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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Ing. J W in M, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 13. Februar 2012, Zl. WA1-W-43064/001-2011, betreffend eine Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang und Kostenaufteilung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft H, vertreten durch den Obmann M S in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Wasserversorgungsanlage für 14 Liegenschaften in der Rotte H, Gemeinde H, wurde von den Liegenschaftseigentümern ohne behördliche Bewilligung errichtet und bestand bereits, als die Wasserrechtsbehörde von dieser Anlage im September 2002 Kenntnis erlangte. Der Vater des Beschwerdeführers war Mitglied der Errichtergemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer des Grundstückes Nr. 370/2 der Liegenschaft EZ 8, KG H. Unter anderem über dieses Grundstück ist die gemeinsame Versorgungsleitung vom Hochbehälter verlegt.
Im Rahmen der am 15. Dezember 2002 durchgeführten Gründungssitzung der in Gründung begriffenen mitbeteiligten Wassergenossenschaft unterfertigte der Beschwerdeführer die "Erklärung zur Gründung einer Wassergenossenschaft", fügte jedoch die Wortfolge "Klärung einiger Punkte erforderlich" bei. Bei der laut Abstimmungsprotokoll am selben Tag durchgeführten Abstimmung darüber, "Wer für eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels zugunsten (des Beschwerdeführers) bzw. Herrn (S.) ist", stimmte niemand, somit auch nicht der Beschwerdeführer, für diese Änderung.
In einem in den Verwaltungsakten aufliegenden, offensichtlich an den Vater eines weiteren Liegenschaftseigentümers adressierten Schreiben vom 21. Februar 2003 führte der Beschwerdeführer u. a. aus, er werde "dieser neuen Gemeinschaft selbstverständlich beitreten". Er sei auch bereit, seine Gesellschaftsanteile, nicht jedoch, seine Grundstücksanteile einzubringen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er sich "einem Diktat der Großverbraucher, die auf Kosten der Klein- und Kleinstverbraucher kostengünstig Wasser beziehen", nicht beugen werde.
Mit am 26. Februar 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) eingelangter Eingabe beantragte die Mehrheit der Beteiligten (die Eigentümer von elf Liegenschaften) die Gründung einer "Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang" gemäß § 75 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Sie begehrten, die "widerstrebende Minderheit" (u.a. den Beschwerdeführer), der aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen großer Vorteil erwachse (Bereitstellung und Entnahme von Trinkwasser), zum Beitritt zu der zu bildenden Wassergenossenschaft zu verhalten.Mit am 26. Februar 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) eingelangter Eingabe beantragte die Mehrheit der Beteiligten (die Eigentümer von elf Liegenschaften) die Gründung einer "Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang" gemäß Paragraph 75, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Sie begehrten, die "widerstrebende Minderheit" (u.a. den Beschwerdeführer), der aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen großer Vorteil erwachse (Bereitstellung und Entnahme von Trinkwasser), zum Beitritt zu der zu bildenden Wassergenossenschaft zu verhalten.
Der von der BH mit einer entsprechenden Prüfung beauftragte Amtssachverständige für Wasserbau führte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2003 aus, dass die bestehende Gemeinschaftsanlage von unzweifelhaftem Nutzen für die Versorgung der angeschlossenen Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser sei. Eine andere Leitungsführung wäre technisch durchaus möglich, bedeute aber wirtschaftlich einen wesentlichen Aufwand sowohl für die Gemeinschaft als auch für die in diesem Bereich betroffenen Liegenschaftseigentümer.
Mit Erledigung der BH vom 7. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Mehrheit der in Bildung betroffenen Wassergenossenschaft, seine Liegenschaft in die Wassergenossenschaft miteinzubeziehen, Stellung zu nehmen.
In seiner Eingabe an die BH vom 20. März 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich von der am 15. März 2002 "mit großer Hektik abgehaltenen Informationsveranstaltung", in der der "selbst ernannte Vertreter der Wassergemeinschaft" betont habe, "das müssen wir unterschreiben", verabschiedet. Der Gründung einer Wassergenossenschaft auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen stehe er absolut positiv gegenüber. Er hoffe, dass sich dadurch die Willkür der Großverbraucher gegenüber den Kleinstabnehmern relativieren werde. Er möchte dem Personenkreis zugezählt werden, die der Gründung zugestimmt hätten.
