1
Der Revisionswerber, ein Offizierstellvertreter, steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe M BUO). Seine Dienststelle ist der Truppenübungsplatz Lizum-Walchen.
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Mit Bescheid vom 3. April 2023 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 2. Dezember 2022 gemäß § 11 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass „wegen Fehlens von Voraussetzungen“ der Eintritt der Definitivstellung des Dienstverhältnisses des Revisionswerbers nicht erfolge.Mit Bescheid vom 3. April 2023 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 2. Dezember 2022 gemäß Paragraph 11, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass „wegen Fehlens von Voraussetzungen“ der Eintritt der Definitivstellung des Dienstverhältnisses des Revisionswerbers nicht erfolge.
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Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Revisionswerber Beschwerde. Begründend führte er aus, der Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen. Zudem sei er Personalvertreter. Es sei aus diesem Grund nicht von ihm zu vertreten, dass er die als Voraussetzung für eine Definitivstellung erforderlichen Auslandseinsätze nicht absolviert habe. Die Durchführung einer Verhandlung beantragte der Revisionswerber nicht.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Mai 2023 stellte die belangte Behörde neuerlich fest, dass „wegen Fehlens von Voraussetzungen“ der Eintritt der Definitivstellung des Dienstverhältnisses des Revisionswerbers nicht erfolge. Zum Sachverhalt traf die belangte Behörde nähere Feststellungen dazu, wann der Revisionswerber den Grundwehrdienst geleistet und Dienst als Zeitsoldat sowie als Militärperson auf Zeit versehen habe. Des Weiteren stellte sie fest, dass der Revisionswerber bisher keine Freiwilligenmeldung zu Auslandseinsätzen oder für eine Auslandseinsatzbereitschaft abgegeben habe.
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Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2023 die Vorlage der Beschwerde. Auch dieser (durch den anwaltlichen Vertreter eingebrachte) Schriftsatz enthielt keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber erfülle keine der in Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Definitivstellungserfordernisse und habe auch keine „Freiwilligenmeldungen für Auslandseinsätze“ abgegeben. Der Revisionswerber habe diesen Sachverhalt nicht bestritten. Zur Frage, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht vom Revisionswerber zu vertreten sei, weil er Personalvertreter sei, führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seit 1998 im militärischen Dienst, dieser Zeitraum umfasse auch Zeiten ohne Personalvertretungsmandat. Der Revisionswerber habe jedoch im gesamten Zeitraum keine freiwilligen Meldungen abgegeben und auch kein aktives Bemühen gezeigt. Bei der Tätigkeit als Personalvertreter handle es sich um ein Ehrenamt. Der Revisionswerber müsse aber dennoch seinen Dienstpflichten nachkommen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber erfülle keine der in Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Definitivstellungserfordernisse und habe auch keine „Freiwilligenmeldungen für Auslandseinsätze“ abgegeben. Der Revisionswerber habe diesen Sachverhalt nicht bestritten. Zur Frage, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht vom Revisionswerber zu vertreten sei, weil er Personalvertreter sei, führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seit 1998 im militärischen Dienst, dieser Zeitraum umfasse auch Zeiten ohne Personalvertretungsmandat. Der Revisionswerber habe jedoch im gesamten Zeitraum keine freiwilligen Meldungen abgegeben und auch kein aktives Bemühen gezeigt. Bei der Tätigkeit als Personalvertreter handle es sich um ein Ehrenamt. Der Revisionswerber müsse aber dennoch seinen Dienstpflichten nachkommen.
