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Die Erstmitbeteiligte - eine juristische Person des privaten Rechts - ist Erhalterin einer Fachhochschule. Aufgrund der Ergebnisse einer Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) übermittelte die - im vorliegenden Verfahren revisionswerbende - Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) der Erstmitbeteiligten im Juli 2020 eine Beitragsabrechnung für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2018 mit einer Nachverrechnung von Beiträgen für die in der Fachhochschule der Erstmitbeteiligten tätigen Lehrbeauftragten über € 178.398,55. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 begehrte die Erstmitbeteiligte gegenüber der ÖGK „für diese Angelegenheit“ die Erlassung eines Bescheids.
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Am 23. Februar 2021 hielten die Erstmitbeteiligte und die ÖGK schriftlich in einer gemeinsamen „Vereinbarung“ fest, dass zwischen ihnen strittig sei, ob die im Prüfbericht der GPLB genannten externen Lehrbeauftragten der Erstmitbeteiligten dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterlägen und von der Erstmitbeteiligten für diese daher Beiträge zur „Mitarbeitervorsorgekasse“ (gemeint: zur Betrieblichen Vorsorgekasse [BV-Kasse] - siehe zur Umbenennung BGBl. I Nr. 102/2007) abzuführen seien. Aus „prozessökonomischen Erwägungen“ kämen sie überein, dass insoweit ein Musterverfahren betreffend vier in der Fachhochschule der Erstmitbeteiligten tätiger Lehrbeauftragter - nämlich der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten - durchgeführt werden solle.Am 23. Februar 2021 hielten die Erstmitbeteiligte und die ÖGK schriftlich in einer gemeinsamen „Vereinbarung“ fest, dass zwischen ihnen strittig sei, ob die im Prüfbericht der GPLB genannten externen Lehrbeauftragten der Erstmitbeteiligten dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterlägen und von der Erstmitbeteiligten für diese daher Beiträge zur „Mitarbeitervorsorgekasse“ (gemeint: zur Betrieblichen Vorsorgekasse [BV-Kasse] - siehe zur Umbenennung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,) abzuführen seien. Aus „prozessökonomischen Erwägungen“ kämen sie überein, dass insoweit ein Musterverfahren betreffend vier in der Fachhochschule der Erstmitbeteiligten tätiger Lehrbeauftragter - nämlich der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten - durchgeführt werden solle. 3
Mit Bescheid vom 4. März 2021 stellte die ÖGK gestützt auf § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1a und § 6 BMSVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG fest, dass der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte für die Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen in den Jahren 2016 bis 2018 dem BMSVG unterlegen seien (Spruchpunkt I.). Unter einem verpflichtete die ÖGK die Erstmitbeteiligte, für den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten in den zu Spruchpunkt I. genannten Zeiträumen angefallene „Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse“ sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 4. März 2021 stellte die ÖGK gestützt auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz eins a, und Paragraph 6, BMSVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fest, dass der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte für die Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen in den Jahren 2016 bis 2018 dem BMSVG unterlegen seien (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem verpflichtete die ÖGK die Erstmitbeteiligte, für den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten in den zu Spruchpunkt römisch eins. genannten Zeiträumen angefallene „Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse“ sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 1.788,26 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde der Erstmitbeteiligten statt und hob den Bescheid der ÖGK ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für zulässig.
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In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, vom Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten würden die Tätigkeiten als Lehrbeauftragte in der Fachhochschule der Erstmitbeteiligten nebenberuflich im Sinn von § 7 Abs. 2 Z 3 Fachhochschulgesetz (FHG) erbracht. In den dazu von ihnen mit der Erstmitbeteiligten abgeschlossenen „Lehrverträgen“ sei festgehalten worden, dass ihre Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl, erfolge, die Lehrbeauftragten bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze sowie betriebliche und organisatorische Voraussetzungen frei seien, sie sich als Lehrende im Sinn von § 7 Abs. 3 FHG auf eigene Kosten vertreten lassen und Gehilfen einsetzen könnten und die Begründung eines echten Dienstverhältnisses nicht intendiert sei, weshalb etwa arbeits- bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Sonderzahlungen nicht zur Anwendung kämen. Auch sei in den Verträgen festgehalten worden, dass den Lehrbeauftragten im Sinn von § 8 Abs. 3 Z 5 FHG Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und methodischen Gestaltung ihrer Lehrtätigkeit gewährt werde.In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, vom Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten würden die Tätigkeiten als Lehrbeauftragte in der Fachhochschule der Erstmitbeteiligten nebenberuflich im Sinn von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Fachhochschulgesetz (FHG) erbracht. In den dazu von ihnen mit der Erstmitbeteiligten abgeschlossenen „Lehrverträgen“ sei festgehalten worden, dass ihre Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit, insbesondere in selbstbestimmter freier Zeiteinteilung und freier Ortswahl, erfolge, die Lehrbeauftragten bei der Festsetzung der Termine und Orte für die Abhaltung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen unter Rücksichtnahme auf pädagogische Grundsätze sowie betriebliche und organisatorische Voraussetzungen frei seien, sie sich als Lehrende im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, FHG auf eigene Kosten vertreten lassen und Gehilfen einsetzen könnten und die Begründung eines echten Dienstverhältnisses nicht intendiert sei, weshalb etwa arbeits- bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Sonderzahlungen nicht zur Anwendung kämen. Auch sei in den Verträgen festgehalten worden, dass den Lehrbeauftragten im Sinn von Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, FHG Autonomie mit ausdrücklicher Weisungsfreiheit bezüglich der wissenschaftlichen Inhalte und methodischen Gestaltung ihrer Lehrtätigkeit gewährt werde.
