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Mit Bescheid vom 18. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge jeweils verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid vom 8. Dezember 2021.
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Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2024 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2024 wurde der Revisionswerber rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
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Mit Bescheid des BFA vom 3. Mai 2024 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 3. Mai 2024 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. 4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt werde. Unter einem behob es die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ersatzlos und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt werde. Unter einem behob es die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ersatzlos und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Zulässigkeit einer Rückführung nicht mehr generell entgegenstehe und auch nicht mehr angenommen werden könne, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, wobei es ihm als jungen Mann ohne besonderen Schutzbedarf mit (zwischenzeitlich hinzugewonnener) Berufserfahrung auch möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Deswegen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen und die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufzuheben.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Zulässigkeit einer Rückführung nicht mehr generell entgegenstehe und auch nicht mehr angenommen werden könne, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte, wobei es ihm als jungen Mann ohne besonderen Schutzbedarf mit (zwischenzeitlich hinzugewonnener) Berufserfahrung auch möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Deswegen sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen und die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aufzuheben.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, im vorliegenden Fall sei in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt worden, obwohl keine wesentliche und vor allem keine dauerhafte Änderung des Sachverhalts seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter eingetreten sei. Nach wie vor seien die Taliban an der Macht, bewaffnete Gruppen würden - wenn auch in geringerem Maße als zu Anfang - mit den Taliban kämpfen und die Wirtschaftslage sei verheerend.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2021/19/0469, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jede Änderung des Sachverhalts die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche , VwGH 17.8.2023, Ra 2021/19/0469, mwN).
Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0469, mwN).Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/19/0469, mwN).
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025