TE Vwgh Beschluss 2025/6/3 Ra 2022/16/0063

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Veröffentlicht am 03.06.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §38a
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat. Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des H R in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das am 19. April 2022 mündlich verkündete und am 12. Mai 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-2643/006-2017, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 28. September 2017 wurden dem Revisionswerber als Inhaber eines namentlich genannten Geschäftslokales und als Inhaber der Geräte fünf Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG zur Last gelegt. Über ihn wurde eine Geldstrafe iHv 25.000 € (5.000 € pro Gerät) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 2.500 Stunden (500 Stunden pro Gerät) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 2.500 € vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe zumindest in der Zeit von 18. Jänner 2017 bis zum 19. Jänner 2017 verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 28. September 2017 wurden dem Revisionswerber als Inhaber eines namentlich genannten Geschäftslokales und als Inhaber der Geräte fünf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG zur Last gelegt. Über ihn wurde eine Geldstrafe iHv 25.000 € (5.000 € pro Gerät) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 2.500 Stunden (500 Stunden pro Gerät) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 2.500 € vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe zumindest in der Zeit von 18. Jänner 2017 bis zum 19. Jänner 2017 verbotene Glücksspiele und Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.
2
Mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2019 änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers den Spruch des Straferkenntnisses der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde dahingehend ab, dass der Revisionswerber wegen der Begehung von vier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erster und vierter Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt und unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 52 Abs. 1 Z 1 sowie § 52 Abs. 2 GSpG mit einer Geldstrafe iHv 12.000 € (3.000 € pro Gerät) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 28 Tagen (7 Tage pro Gerät) bestraft und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 1.200 € vorgeschrieben wurde. Hinsichtlich des im Spruch unter „5.“ angeführten Geräts folgte das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, hob diesen Spruchpunkt auf und verfügte die Verfahrenseinstellung.Mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2019 änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers den Spruch des Straferkenntnisses der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde dahingehend ab, dass der Revisionswerber wegen der Begehung von vier Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster und vierter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG für schuldig erkannt und unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 52, Absatz 2, GSpG mit einer Geldstrafe iHv 12.000 € (3.000 € pro Gerät) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 28 Tagen (7 Tage pro Gerät) bestraft und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 1.200 € vorgeschrieben wurde. Hinsichtlich des im Spruch unter „5.“ angeführten Geräts folgte das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, hob diesen Spruchpunkt auf und verfügte die Verfahrenseinstellung.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 15. September 2021, Ra 2019/17/0118, mangels Begründung des auffallenden Missverhältnisses zwischen der verhängten Geldstrafe und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im übrigen Umfang wurde die Revision zurückgewiesen.
4
Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2021 der Beschwerde, soweit sie die Strafbemessung betraf, insoweit Folge, als es die zu den Spruchpunkten 1. bis 4. verhängten Geldstrafen mit jeweils 3.000 € und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 34 Stunden neu festsetzte.
5
Mit Erkenntnis vom 1. März 2022, E 78/2022, hob der Verfassungsgerichtshof das im 2. Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf. Der Revisionswerber sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht die Sperrwirkung (§ 38a Abs. 3 VwGG) des vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, nicht berücksichtigt habe.Mit Erkenntnis vom 1. März 2022, E 78 aus 2022,, hob der Verfassungsgerichtshof das im 2. Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf. Der Revisionswerber sei in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht die Sperrwirkung (Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG) des vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, nicht berücksichtigt habe.
6
Mit dem nunmehr angefochtenen, im dritten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde, soweit sie die Strafbemessung betraf, insoweit Folge, als es die zu den Spruchpunkten 1. bis 4. verhängten Geldstrafen mit jeweils 1.500 € und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 15 Stunden neu festsetzte. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens setzte das Verwaltungsgericht mit 600 € neu fest. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft seien ausschließlich die Überprüfung der Strafzumessung sowie die Festsetzung der Kosten Gegenstand des Verfahrens. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Interesses sei jeweils nicht als geringfügig einzustufen und sei hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu wertenden Intensität der Rechtschutzbeeinträchtigung die zeitliche Kürze der jeweils an zwei Tagen punktuell angelasteten Tatbildverwirklichungen zu berücksichtigen. Der Revisionswerber habe zumindest fahrlässig gehandelt. Als strafmildernd sei zu werten, dass die gegenständlichen Taten in auffälligem Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Revisionswerbers stünden. Als strafmildernd sei die nicht auf ein Verschulden des Revisionswerbers rückführbare Verfahrensdauer von über fünf Jahren zu berücksichtigen. Die „größere Anzahl von Automaten“ sei nicht als Straferschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Anzahl der Gerätschaften nach § 52 Abs. 2 3. Fall GSpG strafsatzbegründend sei. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen und der Annahme ungünstigsterer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen auszugehen. Die nunmehr neu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen seien in Proportionalität zu den nunmehr festgesetzten Geldstrafen zu bemessen. Die Strafen seien neben spezialpräventiven Gründen aus generalpräventiven Gründen, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten, notwendig und wären noch niedrigere Strafen dafür nicht geeignet.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft seien ausschließlich die Überprüfung der Strafzumessung sowie die Festsetzung der Kosten Gegenstand des Verfahrens. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Interesses sei jeweils nicht als geringfügig einzustufen und sei hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu wertenden Intensität der Rechtschutzbeeinträchtigung die zeitliche Kürze der jeweils an zwei Tagen punktuell angelasteten Tatbildverwirklichungen zu berücksichtigen. Der Revisionswerber habe zumindest fahrlässig gehandelt. Als strafmildernd sei zu werten, dass die gegenständlichen Taten in auffälligem Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Revisionswerbers stünden. Als strafmildernd sei die nicht auf ein Verschulden des Revisionswerbers rückführbare Verfahrensdauer von über fünf Jahren zu berücksichtigen. Die „größere Anzahl von Automaten“ sei nicht als Straferschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Anzahl der Gerätschaften nach Paragraph 52, Absatz 2, 3. Fall GSpG strafsatzbegründend sei. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen und der Annahme ungünstigsterer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen auszugehen. Die nunmehr neu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen seien in Proportionalität zu den nunmehr festgesetzten Geldstrafen zu bemessen. Die Strafen seien neben spezialpräventiven Gründen aus generalpräventiven Gründen, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten, notwendig und wären noch niedrigere Strafen dafür nicht geeignet.
