TE Vwgh Erkenntnis 2016/6/22 2013/12/0245

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Veröffentlicht am 22.06.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der D R in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Oktober 2013, GZ P793279/15-PersC/2012, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß § 40b GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der D R in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 16. Oktober 2013, GZ P793279/15-PersC/2012, betreffend Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß Paragraph 40 b, GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Fliegerwerft 1 in Langenlebarn eingesetzt.

2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beginnend mit 1. Juni 2002. Begründend führte sie dazu unter Verweis auf das dem Antrag beiliegende Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 7. Mai 2002 aus, dass sie seit 10. Juni 2002 mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin. QM" betraut sei und dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 zugeordnet sei. 2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Funktionszulage gemäß Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beginnend mit 1. Juni 2002. Begründend führte sie dazu unter Verweis auf das dem Antrag beiliegende Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 7. Mai 2002 aus, dass sie seit 10. Juni 2002 mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin. QM" betraut sei und dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 zugeordnet sei.

3 Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Streitkräfteführungskommando der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie das Schreiben vom 7. Mai 2002, in welchem eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz "OrgPlan L26, PosNr. 019, SachB (PM/WM), A3/5*(3)" in Betracht gezogen worden sei, nicht übernommen und nicht unterfertigt habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass sie die Tätigkeit gemäß dieses "Dienstauftrages" zumindest ansatzweise ausgeübt hätte, was auch durch die Fliegerwerft 1 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei mit Fliegerwerftweisung vom 4. Juni 2002 zur Unterstützung der "HRef 1-4" herangezogen und mit Einzelweisungen geführt worden. Im Zuge der "Transformation BH 2010" sei der Beschwerdeführerin gemäß § 113h GehG der Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" bei der Fliegerwerft 1 zugewiesen worden. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt worden. 3 Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Streitkräfteführungskommando der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie das Schreiben vom 7. Mai 2002, in welchem eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz "OrgPlan L26, PosNr. 019, SachB (PM/WM), A3/5*(3)" in Betracht gezogen worden sei, nicht übernommen und nicht unterfertigt habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass sie die Tätigkeit gemäß dieses "Dienstauftrages" zumindest ansatzweise ausgeübt hätte, was auch durch die Fliegerwerft 1 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei mit Fliegerwerftweisung vom 4. Juni 2002 zur Unterstützung der "HRef 1-4" herangezogen und mit Einzelweisungen geführt worden. Im Zuge der "Transformation BH 2010" sei der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113 h, GehG der Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" bei der Fliegerwerft 1 zugewiesen worden. Mit Bescheid vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt worden.

4 In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 3. Juli 2012 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Schreiben der Fliegerwerft vom 7. Mai 2002, wonach sie mit dem darin genannten Arbeitsplatz "Sachbearbeiter (Prüfmeister/Werkmeister-A3/5)" betraut gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus ihrer der Stellungnahme angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung. Zudem gehe aus zahlreichen Mitarbeitergesprächen mit ihrem Vorgesetzen und aus dem Handbuch der Werftorganisation hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin/Qualitätsmanagement" betraut (gewesen) sei. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, auch die Assistenzdienstzulage für den militärluftfahrttechnischen Dienst zu beantragen, welche auf Grund der Richtlinien zum Befähigungsnachweis für den militärluftfahrttechnischen Assistenzdienst jenen Personen gebühre, die mit der Verwaltung und Administration der luftfahrttechnischen Publikationen beauftragt sind.

