich geltend gemacht wird vergleiche , VwGH 24.5.2007, 2007/07/0025, mwN, oder in diesem Sinne auch VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung machte auch der Erstmitbeteiligte mit der geäußerten Befürchtung einer Verunreinigung des Quellwassers eine Beeinträchtigung seiner Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 hinreichend geltend. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Amtsrevision somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. 19
Soweit die Amtsrevisionswerberin in diesem Zusammenhang weiters eine Verletzung des Parteiengehörs, einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot sowie das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, und beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „völlig überraschend“ den Sachverhalt dahingehend modifiziert, dass der Erstmitbeteiligte aus der gegenständlichen Quelle Wasser beziehe, kann dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden. Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich, dass - wie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung angegeben hat - sich die Feststellung des Wasserbezugs des Erstmitbeteiligten auf die Aktenlage und insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Jänner 2022, gründet, und die Amtsrevisionswerberin von diesem Urteil auch Kenntnis hatte. Im Übrigen tritt die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch der Feststellung, dass der Erstmitbeteiligte Wasser aus der G-Quelle beziehe, nicht entgegen, sondern sie bringt diesbezüglich bloß vor, dass es sich lediglich um einen zivilen Titel handle und das Wasserbenutzungsrecht fallbezogen - mangels Anspruchs auf eine bestimmte Qualität des Wassers - ausreichend gewahrt sei. Damit zeigt die Amtsrevisionswerberin aber auch die Relevanz der von ihr im Hinblick auf das festgestellte Wasserbenutzungsrecht des Erstmitbeteiligten geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung zur Begründung der Zulässigkeit der Revision VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.Soweit die Amtsrevisionswerberin in diesem Zusammenhang weiters eine Verletzung des Parteiengehörs, einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot sowie das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, und beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „völlig überraschend“ den Sachverhalt dahingehend modifiziert, dass der Erstmitbeteiligte aus der gegenständlichen Quelle Wasser beziehe, kann dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden. Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich, dass - wie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung angegeben hat - sich die Feststellung des Wasserbezugs des Erstmitbeteiligten auf die Aktenlage und insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Jänner 2022, gründet, und die Amtsrevisionswerberin von diesem Urteil auch Kenntnis hatte. Im Übrigen tritt die Amtsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auch der Feststellung, dass der Erstmitbeteiligte Wasser aus der G-Quelle beziehe, nicht entgegen, sondern sie bringt diesbezüglich bloß vor, dass es sich lediglich um einen zivilen Titel handle und das Wasserbenutzungsrecht fallbezogen - mangels Anspruchs auf eine bestimmte Qualität des Wassers - ausreichend gewahrt sei. Damit zeigt die Amtsrevisionswerberin aber auch die Relevanz der von ihr im Hinblick auf das festgestellte Wasserbenutzungsrecht des Erstmitbeteiligten geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf vergleiche , zur Notwendigkeit einer solchen Relevanzdarstellung zur Begründung der Zulässigkeit der Revision VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. 20
Schließlich macht die Amtsrevisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verstoße gegen die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Verpflichtung, wonach das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei - „in der Sache selbst“ zu entscheiden habe. Das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde jedoch lediglich Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben. Ein inhaltlicher Ausspruch sei nicht erfolgt und der verfahrenseinleitende Antrag sei inhaltlich unerledigt. Es fehle an einer konkreten, inhaltlichen Entscheidung, wie in dieser Sache weiter zu verfahren sei.Schließlich macht die Amtsrevisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verstoße gegen die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Verpflichtung, wonach das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen sei - „in der Sache selbst“ zu entscheiden habe. Das Verwaltungsgericht habe der Beschwerde jedoch lediglich Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben. Ein inhaltlicher Ausspruch sei nicht erfolgt und der verfahrenseinleitende Antrag sei inhaltlich unerledigt. Es fehle an einer konkreten, inhaltlichen Entscheidung, wie in dieser Sache weiter zu verfahren sei.
21
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es zutreffend ist, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und den bei ihm angefochtenen Beschied behoben hat. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Annahme der Amtsrevisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Sachentscheidung getroffen.