In der weiteren Eingabe (E-mail) vom 8. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich, wenn es keine andere Lösung gebe, auch dem am 26. Februar 2003 eingelangten Antrag der Wassergenossenschaft anschließen werde. Gleichzeitig verwies er auf sein Schreiben vom 20. März 2008, in dem er "eindeutig Stellung bezogen habe".
Im Protokoll zur Jahresversammlung der Wassergemeinschaft am 7. Mai 2011 ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer § 39 der Satzung der zu gründenden Wassergenossenschaft (betreffend den Abrechnungsmodus) nicht akzeptiere. Es werde daher nicht um Gründung mit "freiwilligem Beitritt" angesucht. Der Antrag mit "Zwangsbeitritt" laufe weiter.Im Protokoll zur Jahresversammlung der Wassergemeinschaft am 7. Mai 2011 ist u.a. vermerkt, dass der Beschwerdeführer Paragraph 39, der Satzung der zu gründenden Wassergenossenschaft (betreffend den Abrechnungsmodus) nicht akzeptiere. Es werde daher nicht um Gründung mit "freiwilligem Beitritt" angesucht. Der Antrag mit "Zwangsbeitritt" laufe weiter.
In seiner auf diese Versammlung Bezug nehmenden Eingabe vom 8. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein Schreiben vom 20. März 2008 aus, er stehe der Gründung einer Wassergenossenschaft "auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen absolut positiv" gegenüber. Ferner gab er an, er zähle innerhalb der bestehenden Gemeinschaft zu den Kleinstverbrauchern. Beim Gründungstreffen der Wassergemeinschaft am 7. Mai 2011 habe die Mehrheit (Klein- bis hin zum Maximalverbraucher) wieder versucht, "durch Druck und Zwang, Satzungen (im besonderen § 39) wo es um die Kostenwahrheit und die Kostenverteilung geht, ihre Vorstellungen durchzudrücken". Die Klein- und Kleinstverbraucher würden somit die Großverbraucher sponsern. Je höher der Verbrauch, desto geringer werde der Preis pro Kubikmeter. Unter diesen Prämissen habe er so wie bei dem Ansuchen vom 26. Februar 2003 seine Unterschrift verweigert.In seiner auf diese Versammlung Bezug nehmenden Eingabe vom 8. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf sein Schreiben vom 20. März 2008 aus, er stehe der Gründung einer Wassergenossenschaft "auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen absolut positiv" gegenüber. Ferner gab er an, er zähle innerhalb der bestehenden Gemeinschaft zu den Kleinstverbrauchern. Beim Gründungstreffen der Wassergemeinschaft am 7. Mai 2011 habe die Mehrheit (Klein- bis hin zum Maximalverbraucher) wieder versucht, "durch Druck und Zwang, Satzungen (im besonderen Paragraph 39,) wo es um die Kostenwahrheit und die Kostenverteilung geht, ihre Vorstellungen durchzudrücken". Die Klein- und Kleinstverbraucher würden somit die Großverbraucher sponsern. Je höher der Verbrauch, desto geringer werde der Preis pro Kubikmeter. Unter diesen Prämissen habe er so wie bei dem Ansuchen vom 26. Februar 2003 seine Unterschrift verweigert.
Ob es sich um eine Gemeinschaft mit Anschlusszwang oder um eine Gemeinschaft auf freiwilliger Basis handle, sei ihm egal. Er sei Mitglied der alten Gemeinschaft und möchte auch Mitglied der neuen Gemeinschaft sein, nur die Abrechnungsbedingungen müssten fair sein. In § 39 des Satzungsentwurfes würden fixe Kosten und variable Kosten "bunt gemischt".Ob es sich um eine Gemeinschaft mit Anschlusszwang oder um eine Gemeinschaft auf freiwilliger Basis handle, sei ihm egal. Er sei Mitglied der alten Gemeinschaft und möchte auch Mitglied der neuen Gemeinschaft sein, nur die Abrechnungsbedingungen müssten fair sein. In Paragraph 39, des Satzungsentwurfes würden fixe Kosten und variable Kosten "bunt gemischt".