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Auch tatsächlich sei den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten im Sinn des Vertrages Freiheit hinsichtlich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltungen eingeräumt worden. Urlaube seien ihnen nicht gewährt und für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten kein Honorar gezahlt worden. Im Fall ihrer Verhinderung hätten die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten selbst für einen Vertreter gesorgt. Im Einklang mit § 7 Abs. 2 Z 2 FHG habe ihre Lehrverpflichtung nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden betragen. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitszeiten zu erfassen, hätten keine persönlichen Weisungen im Hinblick auf die Erbringung ihrer Leistungen erhalten und seien in der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei gewesen.Auch tatsächlich sei den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten im Sinn des Vertrages Freiheit hinsichtlich der Festsetzung der Termine für die Abhaltung der Lehrveranstaltungen eingeräumt worden. Urlaube seien ihnen nicht gewährt und für nicht abgehaltene Unterrichtseinheiten kein Honorar gezahlt worden. Im Fall ihrer Verhinderung hätten die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten selbst für einen Vertreter gesorgt. Im Einklang mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, FHG habe ihre Lehrverpflichtung nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden betragen. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Arbeitszeiten zu erfassen, hätten keine persönlichen Weisungen im Hinblick auf die Erbringung ihrer Leistungen erhalten und seien in der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei gewesen.
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Von der Erstmitbeteiligten und der ÖGK sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich außer Streit gestellt worden, dass die externen Lehrbeauftragten - so auch der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte - der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterlägen. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Lehrbeauftragten - so auch den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten - auch tatsächlich als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet.Von der Erstmitbeteiligten und der ÖGK sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich außer Streit gestellt worden, dass die externen Lehrbeauftragten - so auch der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftmitbeteiligte - der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz eins, und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 unterlägen. Die Erstmitbeteiligte habe ihre Lehrbeauftragten - so auch den Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftmitbeteiligten - auch tatsächlich als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. 8
In rechtlicher Hinsicht sei die Zuständigkeit der ÖGK für die Festsetzung der Beiträge zu bejahen. Als zuständigem Krankenversicherungsträger obliege ihr nach § 6 BMSVG die Eintreibung der Beiträge, wobei die Beurteilung, ob die Tätigkeit in den Geltungsbereich des BMSVG falle, insoweit eine Vorfrage darstelle. Nach § 6 Abs. 2 BMSVG sei für die Eintreibung das gesamte Verfahren vor den Versicherungsträgern nach §§ 409 ff ASVG anzuwenden. Im Sinn dieser Bestimmungen sei die Beitragsverpflichtung von der ÖGK sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach festzustellen. Dafür spreche auch, dass § 52 Abs. 2 BMSVG dies hinsichtlich der Beitragsverpflichtungen für die Selbständigenvorsorge ausdrücklich anordne.In rechtlicher Hinsicht sei die Zuständigkeit der ÖGK für die Festsetzung der Beiträge zu bejahen. Als zuständigem Krankenversicherungsträger obliege ihr nach Paragraph 6, BMSVG die Eintreibung der Beiträge, wobei die Beurteilung, ob die Tätigkeit in den Geltungsbereich des BMSVG falle, insoweit eine Vorfrage darstelle. Nach Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sei für die Eintreibung das gesamte Verfahren vor den Versicherungsträgern nach Paragraphen 409, ff ASVG anzuwenden. Im Sinn dieser Bestimmungen sei die Beitragsverpflichtung von der ÖGK sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach festzustellen. Dafür spreche auch, dass Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG dies hinsichtlich der Beitragsverpflichtungen für die Selbständigenvorsorge ausdrücklich anordne.
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Das BMSVG gelte nach dessen § 1 Abs. 1 zunächst für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten. Maßgeblich sei somit, ob ein Arbeitsvertrag nach § 1151 ABGB begründet werde. Ein solcher sei bei Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers zu bejahen. Lektoren an Fachhochschulen, die keinen (persönlichen) Weisungen oder Kontrollen unterlägen und nur lose in der Organisation des Betriebes der Hochschule eingebunden seien sowie sich nach ihrem Ermessen bei Verhinderung von anderen Lektoren vertreten lassen könnten, habe der Oberste Gerichtshof als freie Dienstnehmer angesehen (Hinweis auf OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t; 28.11.2007, 9 ObA 165/07s). Auch die Tätigkeiten der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten für die Erstmitbeteiligte seien in diesem Sinn freie Dienstverhältnisse und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BMSVG.Das BMSVG gelte nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, zunächst für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhten. Maßgeblich sei somit, ob ein Arbeitsvertrag nach Paragraph 1151, ABGB begründet werde. Ein solcher sei bei Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers zu bejahen. Lektoren an Fachhochschulen, die keinen (persönlichen) Weisungen oder Kontrollen unterlägen und nur lose in der Organisation des Betriebes der Hochschule eingebunden seien sowie sich nach ihrem Ermessen bei Verhinderung von anderen Lektoren vertreten lassen könnten, habe der Oberste Gerichtshof als freie Dienstnehmer angesehen (Hinweis auf OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t; 28.11.2007, 9 ObA 165/07s). Auch die Tätigkeiten der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten für die Erstmitbeteiligte seien in diesem Sinn freie Dienstverhältnisse und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG. 10
Im Verfahren sei nicht strittig, dass die Lehrauftragnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 unterlägen. Zumindest bei „strenger Wortinterpretation“ würden sie daher von § 1 Abs. 1a BMSVG nicht erfasst. In einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 habe die damals zuständige Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) dies für solche Fälle auch eingeräumt, jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im BMSVG vertreten, die durch Analogie zu schließen wäre, und dies mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, freie Dienstnehmer in das BMSVG einzubeziehen, begründet. Eine Analogie setze jedoch eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 102/2007 (300 BlgNR 23. GP, 6) ergebe sich aber, dass nicht alle freien Dienstverhältnisse in das BMSVG einbezogen werden sollten, sondern nur solche im Sinn von § 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 2 ASVG. Bezüge aus Dienstverhältnissen im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 würden vom Gesetzgeber auch an anderen Stellen anders behandelt als für Zwecke der Beiträge zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wäre es dem Gesetzgeber seit Inkrafttreten der BMSVG Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 mit 1. Jänner 2008 offen gestanden, die von der BMWA selbst eingestandene Gesetzeslücke zu schließen. Das sei jedoch nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass von den Lehrbeauftragten ihre Tätigkeit als freie Dienstnehmer auch bloß nebenberuflich ausgeübt werde, komme auch der Versorgungsgedanke des BMSVG nicht zum Tragen. Da somit keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege, erweise sich der Bescheid der ÖGK als rechtswidrig. Es sei daher auch nicht darauf einzugehen gewesen, ob die Beitragsforderungen allenfalls verjährt seien.Im Verfahren sei nicht strittig, dass die Lehrauftragnehmer der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz eins, und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 unterlägen. Zumindest bei „strenger Wortinterpretation“ würden sie daher von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG nicht erfasst. In einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 habe die damals zuständige Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) dies