1
Mit Bescheid vom 9. August 2022 entzog die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft (Amtsrevisionswerberin, belangte Behörde) dem Mitbeteiligten gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf barübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)“ sowie für das „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf buffetübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)“ an zwei näher genannten Standorten.Mit Bescheid vom 9. August 2022 entzog die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft (Amtsrevisionswerberin, belangte Behörde) dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf barübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)“ sowie für das „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets (Verabreichung von Speisen jeder Art, beschränkt auf buffetübliche Speisen, und Ausschank von Getränken)“ an zwei näher genannten Standorten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Entziehungsbescheid (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Entziehungsbescheid (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Das Verwaltungsgericht stellte neben zwei rechtskräftigen Bestrafungen des Mitbeteiligten wegen „Übertretungen nach GewO 1994 (‚Sperrstunde‘)“, Tatzeitpunkte 11. Juni 2021 und 17. Juli 2021, vier rechtskräftigen Bestrafungen des Mitbeteiligten wegen „Übertretungen nach ASVG (Nichtanmeldung von AN bei der SV-‚Schwarzarbeit‘)“, Tatzeitpunkte 1. April 2021 und 13. August 2021, und einer rechtskräftigen Bestrafung wegen „Übertretung nach Veranstaltungssicherheitsgesetz“, Tatzeitpunkt 10. April 2021, folgende rechtskräftig gegen den Mitbeteiligten verhängte Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen epidemiologischer Vorschriften fest:
„Übertretung nach COVID-19-Maßnahmengesetz - wegen ‚Aufsperren im Lockdown‘:“
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Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021“, Tatzeit: 1. April 2021, Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden), rechtskräftig seit 24. Februar 2022;Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 8 Absatz 3, 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz eins, 4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021“, Tatzeit: 1. April 2021, Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden), rechtskräftig seit 24. Februar 2022; -
Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 iVm. § 9 Abs. 1 und Abs. 6 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021“, Tatzeit: 3. Dezember 2021, Geldstrafe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage), rechtskräftig seit 16. Juni 2022;Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 1, 3 Absatz eins, 8, Absatz 3, COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 6, 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021“, Tatzeit: 3. Dezember 2021, Geldstrafe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage), rechtskräftig seit 16. Juni 2022; „Übertretung nach COVID-19-Maßnahmengesetz wegen ‚Verletzung der Maskenpflicht‘:“
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Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 3. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 105/2022 iVm. § 8 Abs. 3 COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/202“, Tatzeit: 3. Dezember 2021, Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden), rechtskräftig seit 16. Juni 2022;Straferkenntnis wegen Übertretung der „§§ 8 Absatz 3, 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz eins, 3. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 202“,, Tatzeit: 3. Dezember 2021, Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden), rechtskräftig seit 16. Juni 2022; „Übertretung nach COVID-19-MG wegen: ‚fehlender 2G-Zugangskontrollen‘:“
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Straferkenntnis wegen Übertretung des „§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021) iVm § 3 Abs. 1 Z 1 (BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020) iVm § 5 Abs. 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 278/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2021)“, Tatzeit: 13. August 2021, Geldstrafe von € 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden), rechtskräftig seit 18. Mai 2022;Straferkenntnis wegen Übertretung des „§ 8 Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,) in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,) in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, 2. COVID-19-Öffnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021,)“, Tatzeit: 13. August 2021, Geldstrafe von € 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden), rechtskräftig seit 18. Mai 2022; „Übertretung nach EpiG 1950 - ‚fehlende Kontaktdatenerhebung‘:“
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Straferkenntnis wegen Übertretung des „§ 17 Abs. 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 278/2021) iVm § 5c Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2021) iVm § 40 Abs. 1 lit c Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020)“, Tatzeit: 13. August 2021, Geldstrafe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 9 Stunden), „rechtskräftig am 05.2022“;Straferkenntnis wegen Übertretung des „§ 17 Absatz eins, 2. COVID-19-Öffnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,) in Verbindung mit , Paragraph 5 c, Epidemiegesetz 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,) in Verbindung mit , Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,)“, Tatzeit: 13. August 2021, Geldstrafe von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 9 Stunden), „rechtskräftig am 05.2022“; Überdies seien „folgende Verwaltungsstrafen während des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig“ geworden:
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Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Juli 2022, rechtskräftig mit 11. August 2022, Tatzeit 17. September 2021, 21:35 bis 21:55 Uhr, wegen Übertretung
1.
„nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 i.V.m. § 5 Abs. 1, 2. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021“ (mangelnde Kontrolle des 3G-Nachweises von Lokalgästen), Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 10 Stunden);„nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 8, Absatz 4, COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, 2, COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021“ (mangelnde Kontrolle des 3G-Nachweises von Lokalgästen), Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 10 Stunden); 2.