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Ein Vorrang des § 27 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) vor den Definitivstellungserfordernissen sei nicht zu erkennen. Gleichfalls sei kein Verstoß gegen § 25 PVG gegeben, weil aus dem Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn kein Rechtsanspruch eines Personalvertreters auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligen, ableitbar sei. Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht mit einem unstrittig feststehenden Sachverhalt sowie einer nicht übermäßig komplexen Rechtsfrage.Ein Vorrang des Paragraph 27, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) vor den Definitivstellungserfordernissen sei nicht zu erkennen. Gleichfalls sei kein Verstoß gegen Paragraph 25, PVG gegeben, weil aus dem Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn kein Rechtsanspruch eines Personalvertreters auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligen, ableitbar sei. Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht mit einem unstrittig feststehenden Sachverhalt sowie einer nicht übermäßig komplexen Rechtsfrage.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es sei strittig, ob der Definitivstellung die Nichterfüllung der in Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Voraussetzungen entgegenstehe oder ob dies nicht der Fall sei, weil die Nichterfüllung nicht von ihm zu vertreten sei, weil es ihm als gewähltem Personalvertreter nicht möglich gewesen sei, die Voraussetzungen zu erfüllen, ohne dass dadurch eine wesentliche Behinderung in der Ausübung der Personalvertreterfunktion eingetreten wäre. Zu dieser Fragestellung liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es sei strittig, ob der Definitivstellung die Nichterfüllung der in Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Voraussetzungen entgegenstehe oder ob dies nicht der Fall sei, weil die Nichterfüllung nicht von ihm zu vertreten sei, weil es ihm als gewähltem Personalvertreter nicht möglich gewesen sei, die Voraussetzungen zu erfüllen, ohne dass dadurch eine wesentliche Behinderung in der Ausübung der Personalvertreterfunktion eingetreten wäre. Zu dieser Fragestellung liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt:
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§ 11 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 11, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt: „Definitives Dienstverhältnis
§ 11. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den ErnennungserfordernissenParagraph 11, (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1.
die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2.
eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
...“
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Die Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BUO, welcher der Revisionswerber angehört, lauten gemäß Z 14.12. iVm Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wie folgt:Die Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BUO, welcher der Revisionswerber angehört, lauten gemäß Ziffer 14 Punkt 12, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wie folgt: „Definitivstellungserfordernisse:
14.12. Die Z 12.19 ist anzuwenden.“14.12. Die Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.“
„Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
a)
Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oderDie Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
b)
die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oderdie Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
c)
die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
d)
ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG. Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.“Die Zeiten nach Litera a, b, oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach Litera a, oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach Litera a, bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.“
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Vorab ist festzuhalten, dass unstrittig ist, dass der Revisionswerber die Definitivstellungsvoraussetzungen mit Ausnahme jener der Anlage 1 Z 12.19. lit. a bis d BDG 1979 erfüllt; strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob er die Gründe für das Fehlen der genannten Voraussetzungen zu vertreten hat.Vorab ist festzuhalten, dass unstrittig ist, dass der Revisionswerber die Definitivstellungsvoraussetzungen mit Ausnahme jener der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 19, Litera a, bis d BDG 1979 erfüllt; strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob er die Gründe für das Fehlen der genannten Voraussetzungen zu vertreten hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Definitivstellung eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Die Definitivstellung ist dann festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen spätestens im Zuge des diesbezüglichen Feststellungsverfahrens verwirklicht werden (vgl VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Definitivstellung eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Die Definitivstellung ist dann festzustellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen spätestens im Zuge des diesbezüglichen Feststellungsverfahrens verwirklicht werden vergleiche , VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104, mwN). 17
Voraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO ist nach Z 14.12. iVm Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (lit. a bis c) oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR 22. GP 17) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte (vgl VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104).Voraussetzung für den Eintritt der Definitivstellung bei einer Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO ist nach Ziffer 14 Punkt 12, in Verbindung mit Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 entweder die Teilnahme an näher umschriebenen Auslandseinsätzen im Sinne des KSE-BVG in bestimmter Dauer (Litera a, bis c) oder ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG. Aus den Gesetzesmaterialien (283 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 17, ) ergibt sich, dass Zweck dieses Definitivstellungserfordernisses ist, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung von Auslandseinsätzen nur bei solchen Beamten eine Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses eintreten soll, die bereits einen Auslandseinsatz absolviert (und damit entsprechende Erfahrungen erworben haben) oder zumindest ihre Bereitschaft zu einem solchen Auslandseinsatz bekundet haben. Das Fehlen dieser Definitivstellungserfordernisse steht einer Definitivstellung nur dann nicht entgegen, wenn die Gründe dafür vom Bediensteten nicht zu vertreten sind. Diese Ausnahme ist eng auszulegen, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung von Beamten kommen und die Zielsetzung des Gesetzes unterlaufen werden könnte vergleiche , VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104). 18
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gründe für das Fehlen der Definitivstellungsvoraussetzungen der Z 12.19 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in den genannten Fallkonstellationen: einer Auslandsverwendung in der erforderlichen Dauer) vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen; diese Beurteilung hat daher auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen. Das Unterbleiben einer Auslandsverwendung kann in jenen Fällen, in denen ein Bediensteter einzelne Meldungen zu konkreten Entsendefällen abgibt, von ihm nur dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich durch einen längeren, grundsätzlich mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, durch Abgabe entsprechender Meldungen um eine Auslandsverwendung bemüht und dennoch aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht zu einer solchen herangezogen wird. Ob er das Unterbleiben der Auslandsverwendung im Einzelfall zu vertreten hat, hängt somit insbesondere davon ab, durch welchen Zeitraum Meldungen abgegeben wurden, wie viele Meldungen erstattet wurden und für welche konkreten Entsendefälle und aus welchen Gründen der Bedienstete zu den von ihm gewünschten Entsendefällen nicht herangezogen wird (vgl wiederum VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104).Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gründe für das Fehlen der Definitivstellungsvoraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 (in den genannten Fallkonstellationen: einer Auslandsverwendung in der erforderlichen Dauer) vom Bediensteten nicht zu vertreten sind, hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen; diese Beurteilung hat daher auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen. Das Unterbleiben einer Auslandsverwendung kann in jenen Fällen, in denen ein Bediensteter einzelne Meldungen zu konkreten Entsendefällen abgibt, von ihm nur dann nicht zu vertreten sein, wenn er sich durch einen längeren, grundsätzlich mehrere Jahre umfassenden Zeitraum, durch Abgabe entsprechender Meldungen um eine Auslandsverwendung bemüht und dennoch aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht zu einer solchen herangezogen wird. Ob er das Unterbleiben der Auslandsverwendung im Einzelfall zu vertreten hat, hängt somit insbesondere davon ab, durch welchen Zeitraum Meldungen abgegeben wurden, wie viele Meldungen erstattet wurden und für welche konkreten Entsendefälle und aus welchen Gründen der Bedienstete zu den von ihm gewünschten Entsendefällen nicht herangezogen wird vergleiche , wiederum VwGH 13.3.2009, 2007/12/0104). 19
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt insofern unstrittig, als feststeht, dass der Revisionswerber weder an einem der in Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979 näher umschriebenen Auslandseinsätze teilgenommen hat, noch in einer Auslandseinsatzbereitschaft verblieben wäre oder überhaupt Meldungen zu Auslandsverwendungen abgegeben hat.Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt insofern unstrittig, als feststeht, dass der Revisionswerber weder an einem der in Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 näher umschriebenen Auslandseinsätze teilgenommen hat, noch in einer Auslandseinsatzbereitschaft verblieben wäre oder überhaupt Meldungen zu Auslandsverwendungen abgegeben hat.
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Der Revisionswerber vertritt in der Revision die Ansicht, seine Eigenschaft als Personalvertreter hätte ihn an derartigen Einsätzen gehindert. Die Nichterfüllung der Definitivstellungsvoraussetzungen sei somit nicht von ihm zu vertreten.
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Für die vom Revisionswerber aufgeworfene Fragestellung ist § 25 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 in der vorliegend relevanten Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, maßgeblich, der auszugsweise wie folgt lautet:Für die vom Revisionswerber aufgeworfene Fragestellung ist Paragraph 25, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der vorliegend relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, maßgeblich, der auszugsweise wie folgt lautet: „Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25, (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. ...“
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Die mit § 25 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des § 65 Abs. 3 erster Satz Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, und des § 18 Abs. 1 Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG), LGBl. Nr. 51/1990, lauten wie folgt:Die mit Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, und des Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, lauten wie folgt: „Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 65.Paragraph 65,
...
