Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §95;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/14/0010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerden der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen 1.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat II) vom 14. Februar 2002, GZ. RV 327/1-10/00, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Körperschaftsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0009; erstangefochtener Bescheid), und 2.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Februar 2002, GZ. RV 328/1-10/00, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0010; zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerden der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen 1.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat römisch zwei) vom 14. Februar 2002, GZ. Regierungsvorlage 327, /1-10/00, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie Körperschaftsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0009; erstangefochtener Bescheid), und 2.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Februar 2002, GZ. Regierungsvorlage 328, /1-10/00, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/14/0010; zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 763,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH, ein Bauunternehmen, sei am 29. Juli 1993 gegründet worden. Klaus F. sei vom 29. Mai 1996 bis 12. Oktober 1999 am Stammkapital von 500.000 S mit einer Einlage von 1.000 S beteiligt gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum vom 7. Juli 1994 bis 7. Februar 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Seit 9. Mai 1996 vertrete Alexandra L. die Gesellschaft. Nach ihren Aussagen sei allerdings Klaus F. im Streitzeitraum de facto Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. Alexandra L. habe lediglich Büroarbeiten verrichtet. Nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin habe sie eine Generalvollmacht für die Geschäftsführungsbefugnisse an Klaus F. erteilt. Im Mai 1997 sei sie von Klaus F. entlassen worden und seit damals arbeitslos. Den damaligen Hauptgesellschafter Abdilkadr S. habe sie "nie kennen gelernt und habe sie diesen nie im Unternehmen gesehen". Auch vom Vertreter der damals für die Beschwerdeführerin einschreitenden Steuerberatungs-GmbH, Günther S., sei niederschriftlich bestätigt worden, dass der de facto Geschäftsführer im Streitzeitraum Klaus F. gewesen sei und Alexandra L. lediglich Büroarbeiten im Innendienst erledigt habe. Zur Person des Abdilkadr S. habe er keine Angaben machen können. Die de facto Geschäftsführerstellung des Klaus F. sei auch in keiner Weise bestritten worden.Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH, ein Bauunternehmen, sei am 29. Juli 1993 gegründet worden. Klaus F. sei vom 29. Mai 1996 bis 12. Oktober 1999 am Stammkapital von 500.000 S mit einer Einlage von 1.000 S beteiligt gewesen. Zuvor habe er im Zeitraum vom 7. Juli 1994 bis 7. Februar 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Seit 9. Mai 1996 vertrete Alexandra L. die Gesellschaft. Nach ihren Aussagen sei allerdings Klaus F. im Streitzeitraum de facto Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen. Alexandra L. habe lediglich Büroarbeiten verrichtet. Nach ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin habe sie eine Generalvollmacht für die Geschäftsführungsbefugnisse an Klaus F. erteilt. Im Mai 1997 sei sie von Klaus F. entlassen worden und seit damals arbeitslos. Den damaligen Hauptgesellschafter Abdilkadr Sitzung habe sie "nie kennen gelernt und habe sie diesen nie im Unternehmen gesehen". Auch vom Vertreter der damals für die Beschwerdeführerin einschreitenden Steuerberatungs-GmbH, Günther S., sei niederschriftlich bestätigt worden, dass der de facto Geschäftsführer im Streitzeitraum Klaus F. gewesen sei und Alexandra L. lediglich Büroarbeiten im Innendienst erledigt habe. Zur Person des Abdilkadr Sitzung habe er keine Angaben machen können. Die de facto Geschäftsführerstellung des Klaus F. sei auch in keiner Weise bestritten worden.
Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1995 bis 1998 habe das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen, die an die Beschwerdeführerin gelegt worden seien, versagt. Dies sei damit begründet worden, dass die Rechnungsmerkmale im Sinne des § 11 UStG 1994 nicht erfüllt gewesen seien. Teilweise sei der Leistungsgegenstand nach Art und Umfang unzureichend definiert gewesen, "teils war der Firmenwortlaut des Rechnungsausstellers unrichtig, teils lagen keine Originalrechnungen vor oder war nach Ansicht des Finanzamtes die Adresse der Leistungserbringer unrichtig" (auf Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes werde verwiesen).Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1995 bis 1998 habe das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Rechnungen, die an die Beschwerdeführerin gelegt worden seien, versagt. Dies sei damit begründet worden, dass die Rechnungsmerkmale im Sinne des Paragraph 11, UStG 1994 nicht erfüllt gewesen seien. Teilweise sei der Leistungsgegenstand nach Art und Umfang unzureichend definiert gewesen, "teils war der Firmenwortlaut des Rechnungsausstellers unrichtig, teils lagen keine Originalrechnungen vor oder war nach Ansicht des Finanzamtes die Adresse der Leistungserbringer unrichtig" (auf Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichtes werde verwiesen).
Nach einer Auflistung der einzelnen Rechnungen und Darstellung der sich aus dem Prüfungsverfahren ergebenden Feststellungen - nicht anerkannte Vorsteuerbeträge 1996 insgesamt
459.460 S, 1997 413.804,33 S und 1998 382.470 S - hielt die belangte Behörde fest, dass sämtliche Zahlungen auf Grund der strittigen Rechnungen als Barzahlungen erfolgt seien und die aus den strittigen Rechnungen geschuldete Umsatzsteuer in keinem der Fälle vom leistenden Unternehmer entrichtet worden sei.
Der Bruttoaufwand aus den strittigen Rechnungen habe in den Jahren 1996 und 1997 2,756.760 S bzw. 2,482.825,99 S betragen. Auf Grund der geschilderten Umstände und der unüblichen Barzahlungen seien diesbezüglich gemäß Tz. 34.1 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend Körperschaftsteuer Aufwendungen für 1996 in Höhe von 275.000 S und für 1997 von 250.000 S nicht anerkannt und den steuerlichen Betriebsergebnissen als verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. hinzugerechnet worden.
Gegen die auf der Grundlage der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide habe die Beschwerdeführerin betreffend Versagung des Vorsteuerabzuges und Aufwandskürzung sowie Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung an Klaus F. Berufungen eingebracht. Nach Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und dazu ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (insbesondere dem Vorliegen einer der Bestimmung des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung) ausgeführt, es sei "allen strittigen Rechnungen eigen", dass Art und Umfang der sonstigen Leistungen nicht ausreichend definiert seien. Die äußerst allgemein gehaltenen Bezeichnungen der Leistungen in allen Rechnungen wie "Personalbereitstellung" oder "Bauvorhaben" etc. erfüllten in keiner Weise das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 und befähigten daher schon aus diesem Grund "keine der Rechnungen zum Vorsteuerabzug". Auch im Hinblick auf die Höhe der Entgelte in den strittigen Rechnungen könnten die Leistungsbezeichnungen in keiner Weise als den üblichen Gepflogenheiten entsprechend konkretisiert erachtet werden. Wie in Bezug auf die einzelnen Rechnungen noch näher auszuführen sei, beinhalteten die meisten Rechnungen auch keinen Leistungszeitraum oder Zeitpunkt, wobei auch dieses Erfordernis unabdingbar für den Vorsteuerabzug sei. Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten enthielten, der unter dem angegebenen Namen oder der angegebenen Anschrift nicht existiere, fehle es ebenfalls an einem gesetzlichen Rechnungserfordernis. Das Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sei auch nicht erfüllt, wenn die in einer Rechnung angeführte Leistung dem Rechnungsaussteller nicht zugerechnet werden könne.Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (insbesondere dem Vorliegen einer der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 entsprechenden Rechnung) ausgeführt, es sei "allen strittigen Rechnungen eigen", dass Art und Umfang der sonstigen Leistungen nicht ausreichend definiert seien. Die äußerst allgemein gehaltenen Bezeichnungen der Leistungen in allen Rechnungen wie "Personalbereitstellung" oder "Bauvorhaben" etc. erfüllten in keiner Weise das Erfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 und befähigten daher schon aus diesem Grund "keine der Rechnungen zum Vorsteuerabzug". Auch im Hinblick auf die Höhe der Entgelte in den strittigen Rechnungen könnten die Leistungsbezeichnungen in keiner Weise als den üblichen Gepflogenheiten entsprechend konkretisiert erachtet werden. Wie in Bezug auf die einzelnen Rechnungen noch näher auszuführen sei, beinhalteten die meisten Rechnungen auch keinen Leistungszeitraum oder Zeitpunkt, wobei auch dieses Erfordernis unabdingbar für den Vorsteuerabzug sei. Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten enthielten, der unter dem angegebenen Namen oder der angegebenen Anschrift nicht existiere, fehle es ebenfalls an einem gesetzlichen Rechnungserfordernis. Das Erfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 sei auch nicht erfüllt, wenn die in einer Rechnung angeführte Leistung dem Rechnungsaussteller nicht zugerechnet werden könne.