5 Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 9. August 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2012 auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 und auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) beginnend mit 10. Juni 2002 "aufgrund fehlender Voraussetzungen" abgewiesen. Als gesetzliche Grundlagen wurden die §§ 34, 36b, 37, 38 und 40b GehG und § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannt. In der Begründung stellte die Dienstbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin seit ihrer Dienstzuteilung zur Fliegerwerft 1 mit 1. Dezember 1998 und ihrer anschließenden Versetzung dorthin mit 1. März 1999 der Arbeitsplatz "OrgPlan L26, HRef 2, PosNr. 011, SachB/Pers, Wertigkeit A3/2" zugewiesen gewesen sei und sie diese Tätigkeit nachweislich bis 31. Jänner 2009 ausgeübt habe. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf den Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt und seither im Bereich Qualitätsmanagement verwendet worden. 5 Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 9. August 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2012 auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 und auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) beginnend mit 10. Juni 2002 "aufgrund fehlender Voraussetzungen" abgewiesen. Als gesetzliche Grundlagen wurden die Paragraphen 34, 36 b, 37, 38, und 40b GehG und Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannt. In der Begründung stellte die Dienstbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin seit ihrer Dienstzuteilung zur Fliegerwerft 1 mit 1. Dezember 1998 und ihrer anschließenden Versetzung dorthin mit 1. März 1999 der Arbeitsplatz "OrgPlan L26, HRef 2, PosNr. 011, SachB/Pers, Wertigkeit A3/2" zugewiesen gewesen sei und sie diese Tätigkeit nachweislich bis 31. Jänner 2009 ausgeübt habe. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22. Jänner 2009 sei sie mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2009 auf den Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt und seither im Bereich Qualitätsmanagement verwendet worden.

6 Zur behaupteten vorübergehenden Verwendungsänderung laut Schreiben der Fliegerwerft vom 7. Mai 2002 führte die Dienstbehörde aus, dass diese Personalmaßnahme mangels Übernahme und Unterfertigung des Schreibens durch die Beschwerdeführerin nicht in Kraft getreten sei. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung handle es sich um einen Entwurf, der nie angeordnet worden sei und der deshalb auch nicht unterfertigt sei. In der Folge gab die Dienstbehörde die für den derzeitigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin geltende Arbeitsplatzbeschreibung gemäß "GZ. S92610/11-ORG/2007" wieder. Das Handbuch der Werftorganisation regle die Einteilung als "Admin" im Referat QM, da grundsätzlich der Arbeitsplatz PosNr. 074, "SB" der Abteilung "UmlTL&LuFteAnl" zugeordnet sei. Der in den Mitarbeitergesprächen verwendete Begriff "LTP/TA-Verwaltung" beziehe sich gemäß tatsächlicher Arbeitsplatzbeschreibung auf die Führung des inneren Dienstes und des Kanzleibetriebes. Dies beinhalte die Wahrnehmung des Kanzleibetriebes und damit auch die Mitwirkung bei der LTP-Verwaltung, welche im Bereich der Fliegerwerften eine ausschließliche Kanzleitätigkeit (wie das Kopieren, Sortieren und Verteilen) sowie die nachweisliche Übergabe von Schriftstücken beinhalte.

