TE Vwgh Beschluss 2025/2/6 Ra 2024/13/0121

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Veröffentlicht am 06.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §183 Abs4
BAO §20
BAO §209 Abs3
BAO §209a Abs1
BAO §224
BAO §262 Abs1
BAO §263 Abs1
BAO §279 Abs1
EStG 1988 §95
KStG 1988 §7
KStG 1988 §8
VwRallg
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209a heute
  2. BAO § 209a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 209a gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 209a gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 209a gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209a gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209a gültig von 27.08.1994 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. BAO § 209a gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  11. BAO § 209a gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 263 heute
  2. BAO § 263 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 263 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 263 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 263 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  17. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des K in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2024, Zl. RV/7100082/2019, betreffend Kapitalertragsteuer 1/2010 bis 12/2013, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des K in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Februar 2024, Zl. RV/7100082/2019, betreffend Kapitalertragsteuer 1 aus 2010, bis 12 aus 2013,, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Im Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 2010 bis 2013 betreffenden Außenprüfung bei der B GmbH vom 27. November 2014 wurde u.a. festgehalten, aufgrund von festgestellten Buch- und Kassenmängeln seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen; die Umsätze seien kalkulatorisch verprobt worden. Die festgestellten Kalkulationsdifferenzen seien als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen und unterlägen somit dem Kapitalertragsteuerabzug. Im vorliegenden Fall werde die Kapitalertragsteuer dem ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH (dem Revisionswerber) direkt vorgeschrieben, da aufgrund des Konkurses der B GmbH die Einbringung gefährdet sei und der Revisionswerber eindeutig Empfänger der Vorteilszuwendung sei.
2
Mit Bescheid vom 27. März 2015 setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1/2010 bis 12/2013 fest. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Revisionswerber werde als Empfänger von Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen in Anspruch genommen. Er habe als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B GmbH bis 17. März 2014 nicht dafür gesorgt, dass die ihm zugeflossenen Kapitalerträge vorschriftsmäßig gekürzt würden. Bei der B GmbH habe eine die Jahre 2010 bis 2013 betreffende abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass dem Revisionswerber in der Zeit von 2010 bis 2013 Vermögensvorteile in Form von verdeckten Ausschüttungen zugeflossen seien. In diesem Zeitraum sei der Revisionswerber sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der B GmbH gewesen. Sodann wurde näher dargelegt, dass die Grundaufzeichnungen wie auch das Kassabuch mangelhaft seien. Die Bemessungsgrundlage sei daher im Schätzungswege zu ermitteln. Die Umsätze seien (anhand des Mehleinkaufs) kalkulatorisch verprobt worden. Dabei seien Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden, die dem Gewinn und Umsatz zugerechnet würden; dazu wurde auf eine beiliegende Berechnung verwiesen. Die festgestellten Kalkulationsdifferenzen stellten eine verdeckte Ausschüttung dar.Mit Bescheid vom 27. März 2015 setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1 aus 2010, bis 12 aus 2013, fest. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, der Revisionswerber werde als Empfänger von Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen in Anspruch genommen. Er habe als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B GmbH bis 17. März 2014 nicht dafür gesorgt, dass die ihm zugeflossenen Kapitalerträge vorschriftsmäßig gekürzt würden. Bei der B GmbH habe eine die Jahre 2010 bis 2013 betreffende abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass dem Revisionswerber in der Zeit von 2010 bis 2013 Vermögensvorteile in Form von verdeckten Ausschüttungen zugeflossen seien. In diesem Zeitraum sei der Revisionswerber sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der B GmbH gewesen. Sodann wurde näher dargelegt, dass die Grundaufzeichnungen wie auch das Kassabuch mangelhaft seien. Die Bemessungsgrundlage sei daher im Schätzungswege zu ermitteln. Die Umsätze seien (anhand des Mehleinkaufs) kalkulatorisch verprobt worden. Dabei seien Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden, die dem Gewinn und Umsatz zugerechnet würden; dazu wurde auf eine beiliegende Berechnung verwiesen. Die festgestellten Kalkulationsdifferenzen stellten eine verdeckte Ausschüttung dar.