Sollte es tatsächlich zur Gründung einer Wassergenossenschaft kommen, so ersuche er die Behörde, die sehr unterschiedliche Verbrauchsstruktur dieser Gemeinschaft und damit die Verteilgerechtigkeit der Kosten, vor allem der Fixkosten, zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 genehmigte die BH die Bildung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft unter gleichzeitiger Beiziehung des Beschwerdeführers als widerstrebender Grundeigentümer (Grundstücke Nrn. "307/2 und .108", KG H) gemäß den §§ 74 Abs. 1 lit. b, 75 WRG 1959. Die Anerkennung der Wassergenossenschaft schloss die Genehmigung der Satzung in sich. Zweck der Wassergenossenschaft sei die Versorgung von Haushalten bzw. Grundstücken in der Rotte H mit Trinkwasser.Mit Bescheid vom 28. Juli 2011 genehmigte die BH die Bildung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft unter gleichzeitiger Beiziehung des Beschwerdeführers als widerstrebender Grundeigentümer (Grundstücke Nrn. "307/2 und .108", KG H) gemäß den Paragraphen 74, Absatz eins, Litera b,, 75 WRG 1959. Die Anerkennung der Wassergenossenschaft schloss die Genehmigung der Satzung in sich. Zweck der Wassergenossenschaft sei die Versorgung von Haushalten bzw. Grundstücken in der Rotte H mit Trinkwasser.
In ihrer Begründung hielt die BH u.a. fest, zwei näher genannte Personen (Miteigentümer) hätten sich zur beabsichtigten Bildung der Wassergenossenschaft trotz Aufforderung der Wasserrechtsbehörde nicht erklärt und seien daher gemäß § 75 Abs. 3 WRG 1959 den für die Bildung der Wassergenossenschaft Stimmenden beizuzählen. Die Eigentümerin eines weiteren Grundstückes sei der Genossenschaft mit Erklärung vom 16. September 2010 beigetreten.In ihrer Begründung hielt die BH u.a. fest, zwei näher genannte Personen (Miteigentümer) hätten sich zur beabsichtigten Bildung der Wassergenossenschaft trotz Aufforderung der Wasserrechtsbehörde nicht erklärt und seien daher gemäß Paragraph 75, Absatz 3, WRG 1959 den für die Bildung der Wassergenossenschaft Stimmenden beizuzählen. Die Eigentümerin eines weiteren Grundstückes sei der Genossenschaft mit Erklärung vom 16. September 2010 beigetreten.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Finanzgebarung und Kostenaufteilung werde auf die von allen Mitgliedern der Mehrheit im Sinn des § 75 Abs. 1 WRG 1959 beschlossene Satzung verwiesen.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Finanzgebarung und Kostenaufteilung werde auf die von allen Mitgliedern der Mehrheit im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 beschlossene Satzung verwiesen.
Da die Satzung Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes der Kosten enthalte, dem Beschwerdeführer der Zweck der Wassergenossenschaft zum Nutzen gereiche und die Mehrheit der in Bildung begriffenen Wassergenossenschaft den Antrag gestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass er ein "widerstrebender" Grundeigentümer wäre, und verwies in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 20. März 2008.
