TE Vwgh Beschluss 2025/5/19 Ra 2023/12/0122

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Veröffentlicht am 19.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §137
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44
GehG 1956 §34
GehG 1956 §34 Abs1
GehG 1956 §36b
GehG 1956 §38
VwRallg
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M K in F, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W293 2265238-1/10E, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche nach §§ 34, 36b und 38 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M K in F, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W293 2265238-1/10E, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche nach Paragraphen 34, 36 b und 38 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet seinen Dienst in einem Team der Finanzpolizei im Amt für Betrugsbekämpfung (Geschäftsbereich „Finanzpolizei“). Er war von 1. Jänner 2012 bis 31. Mai 2020 Teamreferent und von 1. Juni bis 1. Dezember 2020 Teamexperte in Probeverwendung - jeweils in der Verwendungsgruppe A 3.
2
Mit Schreiben vom 31. März 2022 beantragte er die „Zuerkennung und nachträgliche Auszahlung von Ausgleichs-/Differenzbezügen von der Funktionsstufe MBUO1 1/1, A3 4/2, bzw. A3 5/2 auf die Funktionsstufe A 2/2, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 01.12.2020“.
3
Die belangte Behörde prüfte die Gebührlichkeit von Ansprüchen nach §§ 34, 36b und 38 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom 27. September 2022 ab.Die belangte Behörde prüfte die Gebührlichkeit von Ansprüchen nach Paragraphen 34, 36 b, und 38 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) und wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom 27. September 2022 ab.
4
Der Revisionswerber erhob dagegen eine Beschwerde und schränkte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag aufgrund teilweise eingetretener Verjährung auf den Zeitraum von April 2019 bis 1. Dezember 2020 ein.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die sich aus den eingeholten, im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen ergebenden Aufgaben eines Teamreferenten (A 3/5) würden sich mit jenen eines Teamexperten (A 2/2) im Amt für Betrugsbekämpfung in wesentlichen Zügen decken. Sämtliche Aufgaben, die der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum ausgeübt habe, könnten unter die Aufgaben eines Teamreferenten subsumiert werden. Zahlreiche Aufgaben, die laut Arbeitsplatzbeschreibung einem Teamexperten vorbehalten seien, habe der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge nicht durchgeführt, was auch von dem als Zeugen einvernommenen Teamleiter bestätigt worden sei. Auf den Umstand, dass der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge über das für einen Teamexperten erforderliche Fachwissen verfüge sowie, dass Teamexperten in seinem Team gewisse Aufgaben gleichfalls nicht erfüllt hätten, komme es nicht an. Zu dem vom Revisionswerber vorgebrachten Argument, er sei in zahlreichen Verfahren Leiter der Amtshandlung gewesen, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass deshalb noch nicht von höherwertigen Aufgaben auszugehen sei und der Revisionswerber zudem nicht in allen Fällen im Außendienst tätig gewesen sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe Beweisanträge nicht beachtet. Es sei die Einvernahme von Kollegen des Revisionswerbers als Zeugen beantragt worden, um zu beweisen, dass seine Tätigkeiten überwiegend A 2/2-wertig gewesen seien. Auch sei nicht - wie beantragt - ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, um die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers festzustellen.
12
Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „bei überwiegender Übereinstimmung der Tätigkeiten in Arbeitsplatzbeschreibungen dem niedrigen eingestuften Beamten eine Verwendungszulage in eventu Zulagen gemäß §§ 36b bzw. 38 GehG gebühren oder ob dem in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Arbeitsplatz-Wert, ausgehend davon, dass die dort angeführten Tätigkeiten tatsächlich erbracht werden, keine rechtliche Bedeutung für die Gebührlichkeit der genannten Zulagen zukommt.“ Wenn die Tätigkeiten von Teamreferenten und Teamexperten „überwiegend übereinstimmen“, dann müssten sie auch gleich entlohnt werden und wäre es „gleichheitswidrig, die Entlohnung für exakt die gleiche Tätigkeit beim Teamexperten gemäß A 2/2 und beim Teamreferenten gemäß A 3/5 vorzunehmen“.Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob „bei überwiegender Übereinstimmung der Tätigkeiten in Arbeitsplatzbeschreibungen dem niedrigen eingestuften Beamten eine Verwendungszulage in eventu Zulagen gemäß Paragraphen 36 b, bzw. 38 GehG gebühren oder ob dem in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Arbeitsplatz-Wert, ausgehend davon, dass die dort angeführten Tätigkeiten tatsächlich erbracht werden, keine rechtliche Bedeutung für die Gebührlichkeit der genannten Zulagen zukommt.“ Wenn die Tätigkeiten von Teamreferenten und Teamexperten „überwiegend übereinstimmen“, dann müssten sie auch gleich entlohnt werden und wäre es „gleichheitswidrig, die Entlohnung für exakt die gleiche Tätigkeit beim Teamexperten gemäß A 2/2 und beim Teamreferenten gemäß A 3/5 vorzunehmen“.
13