3
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er machte geltend, er sei in das Betriebsprüfungsverfahren der B GmbH nicht eingebunden gewesen; es sei ihm daher nicht möglich gewesen, die Spezifika des Betriebes darzulegen. Die (im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte) Zuschätzung sei nicht nachvollziehbar. Er verwende andere Rezepturen; mindestens 30% der Teigmasse sei am nächsten Tag nicht mehr verwendbar, sodass die Umsatzschätzung um mindestens 30% zu vermindern sei. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Revisionswerber sei rechtswidrig, wenn dessen bisherige Einkünfte berücksichtigt würden.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Darin wurde ergänzend u.a. ausgeführt, die im Bescheid vom 27. März 2015 dargelegte Kalkulation nehme auf den erklärten Mehleinkauf Bezug und kalkuliere mit diesem Wareneinsatz die Teigmenge. Diese Vorgehensweise entspreche der üblichen auf Erfahrungswerten basierenden Kalkulation bei vergleichbaren Betrieben. Daraus ableitend sei eine entsprechende Zuschätzung der Umsätze vorgenommen worden. Der Revisionswerber sei im zu beurteilenden Zeitraum Mehrheitsgesellschafter und als aktiver Geschäftsführer der B GmbH tätig gewesen. Nach Verkauf der GmbH sei die (bisher von der GmbH betriebene) Pizzeria in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt worden; dies weise auf die tragende bzw. leitende Funktion des Revisionswerbers hin. Da über das Vermögen der B GmbH bereits im Zeitraum der Prüfung ein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei, sei die Kapitalertragsteuer direkt dem Revisionswerber vorzuschreiben gewesen.
5
Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Revisionswerber ergänzte, mit der Prüferin sei festgehalten worden, dass er in das Betriebsprüfungsverfahren zur Klärung allfälliger Missverständnisse einbezogen werde; er sei sodann aber in jenes Verfahren nicht einbezogen worden.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
7
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Mehrheitsgesellschafter und im Zeitraum Mai 2006 bis April 2014 alleiniger Geschäftsführer der B GmbH gewesen; die B GmbH habe eine Pizzeria betrieben. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der B GmbH seien Buchführungs- und Kassenmängel festgestellt worden. Es sei daher eine Schätzung in Form einer kalkulatorischen Verprobung anhand des Mehleinkaufes erfolgt. Die festgestellten Kalkulationsdifferenzen seien den Umsätzen und Gewinnen der Jahre 2010 bis 2013 hinzugerechnet und als verdeckte Ausschüttungen dem Revisionswerber zugerechnet worden. Dem Revisionswerber sei im Streitzeitraum eine tragende und leitende Position zugekommen. Die verdeckten Ausschüttungen seien dem Revisionswerber in vollem Ausmaß zugerechnet worden. Der Revisionswerber habe weder zum Zufluss der Ausschüttungen an ihn noch zum Ausmaß der Zurechnung Vorbringen erstattet.
8
Über das Vermögen der B GmbH sei (nach Umbenennung im März 2014) im September 2014 der Konkurs eröffnet worden. Mangels Kostendeckung sei der Konkurs im Februar 2015 aufgehoben worden; in der Folge sei die Firma wegen Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden. Der Insolvenzverwalter der B GmbH habe an der Schlussbesprechung im Oktober 2014 teilgenommen; ihm sei der Bericht über die Betriebsprüfung zugestellt worden. Der Insolvenzverwalter habe betreffend die Ergebnisse der Betriebsprüfung keine Einwendungen erhoben.
9
Aufgrund der fehlenden und mangelhaften Aufzeichnungen habe im vorliegenden Fall unstrittig eine Schätzung zu erfolgen gehabt. Die von der Außenprüfung vorgenommene kalkulatorische Verprobung anhand des Mehleinkaufes und die entsprechende Zuschätzung seien für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar; das Schätzungsergebnis erscheine plausibel. Der Insolvenzverwalter habe keine Einwendungen hinsichtlich der Schätzung vorgebracht; die Einwendungen des Revisionswerbers gingen über bloße Behauptungen nicht hinaus.
