TE Vwgh Beschluss 2025/7/1 Ra 2024/11/0108

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Veröffentlicht am 01.07.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des F Ö in B, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Mai 2024, Zl. LVwG 653132/12/MZ, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2024 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, sich am 25. Februar 2024 zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe er § 99 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2024 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, sich am 25. Februar 2024 zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er ein nach Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe er Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
2
Mit Bescheid vom 16. April 2024 entzog die belangte Behörde gestützt auf u.a. § 24 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 2 Z 1 des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 25. Februar 2024 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins). Eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger EWR-Führerschein wurden für die Dauer der Entziehung ebenfalls entzogen. Unter einem ordnete die belangte Behörde an, dass sich der Revisionswerber innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe.Mit Bescheid vom 16. April 2024 entzog die belangte Behörde gestützt auf u.a. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes - FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem 25. Februar 2024 (Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins). Eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger EWR-Führerschein wurden für die Dauer der Entziehung ebenfalls entzogen. Unter einem ordnete die belangte Behörde an, dass sich der Revisionswerber innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis vom 27. März 2024 und gegen den Entziehungsbescheid vom 16. April 2024 erhobenen Beschwerden unter einem ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines näher bezifferten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (offenkundig im Hinblick auf die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. März 2024). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis vom 27. März 2024 und gegen den Entziehungsbescheid vom 16. April 2024 erhobenen Beschwerden unter einem ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines näher bezifferten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (offenkundig im Hinblick auf die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27. März 2024). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit im vorliegenden Revisionsverfahren von Interesse - fest, der Revisionswerber habe am 25. Februar 2024 gegen 19:22 Uhr am Parkplatz des „Kirchenwirtes“ in B. einen PKW gelenkt. Zwei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, bei der der Revisionswerber angegeben habe, „ein paar Spritzer“ getrunken zu haben. Er sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert worden, einen „Alkotest“ abzulegen und darüber belehrt worden, dass innerhalb einer 15-minütigen Wartezeit nicht geraucht, nicht getrunken und auch sonst nichts konsumiert werden dürfe. Zudem sei er aufgefordert worden, einen Kaugummi, den er gekaut habe, auszuspucken, weil auch der Konsum eines Kaugummis während der Wartezeit nicht erlaubt sei. Ein sodann durchgeführter Vortest habe einen Messwert von 0,35 mg/l ergeben. Um 19:45 Uhr habe eines der anwesenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, wie der Revisionswerber erneut einen Kaugummi in den Mund steckte. Der Revisionswerber habe den Kaugummi auf Aufforderung wieder ausgespuckt. Die Beamten hätten dieses Verhalten als „Verweigerung des Alkotests“ gewertet und dem Revisionswerber vorläufig den Führerschein abgenommen. Der Revisionswerber habe sich daraufhin in das Krankenhaus B. begeben und dort um 21:08 Uhr eine Blutabnahme vornehmen lassen. Die Blutprobe sei jedoch an keine Polizeidienststelle und sohin auch nicht an ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung gelangt, was allerdings nicht dem Revisionswerber zuzurechnen sei. Das Krankenhauslabor habe beim Revisionswerber einen Blutalkoholspiegel von 0,78 Promille festgestellt. Die Blutprobe sei nicht mehr vorhanden.
5
Weiters legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde, zum Lenkzeitpunkt habe beim Revisionswerber eine Alkoholisierung von „knapp 1, jedenfalls aber über 0,8 Promille“ bestanden.
6
Zu diesem Ausmaß der Alkoholisierung des Revisionswerbers im Lenkzeitpunkt gelangte es durch eine überschlagsmäßige Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt um 19:22 Uhr. Diese ergebe - ausgehend vom Zeitpunkt der Blutabnahme um 21:08 Uhr und unter der Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut von 0,10 bis 0,12 Promille - einen Wert von „knapp 1, jedenfalls aber über 0,8 Promille“.
