RS Vwgh 2008/4/23 2008/03/0045

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0047 E 20. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Auch die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine konkrete Tatsache dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (Hinweis auf die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 12 WaffG 1986 ergangenen E vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0296, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, und vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030045.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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