für solche Fälle auch eingeräumt, jedoch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke im BMSVG vertreten, die durch Analogie zu schließen wäre, und dies mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, freie Dienstnehmer in das BMSVG einzubeziehen, begründet. Eine Analogie setze jedoch eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, (300 BlgNR 23. GP, 6) ergebe sich aber, dass nicht alle freien Dienstverhältnisse in das BMSVG einbezogen werden sollten, sondern nur solche im Sinn von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, sowie Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Bezüge aus Dienstverhältnissen im Sinn von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 würden vom Gesetzgeber auch an anderen Stellen anders behandelt als für Zwecke der Beiträge zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wäre es dem Gesetzgeber seit Inkrafttreten der BMSVG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, mit 1. Jänner 2008 offen gestanden, die von der BMWA selbst eingestandene Gesetzeslücke zu schließen. Das sei jedoch nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass von den Lehrbeauftragten ihre Tätigkeit als freie Dienstnehmer auch bloß nebenberuflich ausgeübt werde, komme auch der Versorgungsgedanke des BMSVG nicht zum Tragen. Da somit keine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege, erweise sich der Bescheid der ÖGK als rechtswidrig. Es sei daher auch nicht darauf einzugehen gewesen, ob die Beitragsforderungen allenfalls verjährt seien. 11
Die Revision sei im Hinblick auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig anzusehen. Es liege zum einen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, ob die ÖGK dafür zuständig sei, über die Einbeziehung von Dienstverhältnissen in den Anwendungsbereich des BMSVG abzusprechen. Zum anderen fehle Judikatur dazu, ob Lehrauftragsnehmer, die aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig würden und nach § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 47 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sozial- und steuerrechtlich als echte Dienstnehmer anzusehen seien und daher bei strenger Wortinterpretation von § 1 BMSVG nicht erfasst würden, im Wege einer Analogie in den Anwendungsbereich des BMSVG einzubeziehen seien.Die Revision sei im Hinblick auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig anzusehen. Es liege zum einen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vor, ob die ÖGK dafür zuständig sei, über die Einbeziehung von Dienstverhältnissen in den Anwendungsbereich des BMSVG abzusprechen. Zum anderen fehle Judikatur dazu, ob Lehrauftragsnehmer, die aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig würden und nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 47, Absatz eins, und Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 sozial- und steuerrechtlich als echte Dienstnehmer anzusehen seien und daher bei strenger Wortinterpretation von Paragraph eins, BMSVG nicht erfasst würden, im Wege einer Analogie in den Anwendungsbereich des BMSVG einzubeziehen seien.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der ÖGK. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Erstmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die ÖGK stützt die Zulässigkeit ihrer Revision auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend wird ausgeführt, mit § 1 Abs. 1a BMSVG habe der Gesetzgeber beabsichtigt, alle (vertraglichen) freien Dienstverhältnisse in das BMSVG einzubeziehen. Es sei daher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke auszugehen. Ebenso wie zu dieser Frage fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit der revisionswerbenden ÖGK für die Feststellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG. Die Zuständigkeit für diese Feststellung sei vor dem Hintergrund der dem Krankenversicherungsträger übertragenen Aufgaben in der Vollziehung des BMSVG zu bejahen.Die ÖGK stützt die Zulässigkeit ihrer Revision auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend wird ausgeführt, mit Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG habe der Gesetzgeber beabsichtigt, alle (vertraglichen) freien Dienstverhältnisse in das BMSVG einzubeziehen. Es sei daher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke auszugehen. Ebenso wie zu dieser Frage fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit der revisionswerbenden ÖGK für die Feststellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG. Die Zuständigkeit für diese Feststellung sei vor dem Hintergrund der dem Krankenversicherungsträger übertragenen Aufgaben in der Vollziehung des BMSVG zu bejahen.
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Die Revision ist zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
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§ 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 409 und 410 Abs. 1 ASVG lauten auszugsweise:Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 409, und 410 Absatz eins, ASVG lauten auszugsweise:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5, und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
6.
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, pflichtversichert sind;
14.
die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3.
Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1.
einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2.
eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a)
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oderdass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG versichert sind oder
b)
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderdass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c)
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d)
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z. 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Paragraph 409, Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.
Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
2.
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
7.
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
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§ 25 Abs. 1 EStG 1988 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, lauten auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und Paragraph 47, Absatz eins, und Absatz 2, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1.
a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. [...]
5.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. [...]Paragraph 47, (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. [...]
(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [...] Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.“(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. [...] Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 beziehen.“
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§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a (in der für die gegenständlichen Beitragszeiträume anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2007), sowie § 6 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. 2 BMSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015) lauten auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, (in der für die gegenständlichen Beitragszeiträume anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,), sowie Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz eins b und Absatz 2, BMSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,) lauten auszugsweise: „§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(1a) Die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und § 48 Abs. 1 gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass(1a) Die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und Paragraph 48, Absatz eins, gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
1.
an die Stelle der Begriffe ‚Arbeitgeber‘, ‚Arbeitnehmer‘ und ‚Arbeitsverhältnis‘ die Begriffe ‚Dienstgeber‘, ‚freier Dienstnehmer‘ und ‚freies Dienstverhältnis‘ in der richtigen grammatikalischen Form treten,
2.
die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 2 4. bis 6. Satz, Abs. 3 und 4, 10 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 6, Absatz 4,, 7 Absatz 6, und 6a, 9 Absatz 2, 4. bis 6. Satz, Absatz 3, und 4, 10 Absatz 2, und 3, 14 Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
3.
für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.
§ 6. (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. [...]Paragraph 6, (1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins, bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. [...]