Die Unterschrift zu der von der Mehrheit formulierten und auch beschlossenen Satzung habe er nur deshalb verweigert, weil vor allem durch den § 39 dieser Satzung die Klein- und Kleinstverbraucher (zu denen er zähle) massiv geschädigt würden. Die Mehrheit der Großverbraucher verschaffte sich durch diesen Beschluss einen monetären Vorteil gegenüber den Kleinstverbrauchern. Dies werde durch den Spruch des Bescheides der BH auch noch begünstigt. In diesem Zusammenhang verweise er auf sein Schreiben vom 8. Mai 2011.Die Unterschrift zu der von der Mehrheit formulierten und auch beschlossenen Satzung habe er nur deshalb verweigert, weil vor allem durch den Paragraph 39, dieser Satzung die Klein- und Kleinstverbraucher (zu denen er zähle) massiv geschädigt würden. Die Mehrheit der Großverbraucher verschaffte sich durch diesen Beschluss einen monetären Vorteil gegenüber den Kleinstverbrauchern. Dies werde durch den Spruch des Bescheides der BH auch noch begünstigt. In diesem Zusammenhang verweise er auf sein Schreiben vom 8. Mai 2011.
In § 39 der Satzung würden betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsätze auf das Gröblichste verletzt, fixe Kosten würden "kunterbunt" mit variablen Kosten vermischt.In Paragraph 39, der Satzung würden betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsätze auf das Gröblichste verletzt, fixe Kosten würden "kunterbunt" mit variablen Kosten vermischt.
Reparaturen und Instandsetzungen (im Gegensatz zur Wartung) seien niemals verbrauchsunabhängig (z.B. habe ein Auto mit einer Kilometer-Leistung von 5.000 km/Jahr einen ganz anderen Reparatur- und Instandsetzungsaufwand wie ein Auto mit einer Kilometer-Leistung von 50.000 km/Jahr). Nach den allgemein anerkannten Regeln der Betriebswirtschaft seien das eindeutig variable Kosten, sie wären somit den verbrauchsabhängigen (leistungsabhängigen) Kosten zuzuordnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2012 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde zum Berufungsgrund "widerstrebender Grundeigentümer" fest, dem Verfahrensakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich eines freiwilligen Beitrittes zur in Gründung befindlichen Genossenschaft stets widersprüchliche Erklärungen abgegeben habe. Im Einzelnen nahm die belangte Behörde auf den Ablauf der Gründungssitzung am 15. Dezember 2002 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2008 Bezug. Auch aus dieser Stellungnahme könne ein freiwilliger Beitritt nicht eindeutig abgeleitet werden; ein "bedingter" freiwilliger Beitritt sei nicht möglich. Ferner lasse die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2010, in der erneut auf die widersprüchliche Stellungnahme vom 20. März 2008 verwiesen worden sei, trotz einer gewissen Absicht zum freiwilligen Beitritt einen solchen nicht zweifelsfrei erkennen. Schließlich habe der Beschwerdeführer seine "bedingte" Bereitschaft zum Beitritt durch seine "Sachverhaltsdarstellung zu dem Gründungstreffen der Wassergenossenschaft H am 7.5.2011" vom 8. Mai 2011 bestärkt. Er habe darin erklärt, dass er Mitglied der alten Gemeinschaft sei und auch Mitglied der neuen Gemeinschaft sein wolle, "nur die Abrechnungsbedingungen müssen fair sein".
Auf Grund der angeführten "bedingten", nicht eindeutigen und teilweise widersprüchlichen Erklärungen bzw. Stellungnahmen habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz keinen freiwilligen Beitritt annehmen können. Die Beiziehung des Beschwerdeführers zur mitbeteiligten Wassergenossenschaft als "widerstrebender Grundeigentümer" sei daher zu Recht erfolgt.
Zur Kostenaufteilung hielt die belangte Behörde nach Verweis auf § 77 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d WRG 1959 fest, der "Maßstab für die Aufteilung der Kosten" sei grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung vorzunehmen und müsse so bestimmt sein, dass eine nachvollziehbare Umlegung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder möglich sei. Die Kostenaufteilung müsse nicht mit der Stimmaufteilung übereinstimmen, doch müsse für die Kostenaufteilung ein sachlicher Maßstab gewählt werden.Zur Kostenaufteilung hielt die belangte Behörde nach Verweis auf Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, WRG 1959 fest, der "Maßstab für die Aufteilung der Kosten" sei grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung vorzunehmen und müsse so bestimmt sein, dass eine nachvollziehbare Umlegung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder möglich sei. Die Kostenaufteilung müsse nicht mit der Stimmaufteilung übereinstimmen, doch müsse für die Kostenaufteilung ein sachlicher Maßstab gewählt werden.
