TE Vwgh Erkenntnis 2025/12/16 Ro 2024/07/0011

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §8
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §76
WRG 1959 §77 Abs2
WRG 1959 §77 Abs3
WRG 1959 §77 Abs3 liti
WRG 1959 §77 Abs5
WRG 1959 §78
WRG 1959 §85 Abs1
WRG 1959 §85 Abs2
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
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  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
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  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
Besprechung in:
Besprechung in: RdU 2026/49, S. 82-84;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Mag. Stickler als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revisionen 1. des J M, 2. des J M und 3. des J M, alle nunmehr vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz (protokolliert zu Ro 2024/07/0011 bis 0013), sowie 4. des F E, vertreten durch Dr. Annelies Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner em., Rechtsanwälte in Kitzbühel (protokolliert zu Ro 2024/07/0014), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Dezember 2023, Zl. LVwG-2023/18/1148-20, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Großachen-Genossenschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Landeshauptmannes von Tirol auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft wurde - zur Ausführung der Regulierung der Großache in den Gemeindegebieten St. Johann, Kirchdorf und Kössen - mit Gesetz vom 7. November 1902, LGBl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 37, gebildet. Mit Verordnung des k. k. Statthalters vom 8. September 1905, LGBl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 63, wurden für diese Wassergenossenschaft Statuten festgesetzt. Als Zweck der Wassergenossenschaft wurde die Beschaffung der Interessentenbeiträge zur durchzuführenden Regulierung der Großache in der Strecke St. Johann - Kirchdorf - Kössen und zu den im Interesse dieser Regulierung auszuführenden Wildbachverbauungen sowie zur Erhaltung dieser Regulierungsanlage und der zugehörigen Wildbachverbauungen festgelegt.Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft wurde - zur Ausführung der Regulierung der Großache in den Gemeindegebieten St. Johann, Kirchdorf und Kössen - mit Gesetz vom 7. November 1902, Landesgesetzblatt für Tirol und Vorarlberg Nr. 37, gebildet. Mit Verordnung des k. k. Statthalters vom 8. September 1905, Landesgesetzblatt für Tirol und Vorarlberg Nr. 63, wurden für diese Wassergenossenschaft Statuten festgesetzt. Als Zweck der Wassergenossenschaft wurde die Beschaffung der Interessentenbeiträge zur durchzuführenden Regulierung der Großache in der Strecke St. Johann - Kirchdorf - Kössen und zu den im Interesse dieser Regulierung auszuführenden Wildbachverbauungen sowie zur Erhaltung dieser Regulierungsanlage und der zugehörigen Wildbachverbauungen festgelegt.
2
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 24. Juli 2020 wurde gemäß §§ 76, 77, 139 und 141 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) von Amts wegen die Satzung der (inzwischen umbenannten) Wassergenossenschaft geändert. Die bisherigen Beitragsregelungen (Beitragsschlüssel und Beitragspflichten) blieben unverändert aufrecht, laut Bescheidbegründung sollten diese von der Wassergenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelungen autonom vorgenommen werden. Dieser Bescheid erging an die mitbeteiligte Wassergenossenschaft und den damals bestellten Sachwalter und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 24. Juli 2020 wurde gemäß Paragraphen 76, 77, 139, und 141 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) von Amts wegen die Satzung der (inzwischen umbenannten) Wassergenossenschaft geändert. Die bisherigen Beitragsregelungen (Beitragsschlüssel und Beitragspflichten) blieben unverändert aufrecht, laut Bescheidbegründung sollten diese von der Wassergenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelungen autonom vorgenommen werden. Dieser Bescheid erging an die mitbeteiligte Wassergenossenschaft und den damals bestellten Sachwalter und erwuchs in Rechtskraft.
3
In einer am 14. Dezember 2022 durchgeführten Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft wurde eine Satzungsänderung, die auch die Kostenbeteiligungsregelungen zum Inhalt hatte, lediglich von der einfachen Mehrheit, nicht jedoch von der notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen.
4
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2023 gemäß §§ 76, 77, 139 und 141 WRG 1959 die bestehende Satzung der mitbeteiligten Genossenschaft von Amts wegen abgeändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die Regelungen über die Kostenaufteilung und das Stimmrecht. Auch der Zweck der Genossenschaft wurde mit „Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Regulierungs- und Schutzwasserbauten im Genossenschaftsgebiet sowie die Beschaffung von Beiträgen zur Umsetzung dieser Zwecke“ neu formuliert. Ebenso erfolgte eine räumliche Festlegung dahingehend, dass sich die Tätigkeit der Genossenschaft über die Gemeinden Oberndorf, St. Johann, Kirchdorf und Kössen erstreckt und Achen samt Zuflüssen und Gewässer im Genossenschaftsgebiet umfasst, außer die Zuständigkeit zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung von Regulierungs- und Schutzwasserbauten liegt bei einem Dritten.In weiterer Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2023 gemäß Paragraphen 76, 77, 139, und 141 WRG 1959 die bestehende Satzung der mitbeteiligten Genossenschaft von Amts wegen abgeändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die Regelungen über die Kostenaufteilung und das Stimmrecht. Auch der Zweck der Genossenschaft wurde mit „Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Regulierungs- und Schutzwasserbauten im Genossenschaftsgebiet sowie die Beschaffung von Beiträgen zur Umsetzung dieser Zwecke“ neu formuliert. Ebenso erfolgte eine räumliche Festlegung dahingehend, dass sich die Tätigkeit der Genossenschaft über die Gemeinden Oberndorf, St. Johann, Kirchdorf und Kössen erstreckt und Achen samt Zuflüssen und Gewässer im Genossenschaftsgebiet umfasst, außer die Zuständigkeit zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung von Regulierungs- und Schutzwasserbauten liegt bei einem Dritten.
5
