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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Die Schubhaftbehörde hat sich ohne Bindung an eine unrichtige Einstellung des Asylverfahrens mit der Frage, in welchen Zeiträumen dem Fremden die Asylwerbereigenschaft und ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 19 Abs 2 und § 24a Abs 4 AsylG 1997) zukommen, auseinanderzusetzen (Hinweis E 21. November 2006, 2005/21/0260). Selbst wenn jedoch eine Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 rechtmäßig erfolgt, hat die die Schubhaft anordnende Behörde in ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, dass das Asylverfahren nach § 30 Abs. 4 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003 auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen fortgesetzt werden kann (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0446). (Hier: Die belBeh ging von einer Bindung an eine auch rechtswidrig erfolgte Einstellung des Asylverfahrens und demzufolge von einer uneingeschränkten Anwendung der Schubhaftbestimmungen des FrG 1997 aus.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210401.X02Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008