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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Februar 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II. erster Absatz), erklärte die „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt II. zweiter Absatz), und erteilte keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erster Absatz), erklärte die „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei. zweiter Absatz), und erteilte keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). 3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. erster Absatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. statt und hob diesen Spruchpunkt ersatzlos auf (Spruchpunkt A II.), und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erster Absatz als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt und hob diesen Spruchpunkt ersatzlos auf (Spruchpunkt A römisch zwei.), und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2024, E 1055/2025-7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2024, E 1055/2025-7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele neuerlich VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele neuerlich VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Eine solche unvertretbare Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
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Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen zu pauschal behaupteten Ermittlungsmängeln nicht auf.Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung zeigt das Zulässigkeitsvorbringen zu pauschal behaupteten Ermittlungsmängeln nicht auf.
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Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die geltende Rechtslage in Syrien zu der, dem Revisionswerber vorgeworfenen Straftat nicht angemessen berücksichtigt, ist darauf zu verweisen, dass es für die Einordnung einer Straftat als „schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK weder darauf ankommt, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird (vgl. etwa VwGH 7.11.2024, Ro 2023/18/0005, Rn. 13).Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die geltende Rechtslage in Syrien zu der, dem Revisionswerber vorgeworfenen Straftat nicht angemessen berücksichtigt, ist darauf zu verweisen, dass es für die Einordnung einer Straftat als „schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK weder darauf ankommt, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird vergleiche , etwa VwGH 7.11.2024, Ro 2023/18/0005, Rn. 13). 13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2025