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass in Folge des § 139 Abs. 2 WRG 1959 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1959 der Kreis der Beitragspflichtigen, die sich auf Basis des Gesetzes vom 7. November 1902, LGBl. Nr. 37, zusammengefunden hätten, eine Wassergenossenschaft im Sinn des WRG 1959 geworden sei. Bezugnehmend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1964, 1326/63, werde diese mit Gesetz vom 7. November 1902 gebildete Wassergenossenschaft als Zwangsgenossenschaft angesehen.In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass in Folge des Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1959 der Kreis der Beitragspflichtigen, die sich auf Basis des Gesetzes vom 7. November 1902, LGBl. Nr. 37, zusammengefunden hätten, eine Wassergenossenschaft im Sinn des WRG 1959 geworden sei. Bezugnehmend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1964, 1326/63, werde diese mit Gesetz vom 7. November 1902 gebildete Wassergenossenschaft als Zwangsgenossenschaft angesehen.
6
Unter Verweis auf § 141 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde ferner aus, die mitbeteiligte Wassergenossenschaft sei bereits in der Vergangenheit mehrmals zur Erlassung einer dem WRG 1959 entsprechenden Satzung sowie zur Erneuerung bzw. Aktualisierung der Katasterverwaltung und der Genossenschaftsverwaltung insgesamt aufgefordert worden. In dem (bereits erwähnten) Bescheid vom 24. Juli 2020 sei eine neuerliche Aufforderung an die Genossenschaft erfolgt, die notwendige Satzungsänderung sowie eine Änderung der Beitragsregelungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen autonom vorzunehmen. Nachdem in einer Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2022 die notwendige Zweidrittelmehrheit für eine Satzungsänderung nicht habe erreicht werden können, sei vom Obmann der Wassergenossenschaft ein überarbeiteter Satzungsentwurf der belangten Behörde zur weiteren Verwendung übermittelt worden. Nach dem Prinzip der Selbstverwaltung seien Satzungsvorschläge, die von einer Mehrheit angenommen worden seien, als gelinderer Eingriff zu berücksichtigen. Die nunmehr dem Bescheid zugrunde liegende Satzung enthalte gegenüber dem Satzungsentwurf vom 14. Dezember 2022 gewisse Änderungen, denen Forderungen und Anregungen von Genossenschaftsmitgliedern zu Grunde lägen. Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft mit mehr als 2.500 Mitgliedern betreibe in ihrem Genossenschaftsgebiet seit vielen Jahrzehnten umfassende Hochwasserschutz- und Regulierungswasserbauten und sei Inhaberin unzähliger wasserrechtlicher Bewilligungen. Im Satzungsentwurf in der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2022 sei auch der Genossenschaftszweck nach über hundert Jahren in sprachlicher Hinsicht den modernen Gegebenheiten angepasst worden. In der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung sei diese Anpassung ebenfalls erfolgt.Unter Verweis auf Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 führte die belangte Behörde ferner aus, die mitbeteiligte Wassergenossenschaft sei bereits in der Vergangenheit mehrmals zur Erlassung einer dem WRG 1959 entsprechenden Satzung sowie zur Erneuerung bzw. Aktualisierung der Katasterverwaltung und der Genossenschaftsverwaltung insgesamt aufgefordert worden. In dem (bereits erwähnten) Bescheid vom 24. Juli 2020 sei eine neuerliche Aufforderung an die Genossenschaft erfolgt, die notwendige Satzungsänderung sowie eine Änderung der Beitragsregelungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen autonom vorzunehmen. Nachdem in einer Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2022 die notwendige Zweidrittelmehrheit für eine Satzungsänderung nicht habe erreicht werden können, sei vom Obmann der Wassergenossenschaft ein überarbeiteter Satzungsentwurf der belangten Behörde zur weiteren Verwendung übermittelt worden. Nach dem Prinzip der Selbstverwaltung seien Satzungsvorschläge, die von einer Mehrheit angenommen worden seien, als gelinderer Eingriff zu berücksichtigen. Die nunmehr dem Bescheid zugrunde liegende Satzung enthalte gegenüber dem Satzungsentwurf vom 14. Dezember 2022 gewisse Änderungen, denen Forderungen und Anregungen von Genossenschaftsmitgliedern zu Grunde lägen. Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft mit mehr als 2.500 Mitgliedern betreibe in ihrem Genossenschaftsgebiet seit vielen Jahrzehnten umfassende Hochwasserschutz- und Regulierungswasserbauten und sei Inhaberin unzähliger wasserrechtlicher Bewilligungen. Im Satzungsentwurf in der Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2022 sei auch der Genossenschaftszweck nach über hundert Jahren in sprachlicher Hinsicht den modernen Gegebenheiten angepasst worden. In der dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung sei diese Anpassung ebenfalls erfolgt.
7
Dieser Bescheid erging an die Wassergenossenschaft, zu Handen des mittlerweile gewählten Obmanns. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Mitglieder der Wassergenossenschaft (unter anderem die Erst- bis Viertrevisionswerber), die grundbücherliche Eigentümer von Liegenschaften im Genossenschaftsgebiet sind, Beschwerden, worin sie sich gegen die vorgenommene Satzungsänderung aus unterschiedlichen Gründen aussprachen.
8
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
9
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, für das Vorliegen einer Zwangsgenossenschaft spreche im gegenständlichen Fall, dass diese ursprünglich durch Gesetz und Verordnung zu Stande gekommen sei. Weiters liege der Genossenschaftszweck - wie näher ausgeführt wurde - unstrittig im öffentlichen Interesse und er finde auch unverändert Deckung in § 73 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Voraussetzung für eine Zwangsgenossenschaft. Aufgrund des Umstands, dass die Wassergenossenschaft bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 gebildet worden sei, sei die Übergangsbestimmung in § 139 Abs. 2 WRG 1959 maßgeblich. Das Verwaltungsgericht schloss sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde an. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der mitbeteiligten Genossenschaft um eine Zwangsgenossenschaft gemäß § 76 WRG 1959 handle.In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, für das Vorliegen einer Zwangsgenossenschaft spreche im gegenständlichen Fall, dass diese ursprünglich durch Gesetz und Verordnung zu Stande gekommen sei. Weiters liege der Genossenschaftszweck - wie näher ausgeführt wurde - unstrittig im öffentlichen Interesse und er finde auch unverändert Deckung in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 als Voraussetzung für eine Zwangsgenossenschaft. Aufgrund des Umstands, dass die Wassergenossenschaft bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 gebildet worden sei, sei die Übergangsbestimmung in Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 maßgeblich. Das Verwaltungsgericht schloss sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde an. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der mitbeteiligten Genossenschaft um eine Zwangsgenossenschaft gemäß Paragraph 76, WRG 1959 handle.