(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.(1b) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG vom/von der Arbeitgeber/in an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom/von der Arbeitgeber/in mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.“(2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die Paragraphen 59,, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65, bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.“
Zuständigkeit der ÖGK für die Aussprüche in ihrem Bescheid
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Bereits in seiner Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2002 sah das BMSVG (damals Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG) die Einhebung der Beiträge durch den Krankenversicherungsträger vor (vgl. ErlRV 1131 BlgNR 21. GP, 47 und 50). Mit BGBl. I Nr. 36/2005 wurde in § 6 Abs. 2 BMSVG der Verweis auf §§ 409 bis 417a ASVG eingefügt. Damit sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (853 BlgNR 22. GP, 3) klargestellt werden, dass der Krankenversicherungsträger „hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens“ sämtliche Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungssachen (Abschnitt III. des siebenten Teils des ASVG) zur Anwendung zu bringen hat (der Verweis auf § 417 und § 417a geht in Folge von deren Aufhebung mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 87/2013, nunmehr allerdings ins Leere).Bereits in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, sah das BMSVG (damals Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG) die Einhebung der Beiträge durch den Krankenversicherungsträger vor vergleiche , ErlRV 1131 BlgNR 21. GP, 47 und 50). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, wurde in Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG der Verweis auf Paragraphen 409, bis 417a ASVG eingefügt. Damit sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (853 BlgNR 22. GP, 3) klargestellt werden, dass der Krankenversicherungsträger „hinsichtlich des Eintreibungsverfahrens“ sämtliche Bestimmungen über das Verfahren in Verwaltungssachen (Abschnitt römisch drei. des siebenten Teils des ASVG) zur Anwendung zu bringen hat (der Verweis auf Paragraph 417, und Paragraph 417 a, geht in Folge von deren Aufhebung mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, nunmehr allerdings ins Leere). 20
Der Krankenversicherungsträger hat somit - im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. § 71a BMSVG) - offene Beiträge zum BMSVG einzutreiben und sich dazu der Instrumentarien des ASVG, auf die in § 6 BMSVG verwiesen wird, zu bedienen (vgl. etwa Choholka in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG § 6 Rz 116). Die eingehobenen Beiträge sind vom Krankenversicherungsträger an die BV-Kasse weiterzuleiten (siehe zu den Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers insoweit auch § 27 Abs. 5 und 8 BMSVG; siehe dagegen zur - hier nicht maßgeblichen - ausnahmsweisen direkten Auszahlung der Beiträge an den Dienstnehmer für bereits vergangene Beitragszeiträume aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils § 6 Abs. 3 BMSVG, sowie dazu OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).Der Krankenversicherungsträger hat somit - im übertragenen Wirkungsbereich vergleiche , Paragraph 71 a, BMSVG) - offene Beiträge zum BMSVG einzutreiben und sich dazu der Instrumentarien des ASVG, auf die in Paragraph 6, BMSVG verwiesen wird, zu bedienen vergleiche , etwa Choholka in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG Paragraph 6, Rz 116). Die eingehobenen Beiträge sind vom Krankenversicherungsträger an die BV-Kasse weiterzuleiten (siehe zu den Verpflichtungen des Krankenversicherungsträgers insoweit auch Paragraph 27, Absatz 5, und 8 BMSVG; siehe dagegen zur - hier nicht maßgeblichen - ausnahmsweisen direkten Auszahlung der Beiträge an den Dienstnehmer für bereits vergangene Beitragszeiträume aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG, sowie dazu OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).
21
Im Verfahren zur Eintreibung der Beiträge sind nach der Anordnung des § 6 Abs. 2 BMSVG die Bestimmungen über die Verzugszinsen (§ 59 ASVG), die Mitteilung über Beitragsrückstände und Vereinbarungen über die Beitragsabrechnung (§ 62 ASVG) sowie das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge nach § 64 ASVG - somit insbesondere über die Erlassung eines Rückstandsausweises (§ 64 Abs. 2 ASVG) sowie zur der einem Rückstandsausweises vorangehenden Mahnung (§ 64 Abs. 3 ASVG) - anzuwenden.Im Verfahren zur Eintreibung der Beiträge sind nach der Anordnung des Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG die Bestimmungen über die Verzugszinsen (Paragraph 59, ASVG), die Mitteilung über Beitragsrückstände und Vereinbarungen über die Beitragsabrechnung (Paragraph 62, ASVG) sowie das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge nach Paragraph 64, ASVG - somit insbesondere über die Erlassung eines Rückstandsausweises (Paragraph 64, Absatz 2, ASVG) sowie zur der einem Rückstandsausweises vorangehenden Mahnung (Paragraph 64, Absatz 3, ASVG) - anzuwenden.