Schließlich fehle auch Rechtsprechung zu der Frage, ob die „zulagenwirksame Zuweisung von höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben einer ausdrücklichen Weisung des Weisungsbefugten“ bedürfe oder „eine Kenntnis und Tolerierung der höherwertigen Tätigkeit durch den Weisungsbefugten für eine (schlüssige) Zuweisung von Arbeitsplatzaufgaben ausreichend“ sei.
14
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auf die Arbeitsplatzwertigkeit Bezug nimmt ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis des § 34 GehG 1956 zu § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Ansicht vertritt, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist (vgl VwGH 28.3.2008, 2007/12/0043 und 10.9.2004, 2003/12/0090, jeweils mwN).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auf die Arbeitsplatzwertigkeit Bezug nimmt ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis des Paragraph 34, GehG 1956 zu Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Ansicht vertritt, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt, die nach der Judikatur gesondert feststellungsfähig ist vergleiche , VwGH 28.3.2008, 2007/12/0043 und 10.9.2004, 2003/12/0090, jeweils mwN).
15
Im vorliegenden Fall begehrte der Revisionswerber in seinem verfahrenseinleitenden Antrag sowie in seinem Beschwerdeantrag die Zuerkennung von „Ausgleichs-/Differenzbezügen“. Die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit war davon jedoch nicht umfasst, weshalb das diesbezügliche Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ins Leere geht. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr zu prüfen, ob der Revisionswerber mit höherwertigen Aufgaben betraut war als es seiner sonstigen gehaltsrechtlichen Einstufung entsprochen hat und ihm aus diesem Grund Geldleistungen zustehen.
16
Maßgeblich für die Frage, ob dem Revisionswerber Geldleistungen nach §§ 34, 36b bzw § 38 GehG 1956 zustehen können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 und 29.3.2012, 2011/12/0145, jeweils mwN; idS auch VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029, mwN, worin festgehalten wurde, dass maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde).Maßgeblich für die Frage, ob dem Revisionswerber Geldleistungen nach Paragraphen 34, 36 b, bzw Paragraph 38, GehG 1956 zustehen können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht vergleiche , VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 und 29.3.2012, 2011/12/0145, jeweils mwN; idS auch VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029, mwN, worin festgehalten wurde, dass maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde).
17
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt weiters, dass ein Antragsteller eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken vermag, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw beibehält (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0032, mwN).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt weiters, dass ein Antragsteller eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken vermag, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw beibehält vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0032, mwN).
18
Im vorliegenden Fall zeigt ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamreferenten (A 3/5) mit der eines Teamexperten (A 2/2), dass die jeweiligen Aufgaben zwar in wesentlichen Zügen übereinstimmen, der Teamexperte aber einzelne (höherwertige) Aufgaben zusätzlich wahrzunehmen hat bzw manche Aufgaben - im Gegensatz zum Teamreferenten - ohne Abstimmung mit dem Teamleiter besorgen kann. Insofern unterscheiden sich aufgrund der Weisungslage die Aufgaben eines Teamreferenten von jenen eines Teamexperten und ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, es handle sich um idente Aufgaben, nicht zu folgen. Der Umstand, dass zahlreiche Aufgaben, die ein Teamreferent wahrzunehmen hat, auch von einem Teamexperten zu erledigen sind, geht aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hervor. Das Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung, aus diesem Grund sei der Teamreferent so wie der Teamexperte zu entlohnen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es dafür aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts keine sachliche Begründung gibt, weil der Teamexperte zusätzlich höherwertige Aufgaben zu erfüllen hat.
19
Das Verwaltungsgericht ging in seinem Verfahren explizit auf jene Aufgaben ein, die ausschließlich in der Arbeitsplatzbeschreibung des Teamexperten angeführt sind bzw von einem Teamexperten ohne Abstimmung mit einem Teamleiter besorgt werden dürfen. Es befragte dazu den Revisionswerber sowie dessen ehemaligen Teamleiter als Zeugen. Daraus folgte, dass der Revisionswerber gerade jene Aufgaben, welche den Unterschied zwischen den beiden - vorliegend maßgeblichen - Arbeitsplätzen ausmachen, nicht wahrgenommen hat. Dafür, dass der Revisionswerber auch mit jenen Aufgaben, welche die Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes eines Teamexperten ausmachen, betraut gewesen wäre, bot sein Vorbringen im Verfahren keinen Anhaltspunkt.
20
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2025

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120122.L00

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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