Auf den Seiten 22 bis 30 beschäftigt sich die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid unter den Punkten ad I) bis ad V) im Einzelnen mit den strittigen Rechnungen und den diesen anhaftenden Mängeln nach § 11 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 UStG 1994. Resümierend hält sie dazu fest, für alle Rechnungen der Punkte I-V "gemeinsam gilt jedenfalls, dass die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllt sind, weshalb diese nicht zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 berechtigen". Der Berufung sei daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen. Daneben hätten die meisten Rechnungen auch Mängel nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 4 UStG 1994 aufgewiesen und auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.Auf den Seiten 22 bis 30 beschäftigt sich die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid unter den Punkten ad römisch eins) bis ad römisch fünf) im Einzelnen mit den strittigen Rechnungen und den diesen anhaftenden Mängeln nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, UStG 1994. Resümierend hält sie dazu fest, für alle Rechnungen der Punkte I-V "gemeinsam gilt jedenfalls, dass die Merkmale des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 nicht erfüllt sind, weshalb diese nicht zum Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 berechtigen". Der Berufung sei daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen. Daneben hätten die meisten Rechnungen auch Mängel nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 UStG 1994 aufgewiesen und auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zur Körperschaftsteuer wird im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Bruttoaufwendungen auf Grund der strittigen Rechnungen im Jahr 1996 2,756.760 S und im Jahr 1997 2, 482.825,99 S betragen hätten. Die Zahlungen auf Grund dieser Rechnungen seien ausschließlich in bar erfolgt, obwohl es sich durchwegs um sehr hohe Beträge gehandelt habe. Die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen hätten keinen Niederschlag in den Büchern und Aufzeichnungen der leistenden Unternehmer gefunden bzw. habe es sich um Unternehmer gehandelt, die gar keine entsprechenden Aufzeichnungen besessen hätten. Teilweise sei durch die leistenden Unternehmen bzw. deren Vertreter auch ausgesagt worden, dass sie die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht durchgeführt hätten. Vereinzelt hätten die Rechnungen auch auf Beilagen verwiesen, die aber nicht vorhanden gewesen seien. Die Entgelte stellten großteils hohe Pauschbeträge dar, wobei auch die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechenden Leistungsaufzeichnungen und Unterlagen über die Abrechnung verfüge. Verschiedene Rechnungen beträfen Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits ihre Geschäftstätigkeit eingestellt gehabt hätten.
Auf Grund der geschilderten Umstände (Barzahlungen über hohe Beträge, fehlende Leistungsverzeichnisse und Abrechnungsunterlagen, mangelnde Konkretisierung der Leistungen in den jeweiligen Rechnungen und in den Unterlagen der Beschwerdeführerin) seien die strittigen Aufwandskürzungen (1996 275.000 S und 1997 250.000 S) nicht unangemessen.
