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Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde mit Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 17. Juni 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
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Der Revisionswerber wurde in der Folge mehrfach straffällig.
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Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 und 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2021 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, und 269 Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15,, 83 Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juli 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15 und 87 Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
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In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aberkennungsverfahren ein.
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Mit Bescheid vom 7. März 2023 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt werde, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte ihm zudem den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 7. März 2023 sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt werde, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte ihm zudem den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das BVwG der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. statt und hob diese Spruchpunkte auf. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gleichzeitig gab das BVwG der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. statt und hob diese Spruchpunkte auf. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG - soweit vorliegend relevant - aus, dass der Revisionswerber einen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt habe, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt sei. Auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt. Es erweise sich vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jedoch als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien eine Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte gegen den Revisionswerber zu erlassen. Das BVwG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in dessen Rahmen auch der Revisionswerber mittels Schreiben der belangten Behörde zur Mitwirkung und Stellungnahme aufgefordert worden sei, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. In der Beschwerde sei lediglich unsubstantiiert ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet worden und es könne auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens kein anderes Ergebnis erzielt werden.Begründend führte das BVwG - soweit vorliegend relevant - aus, dass der Revisionswerber einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt habe, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Recht erfolgt sei. Auch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgt. Es erweise sich vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jedoch als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien eine Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte gegen den Revisionswerber zu erlassen. Das BVwG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in dessen Rahmen auch der Revisionswerber mittels Schreiben der belangten Behörde zur Mitwirkung und Stellungnahme aufgefordert worden sei, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. In der Beschwerde sei lediglich unsubstantiiert ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet worden und es könne auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens kein anderes Ergebnis erzielt werden. 9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision zunächst die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm „gar nicht die Möglichkeit gegeben“ worden sei, „sein Motiv für die Tat sowie die weitere Entwicklung seiner Person zwischen der gerichtlichen Verurteilung im Juli 2022 und der Entscheidung des BVwG im November 2024 darzulegen“, was jedoch erforderlich gewesen wäre, „um zusätzlich zu den vom Gericht für die Verurteilung herangezogenen Kriterien, die dem Revisionswerber nicht per se eine ungünstige Zukunftsprognose attestieren, die von ihm ausgehende Gefahr zutreffend einschätzen zu können.“
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Es trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2022/18/0270, mwN, sowie VwGH 24.1.2023, Ra 2022/14/0263, mwN).Es trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2022/18/0270, mwN, sowie VwGH 24.1.2023, Ra 2022/14/0263, mwN). 14
Letzteres wurde vom BVwG gegenständlich angenommen. Der Revisionswerber unterlässt es demgegenüber, die in von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht auf die vorliegende Konstellation zu übertragen und so konkret aufzuzeigen, weswegen fallbezogen das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.
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Der Revisionswerber führt überdies Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung ins Treffen.
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Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.5.2025, Ra 2025/18/0039, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 14.5.2025, Ra 2025/18/0039, mwN).
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Eine solche Relevanzdarlegung enthält das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zu angeblichen Begründungsmängeln des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
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Schließlich verkennt das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die „(im vorliegenden Fall lediglich auf unbestimmte Zeit aufgeschobene) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“, dass das BVwG die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben hat; insofern geht auch das in diesem Zusammenhang mit Verweis auf einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK erstattete Vorbringen ins Leere.Schließlich verkennt das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die „(im vorliegenden Fall lediglich auf unbestimmte Zeit aufgeschobene) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“, dass das BVwG die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte aufgehoben hat; insofern geht auch das in diesem Zusammenhang mit Verweis auf einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK erstattete Vorbringen ins Leere.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2025