10
In weiterer Folge befasste sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerden. Zweifellos stehe im gegenständlichen amtswegigen Verfahren der betroffenen Wassergenossenschaft als Bescheidadressatin Parteistellung zu.
11
Zur Frage der Parteistellung von Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft hielt das Verwaltungsgericht fest, in einem Verfahren zur Änderung der Satzung einer bestehenden Genossenschaft lasse sich für die Beschwerdeführer aus § 102 Abs. 1 lit. e WRG 1959, wonach diejenigen Parteien eines Verfahrens seien, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen, keine Parteistellung ableiten.Zur Frage der Parteistellung von Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft hielt das Verwaltungsgericht fest, in einem Verfahren zur Änderung der Satzung einer bestehenden Genossenschaft lasse sich für die Beschwerdeführer aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, wonach diejenigen Parteien eines Verfahrens seien, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen, keine Parteistellung ableiten.
12
Auch aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ergebe sich nicht die Parteistellung der Beschwerdeführer. Das Beschwerdevorbringen habe im Wesentlichen eine finanzielle Mehrbelastung durch die geänderten Beitragspflichten zum Inhalt. § 12 Abs. 2 WRG 1959 schütze allerdings nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum. Die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid im Sinn des ersten Halbsatzes des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch nicht unmittelbar zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Ihre Beitragspflicht als Genossenschaftsmitglieder werde mit dem behördlichen Bescheid nicht neu begründet, sondern nur geändert. Die aus der Satzungsänderung resultierenden Änderungen bei den Beitragspflichten und den Stimmanteilen für die Genossenschaftsmitglieder seien außerdem nur bloße Folgewirkungen der angefochtenen Entscheidung, die keine Parteistellung begründen könnten. In wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer werde nicht unmittelbar eingegriffen.Auch aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ergebe sich nicht die Parteistellung der Beschwerdeführer. Das Beschwerdevorbringen habe im Wesentlichen eine finanzielle Mehrbelastung durch die geänderten Beitragspflichten zum Inhalt. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 schütze allerdings nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum. Die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid im Sinn des ersten Halbsatzes des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auch nicht unmittelbar zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Ihre Beitragspflicht als Genossenschaftsmitglieder werde mit dem behördlichen Bescheid nicht neu begründet, sondern nur geändert. Die aus der Satzungsänderung resultierenden Änderungen bei den Beitragspflichten und den Stimmanteilen für die Genossenschaftsmitglieder seien außerdem nur bloße Folgewirkungen der angefochtenen Entscheidung, die keine Parteistellung begründen könnten. In wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer werde nicht unmittelbar eingegriffen.
13
In Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 komme nur der Wassergenossenschaft selbst Parteistellung zu, weil das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen sein könne. Verfahrensgegenständlich sei zwar keine Genehmigung einer Satzungsänderung, allerdings eine ebenfalls unter anderem in § 77 WRG 1959 vorgesehene amtswegige Satzungsänderung. Dieses Instrument stehe nur bei Zwangsgenossenschaften oder im Fall des § 85 Abs. 2 WRG 1959 (Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften) zur Verfügung. Auch im Zusammenhang mit § 85 Abs. 2 WRG 1959 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich dabei ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt habe, handle.In Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 komme nur der Wassergenossenschaft selbst Parteistellung zu, weil das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen sein könne. Verfahrensgegenständlich sei zwar keine Genehmigung einer Satzungsänderung, allerdings eine ebenfalls unter anderem in Paragraph 77, WRG 1959 vorgesehene amtswegige Satzungsänderung. Dieses Instrument stehe nur bei Zwangsgenossenschaften oder im Fall des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 (Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften) zur Verfügung. Auch im Zusammenhang mit Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich dabei ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt habe, handle.
14
Auch aus dem behaupteten Eingriff in die Satzungsautonomie der Genossenschaft lasse sich für deren Mitglieder keine Parteistellung ableiten. Die behördliche Entscheidung hindere die Genossenschaftsmitglieder nicht daran, im Rahmen einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der vorgesehenen Mehrheit die Satzungen wiederum abzuändern. Die Bestimmung über die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung habe sich durch die gegenständliche Änderung nicht wesentlich geändert, sodass der Grundsatz der Satzungsautonomie ausreichend respektiert werde.
15
Im Ergebnis komme somit den einzelnen Mitgliedern der Wassergenossenschaft im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und somit auch keine Beschwerdelegitimation zu.
16
Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass ihm eine Rechtsprechung zur Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft in Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, nicht bekannt sei.Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass ihm eine Rechtsprechung zur Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft in Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 141, Absatz eins, und 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, nicht bekannt sei.
17
Gegen diesen Beschluss erhoben die Erst- bis Drittrevisionswerber sowie der Viertrevisionswerber zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 153/2024-5, E 287/2024-5, ablehnte.
18
In seiner Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Parteistellung der Beschwerdeführer im amtswegigen Verfahren zur Änderung der Satzung einer Wassergenossenschaft nach § 77 Abs. 2 und 5 WRG 1959 zu Recht verneint worden sei, insoweit nicht anzustellen seien.In seiner Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Parteistellung der Beschwerdeführer im amtswegigen Verfahren zur Änderung der Satzung einer Wassergenossenschaft nach Paragraph 77, Absatz 2, und 5 WRG 1959 zu Recht verneint worden sei, insoweit nicht anzustellen seien.