(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
...“
§ 18Paragraph 18
Schutz der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grund insbesondere in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht keine Schlechterstellung erfahren.
...“
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Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden, auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll (vgl VwGH 31.3.2006, 2003/12/0086, mwN; vgl auch VwGH 24.2.2006, 2005/12/0145, zu § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG, wonach ein Personalvertreter weder benachteiligt noch bevorzugt werden soll und eine Bevorzugung des Personalvertreters im Gesetz keine Deckung findet). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG ausgesprochen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden, auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll vergleiche , VwGH 31.3.2006, 2003/12/0086, mwN; vergleiche , auch VwGH 24.2.2006, 2005/12/0145, zu Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz PBVG, wonach ein Personalvertreter weder benachteiligt noch bevorzugt werden soll und eine Bevorzugung des Personalvertreters im Gesetz keine Deckung findet). 24
Zum Benachteiligungsverbot des § 18 Abs. 1 Tiroler G-PVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verletzung dieser Rechtsvorschrift voraussetzt, dass die Maßnahmen des Dienstgebers objektiv einen Nachteil für den Personalvertreter bedeuten müssen; die Maßnahme muss aber ferner (arg.: wegen ihrer Tätigkeit) in subjektiver Hinsicht von dem Motiv des Dienstgebers getragen sein, dem Personalvertreter diesen Nachteil wegen der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit (Maßregelung) zuzufügen (vgl VwGH 24.1.1996, 95/12/0178, mwN). Zum Benachteiligungsverbot des Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler G-PVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Verletzung dieser Rechtsvorschrift voraussetzt, dass die Maßnahmen des Dienstgebers objektiv einen Nachteil für den Personalvertreter bedeuten müssen; die Maßnahme muss aber ferner (arg.: wegen ihrer Tätigkeit) in subjektiver Hinsicht von dem Motiv des Dienstgebers getragen sein, dem Personalvertreter diesen Nachteil wegen der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit (Maßregelung) zuzufügen vergleiche , VwGH 24.1.1996, 95/12/0178, mwN). 25
Keinen Widerspruch zum Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 2 PVG sah der Verwaltungsgerichtshof etwa in der gesetzlichen Anknüpfung des Vorliegens eines Verwendungsgruppenzulagenanspruchs an tatsächlich geleistete Dienste, weil hier keine unsachliche Differenzierung vorlag (vgl VwGH 28.10.1993, 92/12/0205).Keinen Widerspruch zum Benachteiligungsverbot des Paragraph 25, Absatz 2, PVG sah der Verwaltungsgerichtshof etwa in der gesetzlichen Anknüpfung des Vorliegens eines Verwendungsgruppenzulagenanspruchs an tatsächlich geleistete Dienste, weil hier keine unsachliche Differenzierung vorlag vergleiche , VwGH 28.10.1993, 92/12/0205). 26
Fallbezogen ergibt sich vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Umstände, warum die Definitivstellungserfordernisse bislang nicht erfüllt wurden, in der Sphäre des Revisionswerbers gelegen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte, hat der Revisionswerber in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren keine entsprechenden Initiativen gesetzt, um die Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen.
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Dem vom Revisionswerber angeführten Argument, seine Personalvertretertätigkeit hätte ihn an Auslandseinsätzen gehindert, ist entgegenzuhalten, dass das PVG zwar ein Benachteiligungsverbot vorsieht, dieses aber nicht zur Folge hat, einen Personalvertreter wie vorliegend den Revisionswerber im Falle der Definitivstellung zu bevorzugen, indem dieser - im Gegensatz zu anderen Bediensteten - die erforderlichen, im BDG 1979 normierten Voraussetzungen nicht erfüllen muss. Eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Revisionswerber als Personalvertreter und anderen Beamten im Sinne einer benachteiligenden Maßnahme liegt daher im Revisionsfall gerade nicht vor. Dass die Entscheidung der belangten Behörde bzw des Verwaltungsgerichts von dem Motiv getragen gewesen wäre, den Revisionswerber wegen seines Personalvertretungsmandats zu benachteiligen, wurde vom Revisionswerber dementsprechend auch nicht behauptet.