10
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden hätten, seien regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen. Derartige Mehrgewinne seien den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen seien. Aufgrund der tragenden und leitenden Position des Revisionswerbers habe die belangte Behörde dem Revisionswerber die verdeckten Ausschüttungen abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zur Gänze zugerechnet. Es wäre am Revisionswerber gelegen, nachzuweisen, dass ihm keine verdeckte Ausschüttung zugeflossen sei bzw. in welcher Höhe ihm diese zugeflossen sei. Der Revisionswerber habe dazu kein Vorbringen erstattet, weshalb das Bundesfinanzgericht auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Zufluss in voller Höhe an den Revisionswerber ausgehe.
11
Es liege im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen werde. Der Revisionswerber habe als Vertreter der B GmbH auch deren abgabenrechtliche Pflichten wahrzunehmen und sohin auch Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen gehabt. Da über die B GmbH im September 2014 der Konkurs eröffnet und im Februar 2015 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei, erweise sich im Hinblick auf die Sicherung der Abgabeneinbringung die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Revisionswerber als zweckmäßig.
12
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1222/2024-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit des § 209a BAO behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Gesetzgeber verfolge mit § 209a BAO in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Zweck, die Erledigung eines vom Steuerpflichtigen selbst eingebrachten Rechtsmittels auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen sei, eine Beschwerde wieder zurückzunehmen (§ 256 BAO), und gegen eine allfällige Behördensäumnis hinreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1222/2024-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit des Paragraph 209 a, BAO behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Gesetzgeber verfolge mit Paragraph 209 a, BAO in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Zweck, die Erledigung eines vom Steuerpflichtigen selbst eingebrachten Rechtsmittels auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen, wobei es dem Steuerpflichtigen unbenommen sei, eine Beschwerde wieder zurückzunehmen (Paragraph 256, BAO), und gegen eine allfällige Behördensäumnis hinreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.
13
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2024, E 1222/2024-18, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14
Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die nunmehrige Revision.
15
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufteilung von Mehrgewinnen nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab. Der Revisionswerber sei im Streitzeitraum zu 52% an der B GmbH beteiligt gewesen; die Mehrgewinne hätten nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel verteilt werden müssen.
19
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich aus Gewinnzuschätzungen ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen sind, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend von diesem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind (vgl. VwGH 25.3.1999, 97/15/0059; 19.10.2006, 2006/14/0009, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich aus Gewinnzuschätzungen ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen sind, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend von diesem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind vergleiche , VwGH 25.3.1999, 97/15/0059; 19.10.2006, 2006/14/0009, mwN).
20
Bereits die belangte Behörde hatte die Mehrgewinne zur Gänze dem Revisionswerber zugerechnet; sie verwies darauf, dass der Revisionswerber im Streitzeitraum sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der B GmbH gewesen sei. Der Revisionswerber wandte sich in der Beschwerde gegen die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer. In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde dazu aus, über die B GmbH sei bereits im Prüfungszeitraum ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, sodass die Haftung ihr gegenüber nicht oder nur erschwert durchsetzbar sei. Die Pizzeria werde nach Veräußerung der (Anteile an der) B GmbH in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, was auf die tragende bzw. leitende Funktion des Revisionswerbers hinweise. Im Vorlageantrag wurde dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.
21
Das Bundesfinanzgericht verwies dazu auf die Darlegungen der belangten Behörde; da der Revisionswerber dazu kein Vorbringen erstattet habe, gehe das Bundesfinanzgericht auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Zufluss in voller Höhe an den Revisionswerber aus. Auch in der Revision wird nicht konkret behauptet, dass die Mehrgewinne tatsächlich anderen Gesellschaftern als dem Revisionswerber zugeflossen seien. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts zu diesem Thema mit einem die Zulässigkeit der Revision begründenden Mangel belastet wären.