Ferner ließen die Beschwerden „vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten im Hinblick auf den Gleichheitssatz sowie dem daraus abzuleitenden Sachlichkeitsgebot [Hinweis auf näher zitierte Entscheidungen]) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.“

19
Mit gesonderten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
20
Gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich nun die zu Ro 2024/07/0011 bis 0013 protokollierte Revision der Erst- bis Drittrevisionswerber und die zu Ro 2024/07/0014 protokollierte Revision des Viertrevisionswerbers.
21
Zur Revision der Erst- bis Drittrevisionswerber erstatteten der Viertrevisionswerber sowie drei weitere Beschwerdeführer Schriftsätze, in denen sie die Revision inhaltlich unterstützen.
22
Zur Revision des Viertrevisionswerbers erstatteten die Erst- bis Drittrevisionswerber sowie drei weitere Beschwerdeführer Schriftsätze, in denen sie die Revision inhaltlich unterstützen. Die belangte Behörde beantragte in ihrer im Revisionsverfahren zu Ro 2024/07/0014 erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision und Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen, die sich aufgrund der - im Wesentlichen auch von den Revisionswerbern übernommenen - Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft in Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959 und § 141 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, als zulässig erweisen, erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen, die sich aufgrund der - im Wesentlichen auch von den Revisionswerbern übernommenen - Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft in Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 und Paragraph 141, Absatz eins, und 2 WRG 1959 Parteistellung zukomme, als zulässig erweisen, erwogen:

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Das WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:Das WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lautet auszugsweise:

Zwangsgenossenschaften.

§ 76. (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werdenParagraph 76, (1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden

[...]

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muss Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).(2) Der Bescheid nach Absatz eins, muss Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (Paragraph 77, Absatz 2,).

Satzungen.

§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; [...]Paragraph 77, (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; [...]

(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (§ 76 Abs. 2) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaften sind, sofern sie nicht von der Genossenschaft innerhalb der eingeräumten Frist (Paragraph 76, Absatz 2,) vorgelegt werden und genehmigt werden können, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.

[...]

(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.(5) Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

[...]

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

[...]

b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden [...];diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden [...];

[...]

e)
diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

[...]

Aufhebung älterer Vorschriften.

§ 139. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.Paragraph 139, (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.

(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera d, ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.

[...]

Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.

§ 141. (1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.Paragraph 141, (1) Sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaften und Wasserverbände mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach Paragraph 139, Absatz 2, Anwendung.