7 In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach dem Ende ihrer Dienstzuteilung mit Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 2. Mai 2002 über die "Personalmaßnahmen - weitere Vorgehensweise" in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Schreiben sei Frau M. mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes "PosNr. 011, Hauptreferat 2, Pers/Admin" betraut worden, welche bis zur Auflassung dieses Arbeitsplatzes die dort anfallenden Aufgaben tatsächlich durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei mittels der seitens der Fliegerwerft 1 verfügten Verwendungsänderung vom 7. Mai 2002 mit dem darin genannten Arbeitsplatz betraut worden und habe bereits unter dem Hauptreferatsleiter Ing. R. die Aufgaben des Hauptreferates 4 durchgeführt. Aus den mit Ing. R. und X. geführten Mitarbeitergesprächen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der "LTP-Inventur" beauftragt war und sie gelegentlich eigenverantwortlich die "Ausphasung LTPAB 206" wahrzunehmen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei seit der Übernahme des Hauptreferates 4 durch Amtsdirektor X. die einzige Mitarbeiterin gewesen, welche tatsächlich die Aufgaben des Hauptreferates erledigt und dort gearbeitet habe. Die von der Beschwerdeführerin bis 31. Jänner 2009 und ab 1. Februar 2009 wahrgenommenen Aufgaben stimmten mit der Arbeitsplatzbeschreibung "GZ. S92610/11-ORG/2007" nicht überein. So habe die Beschwerdeführerin weder die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten gem ArbeitsbehelfPers. Angelegenheiten" noch die Führung der Standeskontrollliste noch Überstundenbearbeitung der Fachabteilung noch Erstellung von Unfallanzeigen noch die Führung und Verwaltung "streng verrechenbarer Drucksorten" ausgeübt. In der Folge legte die Beschwerdeführerin die von ihr wahrgenommenen Aufgaben im Einzelnen dar. Ohne Begründung habe die Behörde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes tatsächlich ausgeübt habe, und deshalb eine Vergütung der Assistenzdienstzulage abgelehnt. Zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben ersuchte die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten X. als Zeugen einzuvernehmen. 7 In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach dem Ende ihrer Dienstzuteilung mit Schreiben der Fliegerwerft 1 vom 2. Mai 2002 über die "Personalmaßnahmen - weitere Vorgehensweise" in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Schreiben sei Frau M. mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes "PosNr. 011, Hauptreferat 2, Pers/Admin" betraut worden, welche bis zur Auflassung dieses Arbeitsplatzes die dort anfallenden Aufgaben tatsächlich durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei mittels der seitens der Fliegerwerft 1 verfügten Verwendungsänderung vom 7. Mai 2002 mit dem darin genannten Arbeitsplatz betraut worden und habe bereits unter dem Hauptreferatsleiter Ing. R. die Aufgaben des Hauptreferates 4 durchgeführt. Aus den mit Ing. R. und römisch zehn. geführten Mitarbeitergesprächen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der "LTP-Inventur" beauftragt war und sie gelegentlich eigenverantwortlich die "Ausphasung LTPAB 206" wahrzunehmen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei seit der Übernahme des Hauptreferates 4 durch Amtsdirektor römisch zehn. die einzige Mitarbeiterin gewesen, welche tatsächlich die Aufgaben des Hauptreferates erledigt und dort gearbeitet habe. Die von der Beschwerdeführerin bis 31. Jänner 2009 und ab 1. Februar 2009 wahrgenommenen Aufgaben stimmten mit der Arbeitsplatzbeschreibung "GZ. S92610/11-ORG/2007" nicht überein. So habe die Beschwerdeführerin weder die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten gem ArbeitsbehelfPers. Angelegenheiten" noch die Führung der Standeskontrollliste noch Überstundenbearbeitung der Fachabteilung noch Erstellung von Unfallanzeigen noch die Führung und Verwaltung "streng verrechenbarer Drucksorten" ausgeübt. In der Folge legte die Beschwerdeführerin die von ihr wahrgenommenen Aufgaben im Einzelnen dar. Ohne Begründung habe die Behörde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes tatsächlich ausgeübt habe, und deshalb eine Vergütung der Assistenzdienstzulage abgelehnt. Zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben ersuchte die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten römisch zehn. als Zeugen einzuvernehmen.

