1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. 2
Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe einen LKW gelenkt, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg um 2.600 kg überschritten worden sei, und er habe den LKW selbst beladen. Die Freigabe des Fahrzeugs von einem gemäß § 101 Abs. 1a KFG Anordnungsbefugten und einem nach § 9 Abs. 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten enthebe den Revisionswerber nicht von seiner Überzeugungspflicht gemäß § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG. Der Revisionswerber habe selbst direkten Einfluss auf die Beladung nehmen können und es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, die zulässige Lademenge einzuschätzen sowie die eklatante Überladung aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Fahreigenschaften des LKW zu erkennen und eine sofortige Kontrolle nach Fahrtantritt durchzuführen.Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe einen LKW gelenkt, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg um 2.600 kg überschritten worden sei, und er habe den LKW selbst beladen. Die Freigabe des Fahrzeugs von einem gemäß Paragraph 101, Absatz eins a, KFG Anordnungsbefugten und einem nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten enthebe den Revisionswerber nicht von seiner Überzeugungspflicht gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 102, Absatz eins, KFG. Der Revisionswerber habe selbst direkten Einfluss auf die Beladung nehmen können und es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, die zulässige Lademenge einzuschätzen sowie die eklatante Überladung aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Fahreigenschaften des LKW zu erkennen und eine sofortige Kontrolle nach Fahrtantritt durchzuführen. 3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
7
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zukomme, ansonsten eine derartige Bestellung, die durch das KFG nicht ausgeschlossen sei und mehrfache Bestrafungen für ein und dasselbe Geschehen vermeiden solle, ad absurdum geführt werde.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zukomme, ansonsten eine derartige Bestellung, die durch das KFG nicht ausgeschlossen sei und mehrfache Bestrafungen für ein und dasselbe Geschehen vermeiden solle, ad absurdum geführt werde. 9
§ 9 Abs. 1 und 2 VStG sieht besondere Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor. Dementsprechend betrifft die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141, und VwGH 27.2.1992, 92/02/0084) jeweils die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für eine GmbH als Zulassungsbesitzerin. Von dieser Rechtsprechung wich das Verwaltungsgericht nicht ab, weil der Revisionswerber eine natürliche Person ist und als Lenker des Kraftfahrzeuges belangt wurde.Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG sieht besondere Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vor. Dementsprechend betrifft die vom Revisionswerber zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141, und VwGH 27.2.1992, 92/02/0084) jeweils die Bestellung verantwortlicher Beauftragter für eine GmbH als Zulassungsbesitzerin. Von dieser Rechtsprechung wich das Verwaltungsgericht nicht ab, weil der Revisionswerber eine natürliche Person ist und als Lenker des Kraftfahrzeuges belangt wurde. 10
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch eine natürliche Person setzt gemäß § 9 Abs. 3 VStG voraus, dass diese Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, was auf den Revisionswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht zutrifft.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch eine natürliche Person setzt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG voraus, dass diese Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, was auf den Revisionswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht zutrifft. 11
Ebenso wenig enthebt die Bestellung eines Anordnungsbefugten gemäß § 101 Abs. 1a KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 102 und 103 KFG (vgl. VwGH 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg. 11641 A).Ebenso wenig enthebt die Bestellung eines Anordnungsbefugten gemäß Paragraph 101, Absatz eins a, KFG den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den Paragraphen 102, und 103 KFG vergleiche VwGH 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg. 11641 A). 12
Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil ihm die Kontrolle der Beladung des LKW nicht zumutbar gewesen sei, zumal die Überladung optisch nicht erkennbar gewesen sei und die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Überladung zu Auswirkungen am Fahrverhalten führen müsse, der Einholung eines Sachverständigen bedurft hätte.
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Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076, mwN).Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076, mwN). 14
Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber den LKW selbst beladen hat und ihm die Einschätzung der zulässigen Lademenge zumutbar war. Die Berufung des Revisionswebers auf eine nicht näher konkretisierte Freigabe des LKW durch einen Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin ohne anzugeben, was dabei geprüft worden sei und warum der Revisionswerber das hohe Gewicht der Fracht nicht hätte einschätzen können, zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Erkennbarkeit geänderter Fahreigenschaften des LKW während der Fahrt, die laut Spruch des Straferkenntnisses nicht angelastet war, nicht mehr an. Solcherart weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 19.3.2003, 2001/03/0374) ab.Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber den LKW selbst beladen hat und ihm die Einschätzung der zulässigen Lademenge zumutbar war. Die Berufung des Revisionswebers auf eine nicht näher konkretisierte Freigabe des LKW durch einen Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin ohne anzugeben, was dabei geprüft worden sei und warum der Revisionswerber das hohe Gewicht der Fracht nicht hätte einschätzen können, zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Erkennbarkeit geänderter Fahreigenschaften des LKW während der Fahrt, die laut Spruch des Straferkenntnisses nicht angelastet war, nicht mehr an. Solcherart weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche , VwGH 19.3.2003, 2001/03/0374) ab. 15
Als Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Verfahrensgrundsätze zum Prüfungsumfang verletzt, weil das Verwaltungsgericht mangels Fachkenntnis einen Sachverständigen zur Erkennbarkeit des durch Überladung geänderten Fahrverhaltens des LKW hätte beiziehen müssen. Die Revision hängt aber vom behaupteten Verfahrensmangel schon wegen der soeben aufgezeigten Irrelevanz der Fahreigenschaften des LKW nicht ab.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2025