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Im Weiteren verweist § 6 Abs. 2 BMSVG insbesondere auch auf § 409 ASVG sowie auf § 410 ASVG. Insoweit ist zu beachten, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, nach § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat er Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daraus in den Verwaltungssachen (Abschnitt III. des siebenten Teils des ASVG) im Prinzip eine unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136, mwN; vgl. dagegen zur sonst nur beschränkten Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden VwGH 29.1.2025, Ra 2023/07/0147, mwN).Im Weiteren verweist Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG insbesondere auch auf Paragraph 409, ASVG sowie auf Paragraph 410, ASVG. Insoweit ist zu beachten, dass der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, nach Paragraph 410, Absatz eins, erster Satz ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG hat er Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daraus in den Verwaltungssachen (Abschnitt römisch drei. des siebenten Teils des ASVG) im Prinzip eine unbeschränkte Bescheiderlassungspflicht des Sozialversicherungsträgers. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses dadurch, dass das Feststellungsinteresse hier in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche , VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136, mwN; vergleiche , dagegen zur sonst nur beschränkten Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden VwGH 29.1.2025, Ra 2023/07/0147, mwN). 23
Es entspricht in diesem Sinn auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der zur Geltendmachung der Beitragsforderung nach dem ASVG berufene Krankenversicherungsträger immer - also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist - berechtigt ist, in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Bescheiderlassung hinsichtlich der Beiträge verlangt (vgl. etwa VwGH 10.6.2009, 2007/08/0033, mwN).Es entspricht in diesem Sinn auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der zur Geltendmachung der Beitragsforderung nach dem ASVG berufene Krankenversicherungsträger immer - also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist - berechtigt ist, in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bescheiderlassung hinsichtlich der Beiträge verlangt vergleiche , etwa VwGH 10.6.2009, 2007/08/0033, mwN). 24
Diese Überlegungen sind auch auf die vom Krankenversicherungsträger einzutreibenden Beiträge nach dem BMSVG zu übertragen. Es ist somit jedenfalls nicht zweifelhaft, dass der Krankenversicherungsträger im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen ist, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist (vgl. idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach § 52 Abs. 2 BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059).Diese Überlegungen sind auch auf die vom Krankenversicherungsträger einzutreibenden Beiträge nach dem BMSVG zu übertragen. Es ist somit jedenfalls nicht zweifelhaft, dass der Krankenversicherungsträger im Rahmen seiner Aufgabe zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge nach dem BMSVG zur Erlassung eines Bescheides berufen ist, mit dem der Arbeitgeber zur Entrichtung der offenen Beiträge nach dem BMSVG zuzüglich allfälliger Verzugszinsen verpflichtet wird. Auf Antrag des Arbeitgebers ist ein Bescheid über die Beitragsschuld jedenfalls zu erlassen, zumal erst mit der Erlassung des Bescheides die Bekämpfung der Vorschreibung der Beiträge möglich ist vergleiche , idS zur Vorschreibung von Beiträgen zur Selbständigenvorsorge nach Paragraph 52, Absatz 2, BMSVG bereits VwGH 9.12.2020, Ra 2016/08/0059). 25
Hinsichtlich der Frage, wie weit die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden - insbesondere auch Feststellungsbescheiden - über Rechte und Pflichten nach dem BMSVG darüber hinaus reicht, ist zu beachten, dass § 6 Abs. 2 BMSVG auf die genannten Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen „für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen“ verweist. Es trifft daher zu, dass die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt ist (vgl. Resch in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG² [2009] § 46 Rz 48). Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (§§ 14 ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt.Hinsichtlich der Frage, wie weit die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden - insbesondere auch Feststellungsbescheiden - über Rechte und Pflichten nach dem BMSVG darüber hinaus reicht, ist zu beachten, dass Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG auf die genannten Bestimmungen des Verfahrens in Verwaltungssachen „für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen“ verweist. Es trifft daher zu, dass die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden auf den Zweck der Eintreibung der Beiträge beschränkt ist vergleiche , Resch in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG² [2009] Paragraph 46, Rz 48). Die Bescheide müssen daher jedenfalls die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen, während insbesondere das Leistungsrecht (Paragraphen 14, ff BMSVG) nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenversicherungsträgers fällt.
26
Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass - wie dargestellt - mit BGBl. I Nr. 36/2005 in § 6 Abs. 2 BMSVG der Verweis auf §§ 409 bis 417a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte (dies verkennend Neubauer/Rath in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG [2008] § 1 Rz 5, unter Hinweis auf die jedoch zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 36/2005 getätigten Ausführungen von Tomandl in Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu [2003] § 1 Rz 17).Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Krankenversicherungsträger darauf beschränkt wäre, offene Beiträge zur Zahlung vorzuschreiben. Eine solche Sichtweise ließe außer Acht, dass - wie dargestellt - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, in Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG der Verweis auf Paragraphen 409, bis 417a ASVG und somit insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden eingeführt wurde. Das kann aber nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber - im Sinn der genannten Bestimmungen - auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären wollte (dies verkennend Neubauer/Rath in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG [2008] Paragraph eins, Rz 5, unter Hinweis auf die jedoch zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, getätigten Ausführungen von Tomandl in Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu [2003] Paragraph eins, Rz 17). 27
Der Krankenversicherungsträger ist daher nach § 6 Abs. 2 BMSVG iVm § 409 und § 410 ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen. Im vorliegenden Fall war daher auch ein Abspruch darüber zulässig, ob die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte für die Erstmitbeteiligte in den von der ÖGK genannten Zeiträumen in den Jahren 2016 bis 2018 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sind. In diesem Sinn ist auch der Spruchpunkt I. des Bescheides der ÖGK vom 4. März 2021 zu deuten.Der Krankenversicherungsträger ist daher nach Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG in Verbindung mit , Paragraph 409 und Paragraph 410, ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen. Im vorliegenden Fall war daher auch ein Abspruch darüber zulässig, ob die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte für die Erstmitbeteiligte in den von der ÖGK genannten Zeiträumen in den Jahren 2016 bis 2018 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sind. In diesem Sinn ist auch der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der ÖGK vom 4. März 2021 zu deuten.