8
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022 betreffend die Auswirkungen eines Beschlusses nach § 38a Abs. 1 VwGG und die zeitliche Geltung der Sperrwirkung bis zum 12. März 2022 sei festzustellen, dass die Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten sei.Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2022 betreffend die Auswirkungen eines Beschlusses nach Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG und die zeitliche Geltung der Sperrwirkung bis zum 12. März 2022 sei festzustellen, dass die Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten sei.
9
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Strafbarkeitsverjährung. Nach § 31 Abs. 2 iVm Abs. 1 VStG erlösche die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung drei Jahre nachdem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen sei. Auch unter Einrechnung der Fristenhemmung durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei bereits im Jahr 2021 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der gemäß § 38a Abs. 2 VwGG in BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes habe zu keiner Hemmung der Strafbarkeitsverjährung geführt, da § 31 Abs. 2 Z 4 VStG nur höchstgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren erfasse. Da sich die Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs. 2 erster Satz VStG sowohl auf den Schuld- als auch auf den Strafausspruch beziehe, hätte trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs eine Strafe nicht mehr verhängt werden dürfen.In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Strafbarkeitsverjährung. Nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VStG erlösche die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung drei Jahre nachdem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen sei. Auch unter Einrechnung der Fristenhemmung durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei bereits im Jahr 2021 die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes habe zu keiner Hemmung der Strafbarkeitsverjährung geführt, da Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG nur höchstgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren erfasse. Da sich die Strafbarkeitsverjährung des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG sowohl auf den Schuld- als auch auf den Strafausspruch beziehe, hätte trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs eine Strafe nicht mehr verhängt werden dürfen.
14
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
15
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 leg. cit. genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 leg. cit. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.
16
Im Revisionsfall endete das strafbare Verhalten des Revisionswerbers am 19. Jänner 2017, so dass die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 VStG mit Ablauf des 19. Jänner 2020 geendet hätte.Im Revisionsfall endete das strafbare Verhalten des Revisionswerbers am 19. Jänner 2017, so dass die dreijährige Frist für die Verjährung der Strafbarkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG mit Ablauf des 19. Jänner 2020 geendet hätte.
17
Da gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, war diese ab dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang am 2. Dezember 2019 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2021, Ra 2019/17/0018, an das Landesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 gehemmt (vgl. zur Fristberechnung etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092).Da gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, war diese ab dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang am 2. Dezember 2019 bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2021, Ra 2019/17/0018, an das Landesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 gehemmt vergleiche , zur Fristberechnung etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092).
18
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, bezieht sich der Hemmungstatbestand des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG aber auch auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 38a VwGG (vgl. etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071; 18.6.2024, Ra 2023/12/0069, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, bezieht sich der Hemmungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG aber auch auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 38 a, VwGG vergleiche , etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071; 18.6.2024, Ra 2023/12/0069, mwN).
19
Damit war - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - die Verjährung aber auch ab der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a Abs. 1 VwGG vom 27. April 2020, Ra 2020/17/2013, in BGBl. I Nr. 55/2020 am 30. Juni 2020 bis zur Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß § 38a Abs. 4 VwGG gebildeten Rechtssätze in BGBl. II Nr. 105/2022 am 11. März 2022 gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung begann die verbleibende Frist (noch 49 Tage) am 12. März 2022 wieder zu laufen.Damit war - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - die Verjährung aber auch ab der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG vom 27. April 2020, Ra 2020/17/2013, in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, am 30. Juni 2020 bis zur Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG gebildeten Rechtssätze in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022, am 11. März 2022 gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung begann die verbleibende Frist (noch 49 Tage) am 12. März 2022 wieder zu laufen.
20
Durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. April 2022 wurde dieses rechtswirksam vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen. Dass keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt wäre, behauptet der Revisionswerber nicht (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/09/0180).Durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. April 2022 wurde dieses rechtswirksam vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen. Dass keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt wäre, behauptet der Revisionswerber nicht vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/09/0180).
21
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juni 2025

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160063.L00

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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