TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/26 2011/09/0180

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1;
AVG §56;
VStG §31 Abs3;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der AL in W, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Mai 2011, Zl. UVS-07/AV/29/10173/2010-13, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/09/0209, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid in seinem Straf-, Kosten- und Barauslagenersatzausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Mit dem mündlich verkündeten (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2011 wurde die Strafe unter Berücksichtigung der hg. Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 24. Februar 2011 neu bemessen.

Es wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden) verhängt.Es wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet ausschließlich Strafbarkeitsverjährung ein. Sie berechnet ausgehend von dem bis 15. Jänner 2008 dauernden Tatzeitraum und davon, dass die Beschwerde gegen den ursprünglich angefochtenen Bescheid Ende Oktober (genau war dies am 28. Oktober) 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Zustellung des Erkenntnisses am 28. März 2011 geendet habe (somit die Unterbrechungsdauer fünf Monate betrug), das Ende der Strafbarkeitsverjährungsfrist mit Ablauf des 15. August 2011. Diese Berechnung ist richtig.

Unrichtig ist jedoch die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid erst durch Zustellung am 15. September 2011 erlassen worden sei.

Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen der belangten Behörde, weder sie noch ihr Vertreter seien trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, nicht entgegen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 18. Mai 2011 mündlich verkündet. Durch die Verkündung des Bescheides wurde auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Strafbarkeitsverjährungsfrist gewahrt, weil sie ordnungsgemäß geladen worden war. Die Zustellung erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 VStG genannten Frist ist ohne Belang (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 592, E 78 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der angefochtene Bescheid wurde am 18. Mai 2011 mündlich verkündet. Durch die Verkündung des Bescheides wurde auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die Strafbarkeitsverjährungsfrist gewahrt, weil sie ordnungsgemäß geladen worden war. Die Zustellung erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG genannten Frist ist ohne Belang vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 592, E 78 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2012

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090180.X00

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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