„nach § 17 Abs. 1 Z 1 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. COVID-19-MV BGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021 iVm §§ 5c, 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2021“ (mangelnde Erhebung der Kontaktdaten von Lokalgästen zwecks Kontaktpersonennachverfolgung), Geldtrafe von € 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 13 Stunden); sowie„nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. COVID-19-MV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, in Verbindung mit , Paragraphen 5 c, 40, Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2021“ (mangelnde Erhebung der Kontaktdaten von Lokalgästen zwecks Kontaktpersonennachverfolgung), Geldtrafe von € 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 13 Stunden); sowie 3.
„nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021 iVm. § 9 Abs. 1, 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. COVID-19-MV BGBl. II Nr. 278/2021 idF BGBl. II Nr. 396/2021“ (Verstoß gegen die Maskenpflicht als Lokalbetreiber, der über keinen 3G-Nachweis verfügt hat), Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage).„nach Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 2, COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins,, 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 2. COVID-19-MV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 396/2021“ (Verstoß gegen die Maskenpflicht als Lokalbetreiber, der über keinen 3G-Nachweis verfügt hat), Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage). -
Straferkenntnis der belangten Behörde, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, Tatzeit 20. August 2021, 00:45 Uhr wegen Übertretung
1.
„nach § 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmegesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmegesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 iVm § 5 Abs. 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021“ (mangelnde Kontrolle von Lokalgästen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr), Geldstrafe von € 900,-- (Ersatzfreiheitstrafe 7 Tage);„nach Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmegesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmegesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021“ (mangelnde Kontrolle von Lokalgästen hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr), Geldstrafe von € 900,-- (Ersatzfreiheitstrafe 7 Tage); 2.
„nach § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 iVm § 5c Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 05/2021 iVm § 5c Abs. 3 und 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 iVm § 17 Abs. 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021 und § 17 Abs. 8 Z 1 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021 idF BGBl. II Nr. 394/2021“ (mangelnde Erhebung der Kontaktdaten von Lokalgästen zwecks Kontaktpersonennachverfolgung), Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 11 Stunden).„nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, in Verbindung mit , Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 05 aus 2021, in Verbindung mit Paragraph 5 c, Absatz 3 und 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, und Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2021“ (mangelnde Erhebung der Kontaktdaten von Lokalgästen zwecks Kontaktpersonennachverfolgung), Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 11 Stunden). -
Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. April 2022, bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022, Tatzeit 29. April 2021, 21:15 Uhr wegen Übertretung
1.
„nach §§ 8 Abs 5 und 5 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 2 Abs 1 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMV“ (Verstoß gegen das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs bzw. des Aufenthalts außerhalb dessen), Geldstrafe € 1.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 10 Stunden);„nach Paragraphen 8, Absatz 5, und 5 Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMV“ (Verstoß gegen das Verbot des Verlassens des eigenen privaten Wohnbereichs bzw. des Aufenthalts außerhalb dessen), Geldstrafe € 1.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 10 Stunden);
2.
„nach §§ 8 Abs 4 und 3 Abs 1 COVID-19-MG iVm § 7 Abs 7 und Abs 1 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV“ (Öffnung des Gastgewerbebetriebs trotz Verbot des Betretens von Betriebsstätten zum Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes), Geldstrafe 2.360,-- (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag 19 Stunden).„nach Paragraphen 8, Absatz 4, und 3 Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz 7 und Absatz eins, 10. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV“ (Öffnung des Gastgewerbebetriebs trotz Verbot des Betretens von Betriebsstätten zum Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes), Geldstrafe 2.360,-- (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag 19 Stunden).
Überdies sei über den Mitbeteiligten zweimal wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung), und zwar mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 2019, Tatzeitpunkt 22. August 2019, eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), und mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2019, Tatzeitpunkt 10. November 2019, eine Geldstrafe von € 800,-- rechtskräftig verhängt worden. Ebenso sei über den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 37 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung), Tatzeitpunkt: 20. Februar 2020, eine Geldstrafe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage 1 Stunde) verhängt worden.Überdies sei über den Mitbeteiligten zweimal wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung), und zwar mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 2019, Tatzeitpunkt 22. August 2019, eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), und mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 2019, Tatzeitpunkt 10. November 2019, eine Geldstrafe von € 800,-- rechtskräftig verhängt worden. Ebenso sei über den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung), Tatzeitpunkt: 20. Februar 2020, eine Geldstrafe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage 1 Stunde) verhängt worden.
Schließlich seien zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Jänner 2023 noch zwei Verfahren wegen Übertretungen epidemiologischer Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes gegen den Mitbeteiligten anhängig gewesen.