22
Weiters macht der Revisionswerber geltend, das Bundesfinanzgericht habe in einer nach der Geschäftsverteilung unrichtigen Besetzung entschieden; es habe damit seine Unzuständigkeit bewirkt. Die Beschwerdesache hätte bereits mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht durch den Geschäftsverteilungsausschuss anhand der damals geltenden Geschäftsverteilung der zuständigen Geschäftsabteilung zugewiesen und zeitgerecht erledigt werden müssen. Das Verfahren des Revisionswerbers sei geschäftsverteilungswidrig erst 4 Jahre nach Einlangen einer Richterin zugewiesen worden, welche zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht überhaupt nicht tätig gewesen sei. Vielmehr sei (soweit aus dem Akteninhalt erkennbar) vom Geschäftsverteilungsausschuss mit der Zuweisung der Beschwerde 4 Jahre lang zugewartet und erst bei Ernennung von A zur Richterin am Bundesfinanzgericht dieser zugeteilt worden. Dadurch sei von dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes abgewichen und dieser verletzt worden.
23
Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass eine Entscheidung durch eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige Richterin dazu führt, dass die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist (vgl. VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, mwN).Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass eine Entscheidung durch eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige Richterin dazu führt, dass die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist vergleiche , VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, mwN).
24
Nach § 13 Abs. 1 BFGG sind die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen. Nach § 13 Abs. 2 BFGG hat der Geschäftsverteilungsausschuss vor Ablauf eines Kalenderjahres jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat nach § 13 Abs. 3 Z 6 BFGG insbesondere die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate zu bestimmen.Nach Paragraph 13, Absatz eins, BFGG sind die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen. Nach Paragraph 13, Absatz 2, BFGG hat der Geschäftsverteilungsausschuss vor Ablauf eines Kalenderjahres jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, BFGG insbesondere die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate zu bestimmen.
25
Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 9, BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
26
Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers geht aus den vorgelegten Verfahrensakten hervor, dass dieses Verfahren bei Einlangen der Beschwerde am Bundesfinanzgericht (im Jänner 2019) nach der im Zeitpunkt des Einlangens anwendbaren (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes vgl. z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN) Geschäftsverteilung der (damaligen) Gerichtsabteilung 1052 zugewiesen wurde. Mit der in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen (und auch auf der Website des Bundesfinanzgerichts veröffentlichten) Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. Februar 2023 wurde u.a. dieses Verfahren mit Stichtag 1. März 2023 der Gerichtsabteilung 1052 abgenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, die dort genannten Gerichtsabteilungen seien unbesetzt oder würden dies in Kürze sein (Ruhestand oder Eltern-Karenzurlaub); es liege daher eine Verhinderung iSd § 9 Abs. 9 BFGG vor. Gleichzeitig wurde u.a. dieses Verfahren mit Stichtag 1. März 2023 einer neuen Gerichtsabteilung (im Wege des automationsunterstützten Aktenverteilungsprogramms DivA, hier Gerichtsabteilung 1017) zugeteilt. In Folge dieser Neuzuteilung erkannte die Leiterin der Gerichtsabteilung 1017 (A) über die Beschwerde des Revisionswerbers. Die geltend gemachte Unzuständigkeit liegt demnach nicht vor.Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers geht aus den vorgelegten Verfahrensakten hervor, dass dieses Verfahren bei Einlangen der Beschwerde am Bundesfinanzgericht (im Jänner 2019) nach der im Zeitpunkt des Einlangens anwendbaren (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes vergleiche , z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032; 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN) Geschäftsverteilung der (damaligen) Gerichtsabteilung 1052 zugewiesen wurde. Mit der in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen (und auch auf der Website des Bundesfinanzgerichts veröffentlichten) Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. Februar 2023 wurde u.a. dieses Verfahren mit Stichtag 1. März 2023 der Gerichtsabteilung 1052 abgenommen. In der Begründung wurde ausgeführt, die dort genannten Gerichtsabteilungen seien unbesetzt oder würden dies in Kürze sein (Ruhestand oder Eltern-Karenzurlaub); es liege daher eine Verhinderung iSd Paragraph 9, Absatz 9, BFGG vor. Gleichzeitig wurde u.a. dieses Verfahren mit Stichtag 1. März 2023 einer neuen Gerichtsabteilung (im Wege des automationsunterstützten Aktenverteilungsprogramms DivA, hier Gerichtsabteilung 1017) zugeteilt. In Folge dieser Neuzuteilung erkannte die Leiterin der Gerichtsabteilung 1017 (A) über die Beschwerde des Revisionswerbers. Die geltend gemachte Unzuständigkeit liegt demnach nicht vor.