8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom 20. November 2012, welches Angaben von Ing. M. und X. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin enthält, zur Kenntnis. Mit weiteren Schreiben vom 27. März 2013 und vom 25. Juni 2013 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom 5. März 2013 betreffend die Angaben des M. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin sowie Ausdrucke betreffend die von der Beschwerdeführerin ab 2010 bearbeiteten "ELAK/KIS-Akten". Die Beschwerdeführerin gab zu diesen Schreiben der belangten Behörde keine Stellungnahme ab. 8 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom 20. November 2012, welches Angaben von Ing. M. und römisch zehn. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin enthält, zur Kenntnis. Mit weiteren Schreiben vom 27. März 2013 und vom 25. Juni 2013 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom 5. März 2013 betreffend die Angaben des M. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin sowie Ausdrucke betreffend die von der Beschwerdeführerin ab 2010 bearbeiteten "ELAK/KIS-Akten". Die Beschwerdeführerin gab zu diesen Schreiben der belangten Behörde keine Stellungnahme ab.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als gesetzliche Grundlagen wurden § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die §§ 34, 36b, 37, 38 und 40b GehG sowie § 137 BDG 1979 genannt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdeführerin nach "der festgestellten Sachlage" keinerlei besoldungsrechtliche Ansprüche auf Zuerkennung einer "Funktionszulage 5" der Verwendungsgruppe A3 nach § 30 GehG habe, weil sie nicht mit dem Arbeitsplatz "OrgPlan Nr. L26, Truppennummer 2872, PosNr. 019, als SachB (PM/WM)" betraut gewesen sei, sondern auf dem Arbeitsplatz "OPN L07, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt sei. Nach Wiedergabe von hg. Judikatur legte die belangte Behörde dar, dass die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhänge, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut sei. Ändere sich die Aufgabenstellung und damit dessen Bewertung, schlage dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durch. Eine solche Änderung sei beim "A3/1- wertigen" Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigenden Tätigkeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführerin könne somit unter keinen Umständen eine von ihr beantragte Funktionszulage oder Funktionsabgeltung gebühren. Auch Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) habe die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Ausbildung niemals ausgeführt, weshalb auf eine solche Zulage kein Anspruch bestehe. Der Berufungseinwand der unrichtigen Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, unvollständiger Sachverhaltsermittlung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung müsse zurückgewiesen werden, zumal die Entscheidung auf einem "in sich geschlossenen Sachverhalt" basiere und ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt worden sei. 9 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als gesetzliche Grundlagen wurden Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die Paragraphen 34, 36 b, 37, 38, und 40b GehG sowie Paragraph 137, BDG 1979 genannt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdeführerin nach "der festgestellten Sachlage" keinerlei besoldungsrechtliche Ansprüche auf Zuerkennung einer "Funktionszulage 5" der Verwendungsgruppe A3 nach Paragraph 30, GehG habe, weil sie nicht mit dem Arbeitsplatz "OrgPlan Nr. L26, Truppennummer 2872, PosNr. 019, als SachB (PM/WM)" betraut gewesen sei, sondern auf dem Arbeitsplatz "OPN L07, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt sei. Nach Wiedergabe von hg. Judikatur legte die belangte Behörde dar, dass die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhänge, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut sei. Ändere sich die Aufgabenstellung und damit dessen Bewertung, schlage dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG durch. Eine solche Änderung sei beim "A3/1- wertigen" Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigenden Tätigkeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführerin könne somit unter keinen Umständen eine von ihr beantragte Funktionszulage oder Funktionsabgeltung gebühren. Auch Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) habe die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Ausbildung niemals ausgeführt, weshalb auf eine solche Zulage kein Anspruch bestehe. Der Berufungseinwand der unrichtigen Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, unvollständiger Sachverhaltsermittlung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung müsse zurückgewiesen werden, zumal die Entscheidung auf einem "in sich geschlossenen Sachverhalt" basiere und ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt worden sei.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

11 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. 11 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. 12 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

13 Die §§ 30 Abs. 1 erster Satz und § 40b Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lauten: 13 Die Paragraphen 30, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 40 b, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, lauten:

"Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist." Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist."

"Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 40b. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieParagraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt , Nr. 395, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben."

Zur Funktionszulage:

14 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die sich auf zwei Absätze beschränkende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unzureichend sei, wobei die belangte Behörde auch aktenwidrig davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte nicht bestritten, dass sie auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigende Tätigkeit ausgeübt hätte. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zu Feststellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweiswürdigungserwägungen bzw. in Bezug auf die Beweiswürdigung selbst nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung konkrete Arbeiten genannt, welche sie ausgeführt habe und insbesondere auch deponiert, dass außer ihr überhaupt niemand anwesend gewesen sei, der die Arbeit auf dem höherwertigen Arbeitsplatz hätte verrichten können. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, welche Arbeiten sie tatsächlich verrichtet habe bzw. wer die von ihr genannten Aufgaben sonst erledigt habe. In diesem Sinn wäre auch ihr unmittelbarer Vorgesetzter X. als Zeuge einzuvernehmen gewesen. 14 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die sich auf zwei Absätze beschränkende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unzureichend sei, wobei die belangte Behörde auch aktenwidrig davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte nicht bestritten, dass sie auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigende Tätigkeit ausgeübt hätte. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zu Feststellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweiswürdigungserwägungen bzw. in Bezug auf die Beweiswürdigung selbst nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung konkrete Arbeiten genannt, welche sie ausgeführt habe und insbesondere auch deponiert, dass außer ihr überhaupt niemand anwesend gewesen sei, der die Arbeit auf dem höherwertigen Arbeitsplatz hätte verrichten können. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, welche Arbeiten sie tatsächlich verrichtet habe bzw. wer die von ihr genannten Aufgaben sonst erledigt habe. In diesem Sinn wäre auch ihr unmittelbarer Vorgesetzter römisch zehn. als Zeuge einzuvernehmen gewesen.