Nach Rechtskraft einer Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen epidemiologische Vorschriften habe der Mitbeteiligte keine weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretungen begangen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung habe der Mitbeteiligte sich bereit erklärt, für das Gastgewerbe maßgebliche Vorschriften, insbesondere im Gesundheits- und Sanitätsrecht und im Hinblick auf allfällige zukünftige Vorschriften im Zusammenhang mit COVID-19, einzuhalten.
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Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass wegen der Übertretungen der GewO 1994 iVm der Sperrzeitenverordnung, des Veranstaltungssicherheitsgesetzes und des ASVG „(noch) nicht zu befürchten“ sei, der Mitbeteiligte werde in Zukunft die maßgeblichen Vorschriften nicht einhalten. Gleiches gelte für die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach der StVO und dem FSG im Hinblick auf die seit den Übertretungen vergangene Zeit. Diese Übertretungen rechtfertigten nicht, von einer Unzuverlässigkeit des Mitbeteiligten auszugehen.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass wegen der Übertretungen der GewO 1994 in Verbindung mit der Sperrzeitenverordnung, des Veranstaltungssicherheitsgesetzes und des ASVG „(noch) nicht zu befürchten“ sei, der Mitbeteiligte werde in Zukunft die maßgeblichen Vorschriften nicht einhalten. Gleiches gelte für die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach der StVO und dem FSG im Hinblick auf die seit den Übertretungen vergangene Zeit. Diese Übertretungen rechtfertigten nicht, von einer Unzuverlässigkeit des Mitbeteiligten auszugehen.
Da alle Tatzeitpunkte im Zusammenhang mit Verstößen gegen epidemiologischen Vorschriften vor der Rechtskraft der ersten Verwaltungsstrafe lägen, hätten die Verwaltungsstrafen offenbar eine Verhaltensänderung bewirkt. Der Mitbeteiligte besitze derzeit die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.
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Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärte Rechtslage.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die im Zulässigkeitsvorbringen der belangten Behörde dargelegte Rechtsfrage des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung von Übertretungen von dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Aufrechterhaltung des österreichischen Gesundheitssystems dienenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Gewerbeausübung als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sowie des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten für die Ausübung des Gastgewerbes als Rechtsvermutung aus dessen iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstößen ergebe und es deshalb keiner Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes bedürfe, zulässig; sie ich auch berechtigt.Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die im Zulässigkeitsvorbringen der belangten Behörde dargelegte Rechtsfrage des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung von Übertretungen von dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Aufrechterhaltung des österreichischen Gesundheitssystems dienenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Gewerbeausübung als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sowie des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten für die Ausübung des Gastgewerbes als Rechtsvermutung aus dessen iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstößen ergebe und es deshalb keiner Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes bedürfe, zulässig; sie ich auch berechtigt. 8
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 9
Der Mitbeteiligte hat im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 13. Dezember 2021 insgesamt 11 Übertretungen verschiedener Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) bzw. des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit Bestimmungen verschiedener auf diesen gesetzlichen Grundlagen erlassenen Verordnungen zu verantworten und wurde dafür jeweils rechtskräftig bestraft. Unter anderem hat der Mitbeteiligte insgesamt dreimal gegen das Betretungsverbot für den Kundenbereich von Betriebsstätten des Gastgewerbes sowie insgesamt sechsmal gegen die Pflicht zur Vornahme von Zugangskontrollen und Kontakterhebungen verstoßen.
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Der mit dem Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. VfGH 13.6.2022, V 160/2021, ua., Rn. 122, mwN). Die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis zielten ebenfalls auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgten damit ebenso ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel (vgl. VfGH 29.4.2022, V 23/2022, Rn. 46).Der mit dem Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar vergleiche , VfGH 13.6.2022, V 160 aus 2021,, ua., Rn. 122, mwN). Die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne 2G-Nachweis zielten ebenfalls auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgten damit ebenso ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel vergleiche , VfGH 29.4.2022, V 23 aus 2022,, Rn. 46). 11
Ausgehend davon sind die vom Mitbeteiligten im Rahmen der Gewerbeausübung zu verantwortenden Übertretungen des Betretungsverbots für den Kundenbereich seiner gastgewerblichen Betriebsstätten und die mehrfache Missachtung der Pflicht zur Vornahme von Zugangskontrollen und Kontakterhebungen als an sich schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen. Schließlich verfolgten die vom Mitbeteiligten übertretenen epidemiologischen Bestimmungen nicht nur die dargelegten im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele, sondern dienten auch dem Schutz der Gesundheit der Gäste seiner beiden Betriebsstätten (vgl. etwa zur Qualifikation von groben hygienischen Mängeln nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in einem Bäckereibetrieb verbunden mit der drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 VwGH 18.5.2005, 2005/04/0029).Ausgehend davon sind die vom Mitbeteiligten im Rahmen der Gewerbeausübung zu verantwortenden Übertretungen des Betretungsverbots für den Kundenbereich seiner gastgewerblichen Betriebsstätten und die mehrfache Missachtung der Pflicht zur Vornahme von Zugangskontrollen und Kontakterhebungen als an sich schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen. Schließlich verfolgten die vom Mitbeteiligten übertretenen epidemiologischen Bestimmungen nicht nur die dargelegten im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele, sondern dienten auch dem Schutz der Gesundheit der Gäste seiner beiden Betriebsstätten vergleiche , etwa zur Qualifikation von groben hygienischen Mängeln nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in einem Bäckereibetrieb verbunden mit der drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 VwGH 18.5.2005, 2005/04/0029). 12
Das Verwaltungsgericht begründet die Annahme der für die Ausübung des Gastgewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten trotz dessen mehrfacher jeweils für sich schwerwiegender Verstöße damit, dass alle Tatzeitpunkte vor der Rechtskraft der ersten Verwaltungsstrafe gelegen seien und die Verwaltungsstrafen „offenbar“ eine Verhaltensänderung des Mitbeteiligten bewirkt hätten.