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Aus § 27 Abs. 1 PVG ist für den Revisionswerber gleichfalls nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich ein Verbot der Versetzung bzw Dienstzuteilung eines Personalvertreters gegen dessen Willen vorsieht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht, weil das Erfüllen der Definitivstellungserfordernisse im Militärdienst - wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - ein aktives Bemühen des Bediensteten, insbesondere durch freiwillige Meldungen zu den in Z 12.19. der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Einsätzen, voraussetzt. Das Verbot des § 27 Abs. 1 PVG hinderte den Revisionswerber nicht, seine Bereitschaft zu den erforderlichen Einsätzen zu bekunden. Eine Personalmaßnahme, um einen Auslandseinsatz des Revisionswerbers zu erreichen, wurde vom Dienstgeber nicht gesetzt.Aus Paragraph 27, Absatz eins, PVG ist für den Revisionswerber gleichfalls nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich ein Verbot der Versetzung bzw Dienstzuteilung eines Personalvertreters gegen dessen Willen vorsieht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht, weil das Erfüllen der Definitivstellungserfordernisse im Militärdienst - wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - ein aktives Bemühen des Bediensteten, insbesondere durch freiwillige Meldungen zu den in Ziffer 12 Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Einsätzen, voraussetzt. Das Verbot des Paragraph 27, Absatz eins, PVG hinderte den Revisionswerber nicht, seine Bereitschaft zu den erforderlichen Einsätzen zu bekunden. Eine Personalmaßnahme, um einen Auslandseinsatz des Revisionswerbers zu erreichen, wurde vom Dienstgeber nicht gesetzt.
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Soweit sich der Revisionswerber gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wendet, ist er auf § 24 Abs. 4 VwGVG zu verweisen, der ein Absehen von einer Verhandlung zulässt, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit sich der Revisionswerber gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung wendet, ist er auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zu verweisen, der ein Absehen von einer Verhandlung zulässt, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
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Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, mwN).Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind vergleiche , etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, mwN). 31
Im vorliegenden Fall war zum einen der Sachverhalt unstrittig, zum anderen konnte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter Heranziehung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Definitivstellungserfordernissen im militärischen Dienst sowie zu den Rechten und Pflichten eines Personalvertreters treffen, weshalb von keiner besonderen Komplexität der hier maßgeblichen Rechtsfrage auszugehen war. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchführte, begegnet schon aus diesem Grund keinen Bedenken.
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Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 24 VwGVG bereits festgehalten, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Art. 47 Abs. 2 GRC oder des Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGVG gestellt hat (vgl VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; 25.9.2017, Ro 2016/12/0003; 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Der Revisionswerber hat sowohl seine Beschwerde als auch seinen nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrag durch einen rechtskundigen Vertreter erhoben und es dabei unterlassen, einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisangebote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet, womit von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Aufgrund welcher Anhaltspunkte das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, dennoch von Amts wegen eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, lässt das Vorbringen des Revisionswerbers nicht erkennen. Dazu kommt, dass die Behauptung eines Personalmangels erstmals in der Revision vorgebracht wird und schon aus diesem Grund eine Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wird.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 24, VwGVG bereits festgehalten, dass ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung einer auf Grund des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder des Artikel 6, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung etwa dann anzunehmen ist, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG gestellt hat vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042; 25.9.2017, Ro 2016/12/0003; 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Der Revisionswerber hat sowohl seine Beschwerde als auch seinen nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrag durch einen rechtskundigen Vertreter erhoben und es dabei unterlassen, einen Verhandlungsantrag zu stellen. Auch konkrete Beweisangebote in Richtung der Einvernahme von Beweispersonen wurden nicht erstattet, womit von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Aufgrund welcher Anhaltspunkte das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, dennoch von Amts wegen eine mündlichen Verhandlung durchzuführen, lässt das Vorbringen des Revisionswerbers nicht erkennen. Dazu kommt, dass die Behauptung eines Personalmangels erstmals in der Revision vorgebracht wird und schon aus diesem Grund eine Verhandlungspflicht nicht ausgelöst wird. 33
Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2025