27
Weiters macht die Revision geltend, das Bundesfinanzgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör, zur Begründungspflicht der Schätzung und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens abgewichen. Das Bundesfinanzgericht begründe die Schätzung überhaupt nicht, sondern führe nur aus, dass die Zuschätzung der belangten Behörde „plausibel“ erscheine. Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers habe sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt. Die B GmbH habe spezielle Rezepturen verwendet, sodass mindestens 30% der Teigmasse am nächsten Tag nicht mehr verwendbar gewesen sei. Mehrgewinne hätten nicht stattgefunden und seien somit auch nicht für eine verdeckte Ausschüttung an den Revisionswerber zur Verfügung gestanden. Der Sachverhalt sei nicht festgestanden; das Bundesfinanzgericht hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Revisionswerber Parteiengehör gewähren müssen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätte der Revisionswerber sein entsprechendes Vorbringen näher erläutern und darlegen können, dass die Zuschätzungen zu hoch seien.
28
Zutreffend ist, dass auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht unterliegen. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (vgl. z.B. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).Zutreffend ist, dass auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht unterliegen. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen vergleiche , z.B. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0110, mwN).
29
Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde geltend gemacht, die Zuschätzung aufgrund der Teigmasse sei nicht nachvollziehbar; er verwende andere Rezepturen, mindestens 30% der Teigmasse sei am nächsten Tag nicht mehr verwendbar, sodass die Umsatzschätzung um mindestens 30% zu vermindern sei. In der Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde dazu auf die bereits im Bescheid vom 27. März 2015 dargelegte Kalkulation. Die Kalkulation nehme auf den erklärten Mehleinkauf Bezug und kalkuliere mit diesem Wareneinsatz die Teigmenge; diese Vorgehensweise entspreche der üblichen auf Erfahrungswerten basierenden Kalkulation bei vergleichbaren Betrieben. Im Vorlageantrag machte der Revisionswerber dazu nur geltend, es sei mit der Prüferin festgehalten worden, dass er in das Prüfungsverfahren zur Klärung allfälliger Missverständnisse einbezogen werde; dies sei sodann aber nicht erfolgt. Weiteres Vorbringen zur Schätzung enthält der Vorlageantrag nicht.
30
Das Bundesfinanzgericht verwies zutreffend darauf, dass der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukomme (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN); das (in der Beschwerde enthaltene) Vorbringen des Revisionswerbers gehe über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Auch in der Revision wird nicht konkret dargelegt, in welcher Weise die behauptete „spezielle Rezeptur“ dazu führen solle, dass nicht von üblichen Erfahrungswerten vergleichbarer Betriebe ausgegangen werden könne.Das Bundesfinanzgericht verwies zutreffend darauf, dass der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukomme vergleiche , VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN); das (in der Beschwerde enthaltene) Vorbringen des Revisionswerbers gehe über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Auch in der Revision wird nicht konkret dargelegt, in welcher Weise die behauptete „spezielle Rezeptur“ dazu führen solle, dass nicht von üblichen Erfahrungswerten vergleichbarer Betriebe ausgegangen werden könne.