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, Rn. 15, mwN). In dem angefochtenen Erkenntnis ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass - entgegen der von der Amtsrevisionswerberin vertretenen Rechtsansicht - dem Erstmitbeteiligten in dem in Rede stehenden Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sehr wohl Parteistellung zukomme, weshalb es die zurückweisende Entscheidung der Amtsrevisionswerberin, die vom Nichtbestehen dieser Parteistellung ausgegangen war, aufgehoben hat. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht damit innerhalb der Sache seines Beschwerdeverfahrens eine entsprechende (negative) Sachentscheidung in Gestalt der Behebung des angefochtenen Bescheides getroffen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche , VwGH 21.6.2023, Ra 2023/07/0073, Rn. 15, mwN). In dem angefochtenen Erkenntnis ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass - entgegen der von der Amtsrevisionswerberin vertretenen Rechtsansicht - dem Erstmitbeteiligten in dem in Rede stehenden Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 sehr wohl Parteistellung zukomme, weshalb es die zurückweisende Entscheidung der Amtsrevisionswerberin, die vom Nichtbestehen dieser Parteistellung ausgegangen war, aufgehoben hat. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht damit innerhalb der Sache seines Beschwerdeverfahrens eine entsprechende (negative) Sachentscheidung in Gestalt der Behebung des angefochtenen Bescheides getroffen. 23
Aufgrund dieser Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist der verfahrenseinleitende Antrag des Erstmitbeteiligten (wieder) unerledigt und die Amtsrevisionswerberin wird diesem Antrag daher nunmehr entweder zu entsprechen oder über ihn (inhaltlich) zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).Aufgrund dieser Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist der verfahrenseinleitende Antrag des Erstmitbeteiligten (wieder) unerledigt und die Amtsrevisionswerberin wird diesem Antrag daher nunmehr entweder zu entsprechen oder über ihn (inhaltlich) zu entscheiden haben vergleiche , in diesem Sinne VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN). 24
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
25
Der vom Erstmitbeteiligten gestellte Antrag auf Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen. Eine auf § 42 Abs. 4 VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst setzt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraus; die Stellung als Mitbeteiligter erfordert rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers. Folglich kommt die zulässige Stellung eines (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingenden) Antrages auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 19, mwN).Der vom Erstmitbeteiligten gestellte Antrag auf Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen. Eine auf Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst setzt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraus; die Stellung als Mitbeteiligter erfordert rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers. Folglich kommt die zulässige Stellung eines (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingenden) Antrages auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 19, mwN). 26
Im Hinblick auf die vom Erstmitbeteiligten eventualiter beantragte kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision gründet sich die Kostenentscheidung auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Hinblick auf die vom Erstmitbeteiligten eventualiter beantragte kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision gründet sich die Kostenentscheidung auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
27
Das auf Ersatz der (im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung als „Pauschalgebühr“ bezeichneten) Eingabegebühr und eines ERV-Erhöhungsbeitrages in Höhe von € 2,10 gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen: Eine Eingabegebühr ist für den Erstmitbeteiligten nicht angefallen (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, Rn. 18, mwN) und ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung von Schriftsätzen ist in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen. Das auf Ersatz der (im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung als „Pauschalgebühr“ bezeichneten) Eingabegebühr und eines ERV-Erhöhungsbeitrages in Höhe von € 2,10 gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen: Eine Eingabegebühr ist für den Erstmitbeteiligten nicht angefallen vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, Rn. 18, mwN) und ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung von Schriftsätzen ist in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen. 28
An Schriftsatzaufwand hat der Erstmitbeteiligte hat zwar weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden (vgl. dazu VwGH 26.9.2024, Ra 2023/07/0104, Rn. 26, mwN) Umsatzsteuer, mehr als den nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zulässigen Höchstbetrag begehrt. Es gebührt ihm daher Aufwandersatz in der verordneten Höhe. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen (vgl. VwGH 27.4.2006, 2003/07/0096).An Schriftsatzaufwand hat der Erstmitbeteiligte hat zwar weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden vergleiche , dazu VwGH 26.9.2024, Ra 2023/07/0104, Rn. 26, mwN) Umsatzsteuer, mehr als den nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zulässigen Höchstbetrag begehrt. Es gebührt ihm daher Aufwandersatz in der verordneten Höhe. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen vergleiche , VwGH 27.4.2006, 2003/07/0096). Wien, am 29. Jänner 2025