7
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung, der Revisionswerber habe versucht, die aufgrund der Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, anzunehmende Alkoholisierung zu widerlegen. Es sei ihm auch zuzugestehen, dass „der Fehler im Bereich der Polizei gelegen“ sein dürfte. Dennoch sei das Misslingen des Gegenbeweises vom Revisionswerber zu vertreten. Selbst bei Heranziehung des vom Krankenhaus erlangten Laborergebnisses von 0,78 Promille ergebe sich aber rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt eine Alkoholisierung von jedenfalls 0,8 Promille. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175) müsse jedoch der einwandfreie Nachweis erbracht werden, dass der Lenker nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, um von einer Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung, der Revisionswerber habe versucht, die aufgrund der Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, anzunehmende Alkoholisierung zu widerlegen. Es sei ihm auch zuzugestehen, dass „der Fehler im Bereich der Polizei gelegen“ sein dürfte. Dennoch sei das Misslingen des Gegenbeweises vom Revisionswerber zu vertreten. Selbst bei Heranziehung des vom Krankenhaus erlangten Laborergebnisses von 0,78 Promille ergebe sich aber rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt eine Alkoholisierung von jedenfalls 0,8 Promille. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175) müsse jedoch der einwandfreie Nachweis erbracht werden, dass der Lenker nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, um von einer Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen.
8
Gegen dieses Erkenntnis - ausdrücklich jedoch nur insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 2024 abgewiesen wurde - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, derzufolge im Fall der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG geschlossen werden könne (Hinweis auf u.a. VwGH 24.6.2003, 2003/11/0142). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, das Misslingen des Gegenbeweises sei fallgegenständlich vom Revisionswerber zu vertreten, obwohl der Fehler bei der Polizei gelegen sei, sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/11/0106, und VwGH 11.7.2001, 2000/03/0250) wären zumindest Ermittlungen über den Verbleib der Blutprobe anzustellen gewesen. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungsmängel betreffend die Vorgänge nach der Blutabnahme in der Krankenanstalt geltend gemacht.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, derzufolge im Fall der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG geschlossen werden könne (Hinweis auf u.a. VwGH 24.6.2003, 2003/11/0142). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, das Misslingen des Gegenbeweises sei fallgegenständlich vom Revisionswerber zu vertreten, obwohl der Fehler bei der Polizei gelegen sei, sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 2000/11/0106, und VwGH 11.7.2001, 2000/03/0250) wären zumindest Ermittlungen über den Verbleib der Blutprobe anzustellen gewesen. In diesem Zusammenhang werden auch Feststellungsmängel betreffend die Vorgänge nach der Blutabnahme in der Krankenanstalt geltend gemacht.
13
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
14
Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber mit dem - insoweit ausdrücklich nicht in Revision gezogenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2024 rechtskräftig der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt.Im Revisionsfall wurde der Revisionswerber mit dem - insoweit ausdrücklich nicht in Revision gezogenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2024 rechtskräftig der Verwaltungsübertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 schuldig erkannt.
15
Die Revision bringt - in Übereinstimmung mit den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - selbst vor, die vom Revisionswerber in einer Krankenanstalt erbrachte (zum Entscheidungszeitpunkt aber nicht mehr verfügbare) Blutprobe habe im Abnahmezeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,78 Promille ergeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene - nachvollziehbare - Rückrechnung, wonach dies für den etwas weniger als zwei Stunden vor der Blutabnahme liegenden Lenkzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von jedenfalls über 0,8 Promille ergebe, wurde weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision in Frage gestellt.
16
Bei einem solchen Blutalkoholgehalt befand sich der Revisionswerber nach der Legalfiktion des § 5 Abs. 1 StVO 1960 aber im Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Anderes hat der Revisionswerber auch nicht behauptet.Bei einem solchen Blutalkoholgehalt befand sich der Revisionswerber nach der Legalfiktion des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 aber im Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Anderes hat der Revisionswerber auch nicht behauptet.
17
In Anbetracht dessen gelingt es der Revision auch nicht, die Relevanz der geltend gemachten Feststellungsmängel in Bezug auf die Vorgänge nach der Blutabnahme in der Krankenanstalt für den Verfahrensausgang darzutun (zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln siehe etwa VwGH 17. März 2021, Ra 2021/11/0040, mwN).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110108.L00

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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