TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2001/03/0374

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des C in Vomp, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochbergerstraße 98, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. September 2001, Zl. uvs-2001/12/093-1, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. April 2001 einen nach den Kennzeichen bestimmten, aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, deren Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 um

1.200 kg überschritten gewesen sei, bestehenden Sattelzug in Gries am Brenner auf der A 13 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt, ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass der Sattelzug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Er habe hiedurch die Vorschriften des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer sein Verschulden bestreitet und ins Treffen führt, dass der "Geschäftsführung" vom Absender bestätigt worden sei, die Angaben im Frachtbrief seien richtig, der Beschwerdeführer habe beim "Verladeorgan" des Absenders die Auskunft eingeholt, das Ladegewicht betrage 24.589 kg und der Beschwerdeführer habe unter Hinzuzählung der Eigengewichte von Zugfahrzeug und Anhänger das rechnerische (Gesamt-)Gewicht von

37.809 kg ermittelt, er habe weiters festgestellt, dass die zu ladenden Paletten trocken gewesen seien und er habe auch nach der Beladung im Fahrverhalten keine Auffälligkeiten bemerkt, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Unbestritten hat das tatsächliche Gesamtgewicht bei der Kontrolle durch die Beamten das vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den einen von ihm erwähnten Frachtbrief errechnete Gewicht überschritten; unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief, die vom Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel gezogen wird, musste somit - zumal das Eigengewicht der Fahrzeuge nicht in Streit steht - zusätzliches Ladegewicht, das nicht in dem erwähnten Frachtbrief angeführt war, aufgenommen worden sein. Dass der Beschwerdeführer die Ladung in diese Richtung überprüft und vor Antritt der Fahrt sichergestellt habe, dass Derartiges auszuschließen ist, hat er nicht behauptet. Solcherart ist ihm aber die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen. Es kann daher die Annahme der belangten Behörde, es treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Im Übrigen gleicht die vorliegende Beschwerdesache in den hier wesentlichen Fragen dem Beschwerdefall, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Feber 2003, Zl. 2001/03/0372, erledigt wurde; dies gilt insbesondere auch zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 44a Z. 2 VStG im Hinblick auf die Nennung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 als übertretene Norm. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungen des genannten Erkenntnisses hinzuweisen.

Es war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030374.X00

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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