Die beschlossenen und genehmigten Satzungen enthielten in § 39 entsprechende Regelungen über die Kostenaufteilung. Alle freiwilligen Mitglieder der Genossenschaft hätten der Satzung zugestimmt.Die beschlossenen und genehmigten Satzungen enthielten in Paragraph 39, entsprechende Regelungen über die Kostenaufteilung. Alle freiwilligen Mitglieder der Genossenschaft hätten der Satzung zugestimmt.
Die vom Beschwerdeführer "beanstandeten" Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen seien ebenso wie die Kosten für die Wartung der Anlage und die vorgeschriebene Wasseruntersuchung solche Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes der Wasserversorgungsanlage in ihrer Gesamtheit unverzichtbar seien, unabhängig vom Verbrauch jedes einzelnen Mitgliedes. Demgegenüber seien die Stromkosten von der jeweils verbrauchten Wassermenge jedes Mitgliedes abhängig. Aus diesem Grund sehe die belangte Behörde in der festgelegten Regelung keinen unsachlichen Maßstab.
Zu der vom Beschwerdeführer seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2011 beigelegten "Auflistung der fixen und variablen Kosten", von der der Beschwerdeführer offensichtlich seine Ansicht, es handle sich bei den Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen um variable Kosten, ableite, werde festgestellt, dass diese Auflistung für einen Produktionsbetrieb gedacht sei, der mit der gegenständlichen Wassergenossenschaft nicht gleichgesetzt werden könne.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen betreffend den Instandsetzungsaufwand eines Autos je nach Kilometer-Leistung als Argument dafür, dass die Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen variable Kosten seien, sei nicht nachvollziehbar. Es könne durchaus sein, dass ein Auto mit einer Kilometer-Leistung von 50.000 km ebenso keine Reparaturen benötige wie eines mit einer Kilometer-Leistung von 5.000 km. Reparaturen seien nicht mit der Abnützung gleichzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei übermittelte eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1. Das WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 lautet auszugsweise: 1. Das WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, lautet auszugsweise:
"Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.
§ 74. (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildetParagraph 74, (1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
(...)
b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75), b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
(...)
(...)
Genossenschaften mit Beitrittszwang.
§ 75. (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (§ 73) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen lässt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.Paragraph 75, (1) Wenn über Zweck, Umfang und Art eines Unternehmens (Paragraph 73,) keine Vereinbarung aller Beteiligten zustande kommt, das Unternehmen aber von einer Mehrheit der Beteiligten begehrt wird und von unzweifelhaftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnung auf Liegenschaften oder Anlagen einer widerstrebenden Minderheit technisch und wirtschaftlich nicht zweckmäßig durchführen lässt, hat die Wasserrechtsbehörde die widerstrebenden Beteiligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheid zu verhalten, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.
(...)
(...)
Satzungen.
§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.Paragraph 77, (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(...)
(...)
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,
(...)
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.
§ 78. (1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.Paragraph 78, (1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.
(...)
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
(...)"
§ 39 Abs. 1 der - mit Bescheid der BH vom 28. Juli 2011 Paragraph 39, Absatz eins, der - mit Bescheid der BH vom 28. Juli 2011
genehmigten - Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft
lautet auszugsweise:
"Maßstab für die Aufteilung der Kosten
(§ 78 WRG 1959) (Paragraph 78, WRG 1959)
§ 39. (1) (...)Paragraph 39, (1) (...)
Pro Wasseranschluss werden pro Geschäftsperiode berechnet:
Verbrauchsunabhängige, ständige Kosten, Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten, Wartung, Wasseruntersuchung und dergleichen. Pro m3 verbrauchten Trinkwassers werden weiters noch zusätzlich Kosten (Stromkosten) verrechnet, die je nach Preislage berechnet werden."