13
Diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgericht steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergibt und es daher bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, Ra 2021/04/0106, Rn. 22; 14.3.2012, 2012/04/0014, Punkt. 4.3., jeweils mwN). Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135, Rn. 11, mwN).Diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgericht steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergibt und es daher bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, in der Regel keiner Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf vergleiche , etwa VwGH 18.5.2021, Ra 2021/04/0106, Rn. 22; 14.3.2012, 2012/04/0014, Punkt. 4.3., jeweils mwN). Überdies kann das Vorliegen „schwerwiegender Verstöße“ iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen feststeht vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135, Rn. 11, mwN). 14
Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (vgl. etwa VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077, Punkt 4.1., mwN). Daher ist für den Mitbeteiligten aus seinem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, „der nicht bindende, damit vorläufige Ausspruch einer Strafe“ könne nicht „das Kriterium und der Zeitpunkt“ für die Prüfung der Zuverlässigkeit sein, und aus dem Hinweis auf die bis zur rechtskräftigen Bestrafung geltende Unschuldsvermutung nichts zu gewinnen.Der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein vergleiche , etwa VwGH 25.3.2014, 2013/04/0077, Punkt 4.1., mwN). Daher ist für den Mitbeteiligten aus seinem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, „der nicht bindende, damit vorläufige Ausspruch einer Strafe“ könne nicht „das Kriterium und der Zeitpunkt“ für die Prüfung der Zuverlässigkeit sein, und aus dem Hinweis auf die bis zur rechtskräftigen Bestrafung geltende Unschuldsvermutung nichts zu gewinnen. 15
Gleiches gilt für die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung, dass „alle von den Regierungen in internationaler Gleichschaltung angeordneten Maßnahmen ... sinnfrei, wertlos, nutzlos“ gewesen seien, „enorme gesundheitliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Schäden“ blieben und „eine pandemische Lage, eine gefährliche epidemiologische Situation, die Sinnhaftigkeit von verordneten Maßnahmen, wie beispielsweise Maskenpflicht, Betretungsverbote, 2G-Regel ... ohne wissenschaftliche Grundlagen für deren Evidenzbasis zu liefern“ von der belangten Behörde „schlichtweg vorausgesetzt und nicht hinterfragt“ würden, obwohl sie „die evidenzbasierten Grundlagen der Covid-19 Bestimmungen unter Beweis stellen“ müsse, um zur rechtlichen Beurteilung zu gelangen, der Mitbeteiligte habe „derart gravierend gegen Covid-19 Bestimmungen“ verstoßen, dass seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben wäre.
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Schließlich stehen auch die allgemein gesundheitspolitischen Behauptungen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, die 2G-Regel sei „keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes, sondern ausgeübter Zwang, um Menschen zu einer experimentellen, genbasierten und nur vorläufig zugelassenen Covid-19 ‚Impfung‘ mit unabsehbaren Folgen zu nötigen“, sowie das Vorbringen zum mangelnden wissenschaftlichen Nachweis über die von „Ungeimpften“ ausgehende Gefährdung für „Geimpfte“ der sich aus den mehrfachen schwerwiegenden Verstößen des Mitbeteiligten ergebenden Rechtsvermutung seiner mangelnden Zuverlässigkeit nicht entgegen.
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Weder der Mitbeteiligte noch das Verwaltungsgericht legten beachtliche Gründe für die Zuverlässigkeit des Mitbeteiligten zum Entscheidungszeitpunkt trotz seiner mehrfachen schwerwiegenden Verstöße dar.
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Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 25. Juni 2025