15 Darüber hinaus habe die belangte Behörde betont, dass das gesetzliche Erfordernis der Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sei. Das gesetzliche Erfordernis einer "Betrauung mit einem Arbeitsplatz" sei jedoch immer dann erfüllt, wenn eine (sechs Monate übersteigende) Dauerverwendung vorliege. Dass die belangte Behörde die Betrauung der Beschwerdeführerin bestreitet, indiziere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur sogar eine konkludente Betrauung mit einem Arbeitsplatz möglich sei und jedenfalls diese Form der Betrauung in ihrem Fall gegeben gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

16 Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage offenbar ausschließlich deshalb verneint, weil sie annahm, die Beschwerdeführerin sei nicht mit einem näher bezeichneten, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz, sondern mit einem andern, der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz betraut gewesen, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung an diesem Arbeitsplatz nicht erfolgt sei.

17 Dazu ist - abgesehen davon, dass sich zu diesen in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, keinerlei beweiswürdigende Überlegungen finden - zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem nach Ansicht der belangten Behörde der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz erst mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22. Jänner 2009 betraut wurde und die spätere Betrauung mit diesem Arbeitsplatz noch nichts über den von ihr im - vom angefochtenen Bescheid ebenfalls erfassten - Zeitraum ab Juni 2002 innegehabten Arbeitsplatz aussagt.

18 Ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, eine formelle Betrauung mit einem der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz sei mangels Zukommen des Schreibens vom 7. Mai 2002 nicht erfolgt, erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

19 Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 30 GehG zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, 2011/12/0145, mwN, sowie vom 27. September 2011, 2009/12/0112). 19 Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des Paragraph 30, GehG zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, 2011/12/0145, mwN, sowie vom 27. September 2011, 2009/12/0112).

20 Ausgehend von ihrer in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden unrichtigen Rechtsansicht, wonach allein die Betrauung mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber der bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 30 GehG zu begründen vermag, hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend mit den von ihr näher dargestellten Aufgaben der Wertigkeit A3/5 betraut gewesen, inhaltlich auseinanderzusetzen und Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin nach der im maßgeblichen Zeitraum herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu treffen. 20 Ausgehend von ihrer in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden unrichtigen Rechtsansicht, wonach allein die Betrauung mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber der bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG zu begründen vermag, hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend mit den von ihr näher dargestellten Aufgaben der Wertigkeit A3/5 betraut gewesen, inhaltlich auseinanderzusetzen und Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin nach der im maßgeblichen Zeitraum herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu treffen.

21 Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er sich auf die Funktionszulage gemäß § 30 GehG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 21 Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er sich auf die Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Zur Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst:

22 Der Anspruch auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst erfordert gemäß § 40b GehG zum einen eine Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 und zum anderen die tatsächlich Ausübung dieser Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes. 22 Der Anspruch auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst erfordert gemäß Paragraph 40 b, GehG zum einen eine Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 und zum anderen die tatsächlich Ausübung dieser Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes.

23 Die Beschwerdeführerin ist der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung, wonach sie mangels entsprechender Ausbildung niemals Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst ausgeführt habe, nicht entgegengetreten, zumal die Beschwerde überhaupt keine sich auf diese Vergütung beziehenden Ausführungen enthält.

24 Angesichts dessen vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf diese Vergütung bezieht, nicht zu erkennen.

25 Die Beschwerde war daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 25 Die Beschwerde war daher im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. Juni 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120245.X00

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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