In der Berufung sei vorgebracht worden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an Klaus F. als Nichtgesellschafter nicht möglich sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass Klaus F. im Streitzeitraum lt. Firmenbuch sehr wohl als Gesellschafter der Beschwerdeführerin (wenn auch mit einem Kleinstanteil) aufgeschienen sei. Eine bestimmte Beteiligungshöhe sei nicht Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Beschwerdefall habe Klaus F. die Geschäfte der Gesellschaft wie ihr wirtschaftlicher Eigentümer geführt. Die im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin habe keinerlei Einfluss auf die Gesellschaft gehabt und der gleichzeitig als Mehrheitsgesellschafter aufscheinende Abdilkadr S. sei nie in Erscheinung getreten und selbst der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht bekannt gewesen. Die strittigen Geschäfte seien auch ausschließlich von Klaus F. abgewickelt worden. Auf Grund dieser Umstände seien die Vorteile aus der verdeckten Gewinnausschüttung (abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) ausschließlich dem Gesellschafter Klaus F. zuzurechnen. Weitere Ermittlungen, ob Abdilkadr S. seine Anteile nur treuhändig für Klaus F. gehalten habe (wofür im Übrigen die vorliegenden Indizien sprächen), erübrigten sich daher. Die Aufwandskürzungen stellten somit verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. dar. Das subjektive Element sei auf Grund der durch die Generalvollmacht ermöglichten unumschränkten Geschäftsführerbefugnis und seine Verantwortlichkeit für die "Entnahme von Gesellschaftsvermögen" nachgewiesen. Aber auch für den Fall, dass die Gewinnzurechnungen auf ein unredliches Verhalten des Klaus F. in seiner Eigenschaft als Konsulent bzw. de facto Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zurückzuführen und nicht "sozietär" veranlasst wären, wären die gekürzten Aufwendungen dem Gewinn der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen. Die Unterschlagung durch einen unredlichen Geschäftsführer stelle ihrerseits zwar eine Betriebsausgabe dar, die aber durch den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft neutralisiert werde, was "für die Gewinnermittlung zum gleichen Ergebnis führt wie eine verdeckte Gewinnausschüttung".In der Berufung sei vorgebracht worden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an Klaus F. als Nichtgesellschafter nicht möglich sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass Klaus F. im Streitzeitraum lt. Firmenbuch sehr wohl als Gesellschafter der Beschwerdeführerin (wenn auch mit einem Kleinstanteil) aufgeschienen sei. Eine bestimmte Beteiligungshöhe sei nicht Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Beschwerdefall habe Klaus F. die Geschäfte der Gesellschaft wie ihr wirtschaftlicher Eigentümer geführt. Die im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin habe keinerlei Einfluss auf die Gesellschaft gehabt und der gleichzeitig als Mehrheitsgesellschafter aufscheinende Abdilkadr Sitzung sei nie in Erscheinung getreten und selbst der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht bekannt gewesen. Die strittigen Geschäfte seien auch ausschließlich von Klaus F. abgewickelt worden. Auf Grund dieser Umstände seien die Vorteile aus der verdeckten Gewinnausschüttung (abweichend von den Beteiligungsverhältnissen) ausschließlich dem Gesellschafter Klaus F. zuzurechnen. Weitere Ermittlungen, ob Abdilkadr Sitzung seine Anteile nur treuhändig für Klaus F. gehalten habe (wofür im Übrigen die vorliegenden Indizien sprächen), erübrigten sich daher. Die Aufwandskürzungen stellten somit verdeckte Gewinnausschüttungen an Klaus F. dar. Das subjektive Element sei auf Grund der durch die Generalvollmacht ermöglichten unumschränkten Geschäftsführerbefugnis und seine Verantwortlichkeit für die "Entnahme von Gesellschaftsvermögen" nachgewiesen. Aber auch für den Fall,