Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0179Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der AL in W, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Mai 2011, Zl. UVS-07/AV/29/10173/2010-13, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/09/0209, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid in seinem Straf-, Kosten- und Barauslagenersatzausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.
Mit dem mündlich verkündeten (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2011 wurde die Strafe unter Berücksichtigung der hg. Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 24. Februar 2011 neu bemessen.
Es wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden) verhängt.Es wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet ausschließlich Strafbarkeitsverjährung ein. Sie berechnet ausgehend von dem bis 15. Jänner 2008 dauernden Tatzeitraum und davon, dass die Beschwerde gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid Ende Oktober (genau war dies am 28. Oktober) 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Zustellung des Erkenntnisses am 28. März 2011 geendet habe (somit die Unterbrechungsdauer fünf Monate betrug), das Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist mit Ablauf des 15. August 2011. Diese Berechnung ist richtig.
Unrichtig ist jedoch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid erst durch Zustellung am 15. September 2011 erlassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen der belangten Behörde, weder sie noch ihr Vertreter seien trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, nicht entgegen.
Der angefochtene Bescheid wurde am 18. Mai 2011 mündlich verkündet. Durch die Verkündung des Bescheides wurde auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Strafbarkeitsverjährungsfrist gewahrt, weil sie ordnungsgemäß geladen worden war. Die Zustellung erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 VStG genannten Frist ist ohne Belang (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 592, E 78 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der angefochtene Bescheid wurde am 18. Mai 2011 mündlich verkündet. Durch die Verkündung des Bescheides wurde auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Strafbarkeitsverjährungsfrist gewahrt, weil sie ordnungsgemäß geladen worden war. Die Zustellung erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG genannten Frist ist ohne Belang vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 592, E 78 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2012
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090180.X00Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012