1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. August 2024 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe sich am 14. April 2024 zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und einen dem Kennzeichen nach konkretisierten Pkw gelenkt habe (Spruchpunkt 1.) und, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil am Pkw das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da beide Kennzeichen gefehlt hätten (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO (Spruchpunkt 1.) und § 36 lit. b KFG (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in näher genannten Höhen verhängt wurden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. August 2024 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe sich am 14. April 2024 zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher genannten Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und einen dem Kennzeichen nach konkretisierten Pkw gelenkt habe (Spruchpunkt 1.) und, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil am Pkw das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da beide Kennzeichen gefehlt hätten (Spruchpunkt 2.). Er habe dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO (Spruchpunkt 1.) und Paragraph 36, Litera b, KFG (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in näher genannten Höhen verhängt wurden.
2
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht - neben einer Entscheidung über eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Entziehung der Lenkberechtigung - der Beschwerde insofern Folge, als es die verhängte Geldstrafe betreffend Spruchpunkt 1. herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - nach Ergänzung der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm betreffend die Übertretung der StVO - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber zunächst von einer Zivilstreife angehalten worden sei. Der Beamte der Zivilstreife habe anlässlich der Anhaltung Alkoholgeruch festgestellt. Der Revisionswerber sei darüber informiert worden, dass vermutlich ein Alkotest durchzuführen sein werde, jedoch diesen Test die Polizeistreife übernehmen werde. In weiterer Folge sei die Amtshandlung von zwei Beamten der Polizeistreife übernommen worden. Der Revisionswerber sei im Zuge der Amtshandlung von einem der beiden Polizeibeamten aufgefordert worden, einen Alkoholvortest durchzuführen, dem der Revisionswerber ohne Angabe von Gründen nicht zugestimmt habe. Der Revisionswerber habe auf die daraufhin mehrfach getätigten Aufforderungen des Polizeibeamten, einen Alkomattest durchzuführen, mehrfach nicht reagiert. Über letztmalige Aufforderung habe der Revisionswerber angegeben, dass „er in die Durchführung eines Alkomattests nicht einwillige, jedoch auch nicht verweigere“. Der Polizeibeamte habe ihm daraufhin erklärt, dass dies einer Verweigerung gleichkomme und nunmehr die Amtshandlung für beendet erklärt werde. Erst nach der Beendigung der Amtshandlung habe der Revisionswerber dem Polizeibeamten mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, den Alkomattest durchzuführen.
4
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung auf die Einvernahme der zwei Polizeibeamten, die bei der Amtshandlung zugegen waren. Es sah als erwiesen an, dass der Revisionswerber auf seine Lungenschwäche sowie auf seine COPD-Krankheit erst nach Beendigung der Amtshandlung hingewiesen habe.
5
Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Revisionswerber den objektiven Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO erfüllt habe. Das Ende der Amtshandlung werde von der amtshandelnden Person bestimmt und nicht vom Betroffenen. Der Revisionswerber habe die Möglichkeit der Durchführung eines Alkomattests abgelehnt. Nach weiteren Ausführungen zum Verschulden, zur Strafbemessung und zu den Kosten wurde das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage verneint.Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Revisionswerber den objektiven Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO erfüllt habe. Das Ende der Amtshandlung werde von der amtshandelnden Person bestimmt und nicht vom Betroffenen. Der Revisionswerber habe die Möglichkeit der Durchführung eines Alkomattests abgelehnt. Nach weiteren Ausführungen zum Verschulden, zur Strafbemessung und zu den Kosten wurde das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage verneint.
6
Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Übertretung des KFG (Spruchpunkt 2.) kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN). Das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird zu hg. Ra 2025/11/0009 gesondert entschieden werden.Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Übertretung des KFG (Spruchpunkt 2.) kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN). Das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wird zu hg. Ra 2025/11/0009 gesondert entschieden werden.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil er im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Durchführen eines Alkomattests ohnehin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er einen Test nicht verweigere. Es hätte seitens des einschreitenden Beamten weiterer Nachfragen bedurft. Zudem habe es die Behörde unterlassen, dem Revisionswerber die Möglichkeit zu geben, den Zivilstreifenbeamten zu befragen. Dieser Zeuge sei namentlich nicht bekannt und sei auch zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, obwohl der Revisionswerber stets darauf gedrängt habe, weil er diesem gegenüber seine gesundheitlichen Einschränkungen noch vor der Übergabe der Amtshandlung an die Polizeistreife bekanntgegeben habe.
11
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und näher genannte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Ist eine Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich, sind Organe der Straßenaufsicht unter weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen berechtigt, diese Personen zu näher definierten Ärzten zur Blutabnahme oder zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (klinische Untersuchung) zu bringen (§ 5 Abs. 4a und 5 StVO).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und näher genannte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Ist eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich, sind Organe der Straßenaufsicht unter weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen berechtigt, diese Personen zu näher definierten Ärzten zur Blutabnahme oder zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (klinische Untersuchung) zu bringen (Paragraph 5, Absatz 4 a, und 5 StVO).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen (vgl. etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in Paragraph 5, Absatz 5, StVO genannten Arzt zu bringen vergleiche , etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, mwN). 13
Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein. Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs. 4a und Abs. 5 StVO genommen würde (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0231, mwN).Dieser Hinweis des Probanden muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein. Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4 a und Absatz 5, StVO genommen würde vergleiche , etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0231, mwN). 14
Zu Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt, dass als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden gilt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (vgl. VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mit zahlreichen Judikaturbeispielen; vgl. insbesondere VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175, betreffend die mangelnde Mitwirkung an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen). Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet (vgl. VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, mwN).Zu Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt, dass als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden gilt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert vergleiche , VwGH 13.11.2024, Ro 2023/02/0021, mit zahlreichen Judikaturbeispielen; vergleiche , insbesondere VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175, betreffend die mangelnde Mitwirkung an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen). Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet vergleiche , VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111, mwN). 15
Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber bereits mehrfach zur Ablegung des Alkomattests aufgefordert worden sei, dieser jedoch nicht reagiert habe, und über letztmalige Aufforderung angegeben habe, dass „er in die Durchführung eines Alkomattests nicht einwillige, jedoch auch nicht verweigere“, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das nur auf einen Teil der vom Revisionswerber verwendeten Wortfolge abstellt, nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dieser Handlungen als Verweigerung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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Hinsichtlich des gestellten Beweisantrags auf Einvernahme eines Beamten der Zivilstreife ist auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen anlässlich der Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft gegenüber dem auffordernden einschreitenden Organ hinzuweisen ist, weshalb es auf die Vernehmung des Beamten der Zivilstreife zur Frage, ob der Revisionswerber gegenüber diesem medizinische Einschränkungen angesprochen habe, nicht ankommt (zur Zulässigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen unter näher genannten – auch fallbezogen – vorliegenden Voraussetzungen vgl. etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).Hinsichtlich des gestellten Beweisantrags auf Einvernahme eines Beamten der Zivilstreife ist auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen anlässlich der Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft gegenüber dem auffordernden einschreitenden Organ hinzuweisen ist, weshalb es auf die Vernehmung des Beamten der Zivilstreife zur Frage, ob der Revisionswerber gegenüber diesem medizinische Einschränkungen angesprochen habe, nicht ankommt (zur Zulässigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen unter näher genannten – auch fallbezogen – vorliegenden Voraussetzungen vergleiche , etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN). 17
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - soweit sie den Abspruch über die Verwaltungsstrafverfahren betrifft - zurückzuweisen. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - soweit sie den Abspruch über die Verwaltungsstrafverfahren betrifft - zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2025