[...]“

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Eingangs ist festzuhalten, dass jene (in Rz 21 und 22) genannten Personen (so auch der Viertrevisionswerber zur Revision Ro 2024/07/011 bis 0013 und die Erst- bis Drittrevisionswerber zur Revision Ro 2014/07/0014), die in ihren Schriftsätzen zu den Revisionen diese inhaltlich unterstützen (ohne konkrete Anträge zu stellen), nicht als mitbeteiligte Parteien im Sinn des VwGG anzusehen sind, weil die Stellung als Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraussetzt (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0457, mwN).Eingangs ist festzuhalten, dass jene (in Rz 21 und 22) genannten Personen (so auch der Viertrevisionswerber zur Revision Ro 2024/07/011 bis 0013 und die Erst- bis Drittrevisionswerber zur Revision Ro 2014/07/0014), die in ihren Schriftsätzen zu den Revisionen diese inhaltlich unterstützen (ohne konkrete Anträge zu stellen), nicht als mitbeteiligte Parteien im Sinn des VwGG anzusehen sind, weil die Stellung als Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraussetzt vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0457, mwN).
25
Die Erst- bis Drittrevisionswerber thematisieren in ihrer Revision zunächst die Frage, ob es sich bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft um eine Zwangsgenossenschaft im Sinn des § 76 WRG 1959 handle, schließen sich in weiterer Folge allerdings der diesbezüglichen bejahenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts an.Die Erst- bis Drittrevisionswerber thematisieren in ihrer Revision zunächst die Frage, ob es sich bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft um eine Zwangsgenossenschaft im Sinn des Paragraph 76, WRG 1959 handle, schließen sich in weiterer Folge allerdings der diesbezüglichen bejahenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts an.
26
Nach Ansicht des Viertrevisionswerbers handle es sich bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft um keine Zwangsgenossenschaft. Argumentativ beschränkt sich das dazu erstattete Revisionsvorbringen im Wesentlichen auf die Ausführungen, auch wenn die Genossenschaft ursprünglich durch Gesetz geschaffen worden sei, sei damit nicht erwiesen, dass es sich um eine Zwangsgenossenschaft handle.
27
Die Erst- bis Drittrevisionswerber bestätigen selbst, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft ursprünglich nicht als „Konkurrenz“, sondern ausdrücklich als „Wassergenossenschaft“ gebildet worden sei. Gemäß § 139 Abs. 2 WRG 1959 liegt daher unstrittig eine Wassergenossenschaft (und nicht etwa ein Wasserverband) vor.Die Erst- bis Drittrevisionswerber bestätigen selbst, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft ursprünglich nicht als „Konkurrenz“, sondern ausdrücklich als „Wassergenossenschaft“ gebildet worden sei. Gemäß Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 liegt daher unstrittig eine Wassergenossenschaft (und nicht etwa ein Wasserverband) vor.
28
Im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft mit (gesondertem) Gesetz vom 7. November 1902 gegründet wurde, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1978, 0867/77, wonach das Reichswassergesetz 1869 und die auf dessen Grundlage ergangenen Landeswasserrechtsgesetze nur freiwillige Genossenschaften und Genossenschaften mit Beitrittszwang gekannt hätten, und in denen darauf abgestellt wurde, ob eine Umwandlung einer ursprünglich (mit behördlichem Bescheid) als Genossenschaft mit Beitrittszwang gegründeten Wassergenossenschaft in eine Zwangsgenossenschaft stattgefunden habe, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
29
Wie auch die Erst- bis Drittrevisionswerber zutreffend vorbringen, wurde bereits bei der Gründung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft der Kreis der Mitglieder mit gesetzlichem Zwang und in weiterer Folge mit Verordnung in hoheitlicher Form (bestimmbar) festgelegt und enthielt die mit Verordnung vom 8. September 1905 festgelegte Satzung der Genossenschaft keine Bestimmungen, die ein Ausscheiden von Mitgliedern (als Eigentümer maßgeblicher Grundstücke) ermöglicht hätte. Der Genossenschaftszweck lag und liegt unstrittig im öffentlichen Interesse (vgl. § 76 Abs. 1 WRG 1959). Dies spricht dafür, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft bereits bei ihrer Gründung einer Zwangsgenossenschaft (im heutigen Sinn) stark ähnelte.Wie auch die Erst- bis Drittrevisionswerber zutreffend vorbringen, wurde bereits bei der Gründung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft der Kreis der Mitglieder mit gesetzlichem Zwang und in weiterer Folge mit Verordnung in hoheitlicher Form (bestimmbar) festgelegt und enthielt die mit Verordnung vom 8. September 1905 festgelegte Satzung der Genossenschaft keine Bestimmungen, die ein Ausscheiden von Mitgliedern (als Eigentümer maßgeblicher Grundstücke) ermöglicht hätte. Der Genossenschaftszweck lag und liegt unstrittig im öffentlichen Interesse vergleiche , Paragraph 76, Absatz eins, WRG 1959). Dies spricht dafür, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft bereits bei ihrer Gründung einer Zwangsgenossenschaft (im heutigen Sinn) stark ähnelte.
30
Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sinngemäße Übertragung der Ausführungen im hg. Beschluss vom 27. Februar 1964, 1326/63, wonach als Zwangsverbände notwendigerweise auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen nach § 139 Abs. 2 WRG 1959 hervorgegangenen Wasserverbände angesehen werden müssten, auf Zwangsgenossenschaften in dem Fall, dass keine förmlichen Konkurrenzen gebildet worden waren, bestehen fallbezogen keine Bedenken.Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene sinngemäße Übertragung der Ausführungen im hg. Beschluss vom 27. Februar 1964, 1326/63, wonach als Zwangsverbände notwendigerweise auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen nach Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 hervorgegangenen Wasserverbände angesehen werden müssten, auf Zwangsgenossenschaften in dem Fall, dass keine förmlichen Konkurrenzen gebildet worden waren, bestehen fallbezogen keine Bedenken.
31
Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft um eine Zwangsgenossenschaft handle, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
32