28
Die Erstmitbeteiligte verweist hinsichtlich ihrer gegenteiligen Ansicht in ihrer Revisionsbeantwortung auf § 50 Abs. 1 Z 7 ASGG, wonach Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen Arbeitsrechtssachen darstellen und will daraus ableiten, dass die Geltendmachung der Beitragspflicht im Streitfall vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu erfolgen hätte. Damit wird jedoch der Regelungsinhalt des § 50 Abs. 1 Z 7 ASGG verkannt. Mit der Bestimmung wird nämlich klargestellt, dass Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der BV-Kasse über die an den Arbeitnehmer nach §§ 14 ff BMSVG durch die BV-Kasse zu gewährenden Leistungen Individualarbeitsrechtssachen sind (vgl. Neumayr in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht³ [2018] ASGG § 50 Rz 21; vgl. zu einer solchen Klage etwa OGH 22.2.2022, 8 ObA 96/21g). Davon ist die dem Krankenversicherungsträger nach § 6 BMSVG übertragene und - wie dargestellt - mit den Instrumentarien des ASVG vorzunehmende Einhebung der Beiträge beim Arbeitgeber zu unterscheiden.Die Erstmitbeteiligte verweist hinsichtlich ihrer gegenteiligen Ansicht in ihrer Revisionsbeantwortung auf Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG, wonach Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen Arbeitsrechtssachen darstellen und will daraus ableiten, dass die Geltendmachung der Beitragspflicht im Streitfall vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu erfolgen hätte. Damit wird jedoch der Regelungsinhalt des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG verkannt. Mit der Bestimmung wird nämlich klargestellt, dass Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der BV-Kasse über die an den Arbeitnehmer nach Paragraphen 14, ff BMSVG durch die BV-Kasse zu gewährenden Leistungen Individualarbeitsrechtssachen sind vergleiche , Neumayr in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht³ [2018] ASGG Paragraph 50, Rz 21; vergleiche , zu einer solchen Klage etwa OGH 22.2.2022, 8 ObA 96/21g). Davon ist die dem Krankenversicherungsträger nach Paragraph 6, BMSVG übertragene und - wie dargestellt - mit den Instrumentarien des ASVG vorzunehmende Einhebung der Beiträge beim Arbeitgeber zu unterscheiden. Geltung des BMSVG für die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten
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Zur Beurteilung, ob der Erstmitbeteiligten zu Recht Beiträge nach dem BMSVG für die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, bedarf es einer Untersuchung, ob deren Tätigkeit als Lehrbeauftragte in den genannten Beitragszeiträumen in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“) nach dem BMSVG gefallen ist. Nach dem - auf die Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2002 zurückgehenden - § 1 Abs. 1 BMSVG erstreckt sich der Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge zunächst auf Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.Zur Beurteilung, ob der Erstmitbeteiligten zu Recht Beiträge nach dem BMSVG für die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, bedarf es einer Untersuchung, ob deren Tätigkeit als Lehrbeauftragte in den genannten Beitragszeiträumen in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“) nach dem BMSVG gefallen ist. Nach dem - auf die Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zurückgehenden - Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG erstreckt sich der Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge zunächst auf Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. 30
Resch (in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 [2009] § 6 Rz 64 ff; Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung neu, ÖJZ 2004/29) vertritt die Ansicht, dass ungeachtet des Abstellens auf die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse in Hinblick auf das Anknüpfen des BMSVG an anderer Stelle an das ASVG - so in § 1 Abs. 1a und § 6 BMSVG - und die Eintreibung der Beiträge durch den Krankenversicherungsträger für § 1 Abs. 1 BMSVG das Begriffsverständnis des Dienstnehmers nach § 4 Abs. 2 ASVG maßgeblich sei. Auf dieser Grundlage gelangt er zum Ergebnis, dass auch Personen, die arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen seien, aber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG unterlägen, durch § 1 Abs. 1 BMSVG in den Geltungsbereich des BMSVG einzubeziehen seien. Dies treffe insbesondere auf Personen zu, die - wie etwa Vortragende nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 - aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlägen.Resch (in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 [2009] Paragraph 6, Rz 64 ff; Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - Abfertigung neu, ÖJZ 2004/29) vertritt die Ansicht, dass ungeachtet des Abstellens auf die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse in Hinblick auf das Anknüpfen des BMSVG an anderer Stelle an das ASVG - so in Paragraph eins, Absatz eins a und Paragraph 6, BMSVG - und die Eintreibung der Beiträge durch den Krankenversicherungsträger für Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG das Begriffsverständnis des Dienstnehmers nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG maßgeblich sei. Auf dieser Grundlage gelangt er zum Ergebnis, dass auch Personen, die arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen seien, aber der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlägen, durch Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG in den Geltungsbereich des BMSVG einzubeziehen seien. Dies treffe insbesondere auf Personen zu, die - wie etwa Vortragende nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 - aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, EStG 1988 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlägen.
31
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 BMSVG den Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG für die Geltung der Mitarbeitervorsorge als maßgeblich erachtet hätte. Schon der Wortlaut der Bestimmung lässt vielmehr klar erkennen, dass die Art des Vertragsverhältnisses, das der Leistungserbringung es zugrunde liegt, als Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. In diesem Sinn wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2002 (1131 BlgNR 21. GP, 49) festgehalten, dass sich aus der Definition des Geltungsbereiches in § 1 Abs. 1 BMSVG ergebe, dass etwa Angestellte, Arbeiter, Gutsangestellte, Journalisten, Hausgehilfen und Hausangestellte, sowie Lehrlinge und auch geringfügig Beschäftigte im Sinn von § 5 Abs. 2 ASVG, nicht aber freie Dienstnehmer erfasst würden.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG den Eintritt einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die Geltung der Mitarbeitervorsorge als maßgeblich erachtet hätte. Schon der Wortlaut der Bestimmung lässt vielmehr klar erkennen, dass die Art des Vertragsverhältnisses, das der Leistungserbringung es zugrunde liegt, als Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. In diesem Sinn wurde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (1131 BlgNR 21. GP, 49) festgehalten, dass sich aus der Definition des Geltungsbereiches in Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG ergebe, dass etwa Angestellte, Arbeiter, Gutsangestellte, Journalisten, Hausgehilfen und Hausangestellte, sowie Lehrlinge und auch geringfügig Beschäftigte im Sinn von Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, nicht aber freie Dienstnehmer erfasst würden. 32
Daher kann insbesondere auch der Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG nicht die Geltung der Mitarbeitervorsorge nach § 1 Abs. 1 BMSVG begründen. Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Begriff der „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“ in § 1 Abs. 1 BMSVG in jeder Hinsicht mit dem des Dienstvertrages nach § 1151 Abs. 1 ABGB gleichzusetzen ist (für die Heranziehung des Begriffsverständnisses des § 1151 Abs. 1 ABGB K. Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 [2018] 1 6 Rz 2; ders. in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 [2018] § 1 BMSVG Rz 1; Tomandl in Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu [2003] § 1 Rz 5; Neubauer/Rath in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG § 1 Rz 13). Die Unterschiede zwischen dem arbeitsrechtlichen Verständnis des Dienstvertrages nach § 1151 ASVG und dem eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG - etwa auch in Hinblick auf die Auswirkung von Vertragsmängeln - haben im vorliegenden Fall keine Bedeutung (vgl. zu diesen - nur geringfügigen - Unterschieden im Begriffsverständnis etwa Mosler in SV-Komm, § 4 ASVG Rz 66; bzw. zu Vertragsmängeln Mosler, aaO Rz 70; VwGH 21.2.2024, Ra 2022/08/0124, mwH).Daher kann insbesondere auch der Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG nicht die Geltung der Mitarbeitervorsorge nach Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG begründen. Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Begriff der „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“ in Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG in jeder Hinsicht mit dem des Dienstvertrages nach Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB gleichzusetzen ist (für die Heranziehung des Begriffsverständnisses des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB K. Mayr in Mayr/Resch, Abfertigung neu - BMSVG2 [2018] 1 6 Rz 2; ders. in Neumayr/Reissner [Hrsg.] Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3 [2018] Paragraph eins, BMSVG Rz 1; Tomandl in Tomandl/Achatz/Mazal, Abfertigung Neu [2003] Paragraph eins, Rz 5; Neubauer/Rath in Neubauer/Rath/Hofbauer/Choholka, BMSVG Paragraph eins, Rz 13). Die Unterschiede zwischen dem arbeitsrechtlichen Verständnis des Dienstvertrages nach Paragraph 1151, ASVG und dem eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG - etwa auch in Hinblick auf die Auswirkung von Vertragsmängeln - haben im vorliegenden Fall keine Bedeutung vergleiche , zu diesen - nur geringfügigen - Unterschieden im Begriffsverständnis etwa Mosler in SV-Komm, Paragraph 4, ASVG Rz 66; bzw. zu Vertragsmängeln Mosler, aaO Rz 70; VwGH 21.2.2024, Ra 2022/08/0124, mwH). 33
Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, dass § 1 Abs. 1 BMSVG - wie auch in den bereits genannten Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BMSVG ausdrücklich festgehalten - jedenfalls keine freien Dienstverhältnisse (weder im arbeitsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) erfasst. Diese werden erst nach Maßgabe von § 1 Abs. 1a BMSVG, der insoweit auf § 4 Abs. 4 ASVG verweist, in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG einbezogen.Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, dass Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG - wie auch in den bereits genannten Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BMSVG ausdrücklich festgehalten - jedenfalls keine freien Dienstverhältnisse (weder im arbeitsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) erfasst. Diese werden erst nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG, der insoweit auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verweist, in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG einbezogen.