31
Wenn dazu eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, so stand es dem Revisionswerber (auch wenn er und sein Steuerberater im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH im Außenprüfungsverfahren der B GmbH nicht beigezogen worden waren) aber frei, im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags konkretes Bestreitungsvorbringen zur im Bescheid vom 27. März 2015 dargelegten Schätzung zu erstatten. Eine (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs im vorangegangenen Verfahren kann im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; 15.5.2019, Ra 2018/13/0006) und führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.Wenn dazu eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, so stand es dem Revisionswerber (auch wenn er und sein Steuerberater im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH im Außenprüfungsverfahren der B GmbH nicht beigezogen worden waren) aber frei, im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags konkretes Bestreitungsvorbringen zur im Bescheid vom 27. März 2015 dargelegten Schätzung zu erstatten. Eine (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs im vorangegangenen Verfahren kann im Rechtsmittelverfahren saniert werden vergleiche , VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; 15.5.2019, Ra 2018/13/0006) und führt daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
32
Soweit dazu auch geltend gemacht wird, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, so wurde eine Verhandlung vom Revisionswerber aber nicht beantragt (§ 274 Abs. 1 BAO). Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor (vgl. VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014, mwN).Soweit dazu auch geltend gemacht wird, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, so wurde eine Verhandlung vom Revisionswerber aber nicht beantragt (Paragraph 274, Absatz eins, BAO). Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor vergleiche , VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014, mwN).
33
Sodann wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ausnahmsweisen Vorschreibung der Kapitalerträge an den Empfänger ab.
34
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen der Behörde und des Bundesfinanzgerichts liegt, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 15.3.2023, Ra 2021/15/0093, mwN). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Frage der Einbringlichkeit der Abgabe (vgl. neuerlich VwGH 15.3.2023, Ra 2021/15/0093). Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe über das Vermögen der gewinnausschüttenden Körperschaft bereits ein Konkursverfahren eröffnet und sodann mangels Kostendeckung wieder aufgehoben worden war, kann die Revision nicht aufzeigen, dass die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Revisionswerber mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Mängeln belastet wäre.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es im Falle verdeckter Ausschüttungen im Ermessen der Behörde und des Bundesfinanzgerichts liegt, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt vergleiche , VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 15.3.2023, Ra 2021/15/0093, mwN). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Frage der Einbringlichkeit der Abgabe vergleiche , neuerlich VwGH 15.3.2023, Ra 2021/15/0093). Ausgehend davon, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe über das Vermögen der gewinnausschüttenden Körperschaft bereits ein Konkursverfahren eröffnet und sodann mangels Kostendeckung wieder aufgehoben worden war, kann die Revision nicht aufzeigen, dass die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Revisionswerber mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Mängeln belastet wäre.
35
Schließlich macht der Revisionswerber geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährung ab. Der Erlassung des Bescheides vom 27. März 2015 sei die Festsetzungsverjährung noch nicht entgegengestanden. Das angefochtene Erkenntnis sei aber erst am 16. Februar 2024 erlassen worden; es sei daher absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO eingetreten. Es liege kein Anwendungsfall des § 209a BAO vor, da die Abgabenfestsetzung hier bereits mit Bescheid, nicht aber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erfolgt sei.Schließlich macht der Revisionswerber geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verjährung ab. Der Erlassung des Bescheides vom 27. März 2015 sei die Festsetzungsverjährung noch nicht entgegengestanden. Das angefochtene Erkenntnis sei aber erst am 16. Februar 2024 erlassen worden; es sei daher absolute Verjährung nach Paragraph 209, Absatz 3, BAO eingetreten. Es liege kein Anwendungsfall des Paragraph 209 a, BAO vor, da die Abgabenfestsetzung hier bereits mit Bescheid, nicht aber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erfolgt sei.
36
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd § 209 Abs. 3 BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird (entgegen dem Revisionsvorbringen) eine Abgabe iSd § 209a Abs. 1 BAO „festgesetzt“ (vgl. - zu einer Entscheidung über eine Berufung nach dem Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).Gemäß Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung iSd Paragraph 209, Absatz 3, BAO. Durch eine meritorische Beschwerdeentscheidung in Abgabensachen wird (entgegen dem Revisionsvorbringen) eine Abgabe iSd Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO „festgesetzt“ vergleiche , - zu einer Entscheidung über eine Berufung nach dem Verfahrensrecht vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111).
37
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2025

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130121.L00

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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