Zur zentralen Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft (hier konkret: den Revisionswerbern) in Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz und § 141 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Parteistellung zukommt, bringen die Erst- bis Drittrevisionswerber vor, mit der (wesentlichen) Erweiterung von Zweck und Umfang einer Genossenschaft steige auch der Aufwand, der der Genossenschaft für ihre Tätigkeit entstehe, im Fall der mitbeteiligten Wassergenossenschaft vor allem für weitere Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen und Kosten für deren Instandhaltung über das seinerzeit maßgebliche Projekt hinaus. Die Revisionswerber würden potentiell aber nicht nur finanziell belastet, sie hätten auch ihre sonstigen Mitgliederpflichten in größerem Umfang zu erfüllen, die angesichts des erweiterten Umfangs der Genossenschaft auch deutlich schwerwiegender sein könnten.Zur zentralen Frage, ob den Mitgliedern einer Wassergenossenschaft (hier konkret: den Revisionswerbern) in Verfahren gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 141, Absatz eins, und 2 WRG 1959 Parteistellung zukommt, bringen die Erst- bis Drittrevisionswerber vor, mit der (wesentlichen) Erweiterung von Zweck und Umfang einer Genossenschaft steige auch der Aufwand, der der Genossenschaft für ihre Tätigkeit entstehe, im Fall der mitbeteiligten Wassergenossenschaft vor allem für weitere Investitionen in Hochwasserschutzmaßnahmen und Kosten für deren Instandhaltung über das seinerzeit maßgebliche Projekt hinaus. Die Revisionswerber würden potentiell aber nicht nur finanziell belastet, sie hätten auch ihre sonstigen Mitgliederpflichten in größerem Umfang zu erfüllen, die angesichts des erweiterten Umfangs der Genossenschaft auch deutlich schwerwiegender sein könnten.
33
Im Anlassfall verweisen die Erst- bis Drittrevisionswerber auf § 102 Abs. 1 lit. b und § 102 Abs. 1 lit. e WRG 1959. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2023 bedeute eine wesentliche Zweckerweiterung samt der damit für die Genossenschaftsmitglieder verbundenen Folgen und komme einem Bescheid gleich, mit dem eine Zwangsgenossenschaft gebildet oder erweitert (§ 76 WRG 1959) oder Personen zwangsweise in eine freiwillige Genossenschaft einbezogen würden (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75 WRG 1959).Im Anlassfall verweisen die Erst- bis Drittrevisionswerber auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, und Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG 1959. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2023 bedeute eine wesentliche Zweckerweiterung samt der damit für die Genossenschaftsmitglieder verbundenen Folgen und komme einem Bescheid gleich, mit dem eine Zwangsgenossenschaft gebildet oder erweitert (Paragraph 76, WRG 1959) oder Personen zwangsweise in eine freiwillige Genossenschaft einbezogen würden (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75, WRG 1959).
34
Nach Verweis auf hg. Judikatur (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0078) zur Darlegung, unter welchen Voraussetzungen einer Person eine Befugnis zur Rechtsverfolgung gewährt werden müsse, bringen die Erst- bis Drittrevisionswerber weiter vor, sie würden im vorliegenden Fall durch staatliches Handeln zur Erfüllung von zusätzlichen, potentiell umfangreichen Pflichten im Rahmen der mitbeteiligten Genossenschaft gezwungen, weshalb ihnen auch ein Interesse in diesem Sinn daran zukomme, dass das nur geschehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gehe fehl, weil es in diesen Fällen den Mitgliedern zunächst freigestanden sei, zunächst die Schlichtungsstelle und in weiterer Folge die Wasserrechtsbehörde anzurufen. Im Falle einer amtswegigen Satzungsänderung, der kein genossenschaftsinterner Akt zugrunde liege, bedeute die Verweigerung der Parteistellung jedoch die gänzliche Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes.
35
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1992, 89/07/0025, keine Zweifel an der Parteistellung eines Genossenschaftsmitgliedes im Verfahren über eine amtswegige Satzungsänderung und dessen Rechtsmittellegitimation gehabt.
36
Auf die zuletzt erwähnte hg. Entscheidung nimmt ebenso der Viertrevisionswerber Bezug. Auch er vertritt in seiner Revision die Ansicht, es hätte ihm Parteistellung zuerkannt werden müssen. Durch die Satzungsänderung würden neben dem Stimmrecht, das an überbaute Flächen anknüpfe, und der Beitragsverpflichtung auch der Umfang und Zweck der Genossenschaft maßgeblich erweitert, was zu steigenden Kosten für die Mitglieder führe. Das Gemeindegebiet Oberndorf sei räumlich einbezogen worden. Nach verfassungskonformer Auslegung des § 102 WRG 1959 müsse ein Mitglied einer Wassergenossenschaft, das durch eine zwangsweise Satzungsänderung in seiner Rechtsstellung nachteilig beeinflusst werde, die Möglichkeit haben, diese Änderung als Partei bei der übergeordneten Instanz zu bekämpfen. Es sei hier keine Möglichkeit der Anrufung einer Schlichtungsstelle gegeben. In den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen sei es nicht um eine amtswegige Satzungsänderung gegangen.Auf die zuletzt erwähnte hg. Entscheidung nimmt ebenso der Viertrevisionswerber Bezug. Auch er vertritt in seiner Revision die Ansicht, es hätte ihm Parteistellung zuerkannt werden müssen. Durch die Satzungsänderung würden neben dem Stimmrecht, das an überbaute Flächen anknüpfe, und der Beitragsverpflichtung auch der Umfang und Zweck der Genossenschaft maßgeblich erweitert, was zu steigenden Kosten für die Mitglieder führe. Das Gemeindegebiet Oberndorf sei räumlich einbezogen worden. Nach verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 102, WRG 1959 müsse ein Mitglied einer Wassergenossenschaft, das durch eine zwangsweise Satzungsänderung in seiner Rechtsstellung nachteilig beeinflusst werde, die Möglichkeit haben, diese Änderung als Partei bei der übergeordneten Instanz zu bekämpfen. Es sei hier keine Möglichkeit der Anrufung einer Schlichtungsstelle gegeben. In den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen sei es nicht um eine amtswegige Satzungsänderung gegangen.
37
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die amtswegige Abänderung der Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft auf §§ 76, 77, 139 und 141 WRG 1959 stützte. Soweit die Erst- bis Drittrevisionswerber vorbringen, dass die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 WRG 1959 die amtswegige Erlassung einer Satzung im Anfangsstadium einer Zwangsgenossenschaft vor Augen hätten, wenn die Genossenschaft säumig sei, nicht aber die amtswegige Änderung der Satzung einer „lebenden“ Genossenschaft, übersehen sie, dass der letzte Satz des „Änderungen der Satzungen [...] oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten [...]“ regelnden § 77 Abs. 5 WRG 1959 hinsichtlich Zwangsgenossenschaften ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 77 Abs. 2 WRG 1959 normiert.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die amtswegige Abänderung der Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft auf Paragraphen 76,, 77, 139 und 141 WRG 1959 stützte. Soweit die Erst- bis Drittrevisionswerber vorbringen, dass die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, WRG 1959 die amtswegige Erlassung einer Satzung im Anfangsstadium einer Zwangsgenossenschaft vor Augen hätten, wenn die Genossenschaft säumig sei, nicht aber die amtswegige Änderung der Satzung einer „lebenden“ Genossenschaft, übersehen sie, dass der letzte Satz des „Änderungen der Satzungen [...] oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten [...]“ regelnden Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 hinsichtlich Zwangsgenossenschaften ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, WRG 1959 normiert.
38