34
Der freie Dienstvertrag im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG dadurch, dass die Erbringung der Dienste durch den Dienstnehmer nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136). Dieses Verständnis deckt sich - jedenfalls in den hier maßgeblichen Grundzügen - auch mit demjenigen des Obersten Gerichtshofs zum Arbeitsvertragsrecht (vgl. zuletzt etwa OGH 26.7.2023, 9 ObA 15/23f, mwN; RIS-Justiz RS0021518).Der freie Dienstvertrag im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG dadurch, dass die Erbringung der Dienste durch den Dienstnehmer nicht in persönlicher Abhängigkeit erfolgt vergleiche , VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0136). Dieses Verständnis deckt sich - jedenfalls in den hier maßgeblichen Grundzügen - auch mit demjenigen des Obersten Gerichtshofs zum Arbeitsvertragsrecht vergleiche , zuletzt etwa OGH 26.7.2023, 9 ObA 15/23f, mwN; RIS-Justiz RS0021518). 35
Zum - somit für die Abgrenzung eines freien Dienstvertrages im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblichen - Kriterium der persönlichen Abhängigkeit stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - auch insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - darauf ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel eben auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien näher etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).Zum - somit für die Abgrenzung eines freien Dienstvertrages im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG maßgeblichen - Kriterium der persönlichen Abhängigkeit stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - auch insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - darauf ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel eben auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche , zu den maßgeblichen Kriterien näher etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN). 36
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach bei Tätigkeiten von Lektoren an Fachhochschulen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit und damit ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG bejaht (vgl. VwGH 25.4.2007, 2005/08/0137; 4.6.2008, 2005/08/0220; 15.9.2010, 2007/08/0167; 20.10.2010, 2009/08/0133; 28.3.2018, Ra 2017/08/0095; 14.3.2013, 2010/08/0222; 17.12.2015, 2013/08/0222). Diesen Entscheidungen lagen aber jeweils Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, aufgrund derer auf das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit im Sinn der genannten Kriterien - insbesondere einer Bindung an Ordnungsvorschriften - geschlossen werden konnte (vgl. etwa VwGH 2005/08/0137, Pkt. 3.4. der Entscheidungsgründe). Nach den - von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis konnten die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten dagegen die Termine der von ihnen abgehaltenen Lehrveranstaltungen (zumindest weitgehend) frei bestimmen, waren auch sonst in der Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit nicht an Vorgaben der Erstrevisionswerberin gebunden und konnten sich durch von ihnen selbst gewählte geeignete Personen bei Verrichtung ihrer Lehrtätigkeit vertreten lassen, wobei sie diese Befugnis auch tatsächlich nutzen konnten bzw. genutzt haben (vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums für die persönliche Abhängigkeit etwa VwGH 14.7.2017, Ra 2016/08/0132; sowie beim freien Dienstverhältnis VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059).Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach bei Tätigkeiten von Lektoren an Fachhochschulen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit und damit ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG bejaht vergleiche , VwGH 25.4.2007, 2005/08/0137; 4.6.2008, 2005/08/0220; 15.9.2010, 2007/08/0167; 20.10.2010, 2009/08/0133; 28.3.2018, Ra 2017/08/0095; 14.3.2013, 2010/08/0222; 17.12.2015, 2013/08/0222). Diesen Entscheidungen lagen aber jeweils Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, aufgrund derer auf das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit im Sinn der genannten Kriterien - insbesondere einer Bindung an Ordnungsvorschriften - geschlossen werden konnte vergleiche , etwa VwGH 2005/08/0137, Pkt. 3.4. der Entscheidungsgründe). Nach den - von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogenen - Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis konnten die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten dagegen die Termine der von ihnen abgehaltenen Lehrveranstaltungen (zumindest weitgehend) frei bestimmen, waren auch sonst in der Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit nicht an Vorgaben der Erstrevisionswerberin gebunden und konnten sich durch von ihnen selbst gewählte geeignete Personen bei Verrichtung ihrer Lehrtätigkeit vertreten lassen, wobei sie diese Befugnis auch tatsächlich nutzen konnten bzw. genutzt haben vergleiche , zur Bedeutung dieses Kriteriums für die persönliche Abhängigkeit etwa VwGH 14.7.2017, Ra 2016/08/0132; sowie beim freien Dienstverhältnis VwGH 18.1.2017, Ra 2014/08/0059). 37
Ausgehend davon ist die - ohnehin auch von der Erstmitbeteiligten und der ÖGK geteilte - Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten bei Verrichtungen ihrer Leistungen nicht persönlich abhängig waren und - unbeschadet der nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG abgetretenen Pflichtversicherung - somit im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig geworden sind, nicht zu beanstanden (vgl. idS aus der Judikatur des OGH zu Lektoren die bereits vom Bundesverwaltungsgericht genannten Entscheidungen OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t; 28.11.2007, 9 ObA 165/07s). Ebenso nicht als korrekturbedürftig erweist sich die - ebenfalls von den Parteien nicht in Zweifel gezogene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten ihre Tätigkeit im Sinn von § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als Lehrende an einer Fachhochschule nach dem vorgegebenen Studienplan ausübten und daher nach § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig waren, was in Verbindung mit § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG begründete (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/08/0095).Ausgehend davon ist die - ohnehin auch von der Erstmitbeteiligten und der ÖGK geteilte - Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten bei Verrichtungen ihrer Leistungen nicht persönlich abhängig waren und - unbeschadet der nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG abgetretenen Pflichtversicherung - somit im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig geworden sind, nicht zu beanstanden vergleiche , idS aus der Judikatur des OGH zu Lektoren die bereits vom Bundesverwaltungsgericht genannten Entscheidungen OGH 18.11.2019, 8 ObA 49/19t; 28.11.2007, 9 ObA 165/07s). Ebenso nicht als korrekturbedürftig erweist sich die - ebenfalls von den Parteien nicht in Zweifel gezogene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten ihre Tätigkeit im Sinn von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 als Lehrende an einer Fachhochschule nach dem vorgegebenen Studienplan ausübten und daher nach Paragraph 47, Absatz eins, und 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig waren, was in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG die Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründete vergleiche , nochmals VwGH Ra 2017/08/0095). 38