Nach der - auch in den Revisionen angesprochenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG 1959 ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach § 78 WRG 1959 hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG 1959 gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat (vgl. etwa VwGH 18.1.2001, 98/07/0180; 16.12.2010, 2008/07/0191, jeweils mwN).Nach der - auch in den Revisionen angesprochenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG 1959 ebenso wie die Beschlüsse über die Satzungen von Wassergenossenschaften ab ihrer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde mit konstitutivem Bescheid wirksam. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung und eines Maßstabes zur Aufteilung von Kosten nach Paragraph 78, WRG 1959 hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung und Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG 1959 gefasst und diese Beschlüsse zur Genehmigung vorgelegt hat vergleiche , etwa VwGH 18.1.2001, 98/07/0180; 16.12.2010, 2008/07/0191, jeweils mwN).
39
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung und der Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach § 78 WRG 1959 das einzelne Mitglied der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden kann. Dem Mitglied der Genossenschaft steht es aber gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959) über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständiger Wasserrechtsbehörde zu begehren (vgl. VwGH 16.1.1970, 0840/69, und erneut VwGH 18.1.2001, 98/07/0180).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung und der Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten nach Paragraph 78, WRG 1959 das einzelne Mitglied der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden kann. Dem Mitglied der Genossenschaft steht es aber gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959) über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung des Landeshauptmannes als zuständiger Wasserrechtsbehörde zu begehren vergleiche , VwGH 16.1.1970, 0840/69, und erneut VwGH 18.1.2001, 98/07/0180).
40
Diesen Entscheidungen lag zwar - worauf die Revisionen grundsätzlich zutreffend verweisen - die behördliche Genehmigung eines zuvor von einer Wassergenossenschaft (bzw. dem entsprechenden Organ einer Wassergenossenschaft) gefassten Beschlusses zugrunde, während im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die Satzung einer Wassergenossenschaft von Amts wegen abgeändert hat. Dies erweist sich fallbezogen jedoch für die Frage der Parteistellung der Revisionswerber aufgrund nachstehender Erwägungen nicht als entscheidungswesentlich.
41
Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung ist nur für Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs. 2 WRG 1959 zulässig (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120).Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung ist nur für Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 zulässig vergleiche , VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120).
42
Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft (im Sinn des § 85 Abs. 2 WRG 1959) gehört auch die Vornahme von (etwa als Folge einer Gesetzesänderung) erforderlich gewordenen Satzungsänderungen. Bei deren Unterbleiben kann die Anpassung nach der genannten Gesetzesstelle durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, K8 zu § 85 WRG 1959).Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft (im Sinn des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959) gehört auch die Vornahme von (etwa als Folge einer Gesetzesänderung) erforderlich gewordenen Satzungsänderungen. Bei deren Unterbleiben kann die Anpassung nach der genannten Gesetzesstelle durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, K8 zu Paragraph 85, WRG 1959).
43
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Verfahren nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und jener Wassergenossenschaft handelt, die die entsprechende Aufgabe vernachlässigt hat, und dass dritten Personen in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 30.6.1992, 89/07/0030, zu einem Instandsetzungsauftrag nach § 50 WRG 1959).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und jener Wassergenossenschaft handelt, die die entsprechende Aufgabe vernachlässigt hat, und dass dritten Personen in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche , VwGH 30.6.1992, 89/07/0030, zu einem Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 50, WRG 1959).
44
Die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und Abs. 5 letzter Satz WRG 1959 stellen gegenüber § 85 Abs. 2 WRG 1959 speziellere Regelungen für Zwangsgenossenschaften dar, verfolgen im Ergebnis jedoch das gleiche Ziel, nämlich - unter den dort normierten Voraussetzungen - das Tätigwerden der Behörde (etwa durch behördliche Änderung von Satzungen einer Zwangsgenossenschaft) bei Säumnis der Genossenschaft. Dies spricht dafür, auch bei mit behördlichem Bescheid nach § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959 erfolgender Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft ausschließlich von einem Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und der betroffenen Wassergenossenschaft auszugehen.Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 stellen gegenüber Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 speziellere Regelungen für Zwangsgenossenschaften dar, verfolgen im Ergebnis jedoch das gleiche Ziel, nämlich - unter den dort normierten Voraussetzungen - das Tätigwerden der Behörde (etwa durch behördliche Änderung von Satzungen einer Zwangsgenossenschaft) bei Säumnis der Genossenschaft. Dies spricht dafür, auch bei mit behördlichem Bescheid nach Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 erfolgender Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft ausschließlich von einem Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und der betroffenen Wassergenossenschaft auszugehen.
45
Es entspricht der Regelungssystematik des § 77 Abs. 2 iVm Abs. 5 letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (vgl. dazu allgemein VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (vgl. § 76 WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.Es entspricht der Regelungssystematik des Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie vergleiche , dazu allgemein VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft vergleiche , Paragraph 76, WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.
46
Nach dem Gesagten können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.Nach dem Gesagten können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.
47
Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführte, werden die Genossenschaftsmitglieder durch die angefochtene Entscheidung nicht daran gehindert, im Rahmen einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der vorgesehenen Mehrheit wiederum eine Änderung der Satzungen herbeizuführen (bzw. einen entsprechenden Beschluss der Behörde zur Genehmigung vorzulegen). Die beschriebene Rechtslage ist Ausdruck einerseits der Satzungsautonomie, andererseits der im öffentlichen Interesse liegenden Erfüllung der Aufgaben einer Zwangsgenossenschaft. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, im Sinn des von den Erst- bis Drittrevisionswerbern zitierten hg. Erkenntnisses vom 24. November 2005, 2005/07/0078, eine Vermutung für die Befugnis der Revisionswerber zur Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der amtswegigen Satzungsänderung anzunehmen.
48
Die von den Revisionswerbern angesprochene, mit der amtswegigen Satzungsänderung verbundene Erweiterung des Umfangs und Zwecks der mitbeteiligten Zwangsgenossenschaft, die unter anderem zu einer höheren finanziellen Belastung der Revisionswerber führen könnte, vermag am dargestellten Beurteilungsergebnis nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass etwa eine vergleichbare höhere finanzielle Belastung der Mitglieder auch aus einem behördlichen Auftrag oder einer amtswegigen Satzungsänderung in einem Verfahren nach § 85 Abs. 2 WRG 1959, in dem - wie dargelegt - lediglich der Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, resultieren könnte.Die von den Revisionswerbern angesprochene, mit der amtswegigen Satzungsänderung verbundene Erweiterung des Umfangs und Zwecks der mitbeteiligten Zwangsgenossenschaft, die unter anderem zu einer höheren finanziellen Belastung der Revisionswerber führen könnte, vermag am dargestellten Beurteilungsergebnis nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass etwa eine vergleichbare höhere finanzielle Belastung der Mitglieder auch aus einem behördlichen Auftrag oder einer amtswegigen Satzungsänderung in einem Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959, in dem - wie dargelegt - lediglich der Wassergenossenschaft Parteistellung zukommt, resultieren könnte.
49
Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerber - wie sie selbst vorbringen - als Eigentümer näher genannter Liegenschaften bereits bisher Mitglieder der gegenständlichen Wassergenossenschaft waren, kommt fallbezogen für sie auch eine aus § 102 Abs. 1 lit. e WRG 1959, wonach Parteien diejenigen sind, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen, abgeleitete Parteistellung nicht in Betracht.Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerber - wie sie selbst vorbringen - als Eigentümer näher genannter Liegenschaften bereits bisher Mitglieder der gegenständlichen Wassergenossenschaft waren, kommt fallbezogen für sie auch eine aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG 1959, wonach Parteien diejenigen sind, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen, abgeleitete Parteistellung nicht in Betracht.
50
Soweit der Viertrevisionswerber seine Parteistellung aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 102 WRG 1959 abzuleiten vermeint, ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im ablehnenden Beschluss vom 10. Juni 2024, E 153/2024-5, E 287/2024-5, insbesondere zum Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten, zu verweisen.Soweit der Viertrevisionswerber seine Parteistellung aus einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 102, WRG 1959 abzuleiten vermeint, ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im ablehnenden Beschluss vom 10. Juni 2024, E 153/2024-5, E 287/2024-5, insbesondere zum Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten, zu verweisen.
51
Dem in den Revisionen erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0025, ist nicht zu entnehmen, dass ihm die amtswegige Änderung der Satzung einer - mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren - Zwangsgenossenschaft zugrunde lag. Vielmehr ging der - in diesem hg. Erkenntnis zitierte - Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Wassergenossenschaft durch einen im Jahr 1889 erlassenen Verwaltungsakt einer Bezirkshauptmannschaft begründet worden sei, somit zu einem Zeitpunkt, als - wie bereits ausgeführt - das Reichswassergesetz 1869 und die Landeswasserrechtsgesetze nur freiwillige Genossenschaften und Genossenschaften mit Beitrittszwang gekannt haben, wobei im Erkenntnis 89/07/0025 eine allenfalls erfolgte Umwandlung in eine Zwangsgenossenschaft nicht erwähnt wird (vgl. dazu nochmals VwGH 19.1.1978, 0867/77). Es kann daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im - für den gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - Erkenntnis 89/07/0025, wonach „selbst im Fall eines objektiven Gesetzesverstoßes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers [eines Mitglieds der Wassergenossenschaft] zu erkennen“ seien, lediglich auf die Frage der Voraussetzungen für eine amtswegige Satzungsänderung durch die Behörde oder auch auf die Inhalte der Satzungsänderung bezogen.Dem in den Revisionen erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0025, ist nicht zu entnehmen, dass ihm die amtswegige Änderung der Satzung einer - mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren - Zwangsgenossenschaft zugrunde lag. Vielmehr ging der - in diesem hg. Erkenntnis zitierte - Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Wassergenossenschaft durch einen im Jahr 1889 erlassenen Verwaltungsakt einer Bezirkshauptmannschaft begründet worden sei, somit zu einem Zeitpunkt, als - wie bereits ausgeführt - das Reichswassergesetz 1869 und die Landeswasserrechtsgesetze nur freiwillige Genossenschaften und Genossenschaften mit Beitrittszwang gekannt haben, wobei im Erkenntnis 89/07/0025 eine allenfalls erfolgte Umwandlung in eine Zwangsgenossenschaft nicht erwähnt wird vergleiche , dazu nochmals VwGH 19.1.1978, 0867/77). Es kann daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im - für den gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - Erkenntnis 89/07/0025, wonach „selbst im Fall eines objektiven Gesetzesverstoßes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers [eines Mitglieds der Wassergenossenschaft] zu erkennen“ seien, lediglich auf die Frage der Voraussetzungen für eine amtswegige Satzungsänderung durch die Behörde oder auch auf die Inhalte der Satzungsänderung bezogen.
52
Da nach den vorstehenden Ausführungen die durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Zurückweisung der von den Revisionswerbern gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2023 erhobenen Beschwerden mangels Parteistellung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, ist auf das weitere Revisionsvorbringen, mit dem eine Verletzung subjektiver Rechte nur im Fall einer Parteistellung geltend gemacht werden könnte, nicht mehr einzugehen.
53
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
54
Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056, mwN).Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche , etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2015/07/0056, mwN).

Wien, am 16. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J00

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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