In Hinblick auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG fielen die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten somit mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht in den Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 BMSVG, woran - wie dargestellt - auch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG nichts ändern kann. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht und der Erstmitbeteiligten angenommen führt der Eintritt der Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand aber nicht dazu, dass sie nicht in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen § 1 Abs. 1a gefallen wären:In Hinblick auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG fielen die Zweit- bis Fünftmitbeteiligten somit mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht in den Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, BMSVG, woran - wie dargestellt - auch die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG nichts ändern kann. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht und der Erstmitbeteiligten angenommen führt der Eintritt der Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand aber nicht dazu, dass sie nicht in den Geltungsbereich des BMSVG nach dessen Paragraph eins, Absatz eins a, gefallen wären:
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Dazu ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1a BMSVG für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge auf das Vorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG, freien Dienstverhältnissen von geringfügig beschäftigten Personen nach § 5 Abs. 2 ASVG sowie freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG abstellt. Für den vorliegenden Fall relevant ist - da keine Vorstandsmitglieder zu beurteilen sind - der Verweis auf § 4 Abs. 4 ASVG. Hinsichtlich geringfügig beschäftigter Personen ist zu beachten, dass auch dafür, ob geringfügig entlohnte Tätigkeiten als freie Dienstnehmer § 5 Abs. 2 ASVG unterfallen, ebenso die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG maßgeblich sind (vgl. idS Mosler in SV-Komm, § 5 ASVG Rz 55, mwN).Dazu ist davon auszugehen, dass Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG für die Einbeziehung in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge auf das Vorliegen von freien Dienstverhältnissen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, freien Dienstverhältnissen von geringfügig beschäftigten Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie freien Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG abstellt. Für den vorliegenden Fall relevant ist - da keine Vorstandsmitglieder zu beurteilen sind - der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Hinsichtlich geringfügig beschäftigter Personen ist zu beachten, dass auch dafür, ob geringfügig entlohnte Tätigkeiten als freie Dienstnehmer Paragraph 5, Absatz 2, ASVG unterfallen, ebenso die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG maßgeblich sind vergleiche , idS Mosler in SV-Komm, Paragraph 5, ASVG Rz 55, mwN).
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Dagegen stellt § 1 Abs. 1a BMSVG nicht darauf ab, dass (auch) eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG eintritt. Insbesondere erfolgt in § 1 Abs. 1a BMSVG kein Verweis auf § 4 Abs. 6 ASVG, wonach eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG - somit insbesondere auch als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG - für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausschließt (vgl. zu dieser Bestimmung und der damit festgelegten Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090).Dagegen stellt Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG nicht darauf ab, dass (auch) eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eintritt. Insbesondere erfolgt in Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG kein Verweis auf Paragraph 4, Absatz 6, ASVG, wonach eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG - somit insbesondere auch als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließt vergleiche , zu dieser Bestimmung und der damit festgelegten Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). 41
Liegt ein freier Dienstvertrag im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen § 1 Abs. 1a somit nicht entgegen, dass - wie vorliegend bei den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten - aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und nicht nach § 4 Abs. 4 ASVG eingetreten ist. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht sowie auch von der BMWA in ihrer - im Akt befindlichen - Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 angenommen, bedarf dieses Auslegungsergebnis auch keiner Lückenschließung, sondern findet im Wortlaut des § 1 Abs. 1a BMSVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG Deckung. Es entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 300 BlgNR 23. GP, 6) zur Einführung von § 1 Abs. 1a BMSVG mit BGBl. I Nr. 102/2007 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur - grundsätzlich umfassenden - Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG.Liegt ein freier Dienstvertrag im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen Paragraph eins, Absatz eins a, somit nicht entgegen, dass - wie vorliegend bei den Zweit- bis Fünftmitbeteiligten - aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG und nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eingetreten ist. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht sowie auch von der BMWA in ihrer - im Akt befindlichen - Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 angenommen, bedarf dieses Auslegungsergebnis auch keiner Lückenschließung, sondern findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Deckung. Es entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 300 BlgNR 23. GP, 6) zur Einführung von Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zur - grundsätzlich umfassenden - Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG. 42
Im vorliegenden Fall gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt sind. Davon ausgehend fallen diese Tätigkeiten der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach § 1 Abs. 1a BMSVG.Im vorliegenden Fall gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfüllt sind. Davon ausgehend fallen diese Tätigkeiten der Zweit- bis Fünftmitbeteiligten in den Anwendungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach Paragraph eins, Absatz eins a, BMSVG.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. Juni 2025