2. In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer keine "klare" Erklärung darüber abgegeben habe, ob er als freiwilliges Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft beitreten wolle. Er habe mehrmals - unmissverständlich - zu erkennen gegeben, dass er eine solche Mitgliedschaft wünsche. Selbst wenn für die Behörde Unklarheiten darüber bestanden hätten, wie seine Erklärungen zu verstehen wären, wäre es ein Leichtes gewesen, durch einfache Nachfrage zu erkunden, ob er als freiwilliges Mitglied der Genossenschaft beitreten möchte. Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht nicht wahrgenommen.
Hätte die belangte Behörde insofern beim Beschwerdeführer Rücksprache gehalten, hätte er den Sachverhalt ausreichend aufklären können und ausdrücklich seine Bereitschaft zum Beitritt als freiwilliges Mitglied der Wassergenossenschaft bekundet.
Der Beschwerdeführer habe klargestellt, dass er "dem Personenkreis zugezählt werden möchte, die der Gründung zugestimmt haben". Ein "bedingter" freiwilliger Beitritt sei dadurch nicht zum Ausdruck gebracht worden.
Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer bei der Gründungsversammlung einem Änderungsantrag bezüglich Kostenaufteilungsregeln nicht zugestimmt hätte. Während seiner Anwesenheit "bei dieser (chaotischen) Versammlung" habe es keinen derartigen Antrag gegeben. Es gebe zu dieser Versammlung auch kein Protokoll.
Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, eine dem Mehrheitsbeschluss der Beteiligten "widerstrebende Minderheit" im Sinn des § 74 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 WRG 1959 zu sein. Das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang - insbesondere der unzweifelhafte Nutzen des in Rede stehenden "Unternehmens" - wird von ihm nicht bestritten.Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, eine dem Mehrheitsbeschluss der Beteiligten "widerstrebende Minderheit" im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Litera b und Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 zu sein. Das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang - insbesondere der unzweifelhafte Nutzen des in Rede stehenden "Unternehmens" - wird von ihm nicht bestritten.
Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein "Protokoll über die Gründungssitzung zur Bildung einer Wassergenossenschaft" der Wassergemeinschaft H vom 15. Dezember 2002 existiert, das in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Aktenunterlagen aufliegt. Dem Abstimmungsprotokoll (Beilage zum Sitzungsprotokoll) vom selben Tag ist zu entnehmen, dass - wie ausdrücklich vermerkt wurde - keiner der Anwesenden (auch nicht der Beschwerdeführer) für eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels u.a. zugunsten des Beschwerdeführers gestimmt habe.
Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer an diesem Tag die "Erklärung zur Gründung einer Wassergenossenschaft" mit dem Zusatz "Klärung einiger Punkte erforderlich" unterfertigt. Schon damit hat der Beschwerdeführer dem am Beginn dieses Dokumentes vorangestellten Zweck der "Erklärung" ("Die nachfolgend angeführten Personen erklären, mit der Gründung einer Wassergenossenschaft einverstanden zu sein und dieser beizutreten. Die vorgelegte und besprochene Satzung nehmen die zukünftigen Mitglieder vollinhaltlich zur Kenntnis.") nicht entsprochen.
Mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 21. Februar 2003, er werde dieser neuen Gemeinschaft "selbstverständlich beitreten", er werde sich jedoch einem Diktat der Großverbraucher, die auf Kosten der Klein- und Kleinstverbraucher kostengünstig Wasser bezögen, nicht beugen, brachte der Beschwerdeführer im Ergebnis zum Ausdruck, dass er der von der Mehrheit der Beteiligten beschlossenen Satzung (zumindest teilweise, nämlich hinsichtlich der Kostentragungsregelung) nicht zustimmte.
Auch der Inhalt seiner Eingabe vom 20. März 2008 an die BH lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer der von der Mehrheit der Beteiligten beschlossenen Satzung zustimmte. Obwohl er in diesem Schreiben zum Ausdruck brachte, der Gründung einer Wassergenossenschaft auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen "absolut positiv" gegenüber zu stehen, betonte er gleichzeitig, am 15. Dezember 2002 der Aufforderung des - so die Beschwerde - " selbsternannten Vertreters der Wassergemeinschaft", "das müssen wir unterschreiben", nicht gefolgt zu sein, und er hoffe, dass sich durch die Gründung einer Wassergenossenschaft "die Willkür der Großverbraucher gegenüber den Kleinstabnehmern relativieren" werde.
Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge in seiner Eingabe vom 8. Juni 2010 auf sein Schreiben vom 20. März 2008, in dem er "eindeutig Stellung bezogen" habe, verwiesen, gleichzeitig aber ausgeführt hatte, dass er sich, wenn es keine andere Lösung gebe, auch dem am 26. Februar 2003 eingelangten "Antrag der bestehenden Wassergenossenschaft" anschließen werde, wurde im Protokoll zur Jahresversammlung am 7. Mai 2011 wiederum festgehalten, dass der Beschwerdeführer § 39 der Satzungen der zu gründenden Wassergenossenschaft (Abrechnungsmodus) nicht akzeptiere. Nichts anderes kam in seinem Schreiben vom 8. Mai 2011 zum Ausdruck, in dem er von dem durch die Mehrheit (Klein- bis Maximalverbraucher) am 7. Mai 2011 ausgeübten Druck sprach und die bescheiderlassende Behörde ersuchte, die sehr unterschiedliche Verbrauchsstruktur der Gemeinschaft und damit die Verteilgerechtigkeit der Kosten bescheidmäßig zu berücksichtigen.Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge in seiner Eingabe vom 8. Juni 2010 auf sein Schreiben vom 20. März 2008, in dem er "eindeutig Stellung bezogen" habe, verwiesen, gleichzeitig aber ausgeführt hatte, dass er sich, wenn es keine andere Lösung gebe, auch dem am 26. Februar 2003 eingelangten "Antrag der bestehenden Wassergenossenschaft" anschließen werde, wurde im Protokoll zur Jahresversammlung am 7. Mai 2011 wiederum festgehalten, dass der Beschwerdeführer Paragraph 39, der Satzungen der zu gründenden Wassergenossenschaft (Abrechnungsmodus) nicht akzeptiere. Nichts anderes kam in seinem Schreiben vom 8. Mai 2011 zum Ausdruck, in dem er von dem durch die Mehrheit (Klein- bis Maximalverbraucher) am 7. Mai 2011 ausgeübten Druck sprach und die bescheiderlassende Behörde ersuchte, die sehr unterschiedliche Verbrauchsstruktur der Gemeinschaft und damit die Verteilgerechtigkeit der Kosten bescheidmäßig zu berücksichtigen.
In seiner Berufung vom 7. August 2011 bestritt der Beschwerdeführer, ein "widerstrebender" Grundeigentümer zu sein, verwies dazu jedoch erneut auf sein Schreiben vom 20. März 2008. Ferner hob er u.a. hervor, die Unterschrift zu der von der Mehrheit beschlossenen Satzung, vor allem zum § 39, verweigert zu haben, weil Klein- und Kleinstverbraucher massiv geschädigt würden.In seiner Berufung vom 7. August 2011 bestritt der Beschwerdeführer, ein "widerstrebender" Grundeigentümer zu sein, verwies dazu jedoch erneut auf sein Schreiben vom 20. März 2008. Ferner hob er u.a. hervor, die Unterschrift zu der von der Mehrheit beschlossenen Satzung, vor allem zum Paragraph 39,, verweigert zu haben, weil Klein- und Kleinstverbraucher massiv geschädigt würden.
Aus diesem Verfahrensverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der zu gründenden Wassergenossenschaft und gegenüber der Wasserrechtsbehörde zwar grundsätzlich seinen Willen zum freiwilligen Beitritt zu der damals in Gründung befindlichen Wassergenossenschaft erklärt hatte, dies jedoch nur unter den von ihm genannten Bedingungen, die durch eine Abänderung des § 39 der Satzung erfüllt würden.Aus diesem Verfahrensverlauf ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der zu gründenden Wassergenossenschaft und gegenüber der Wasserrechtsbehörde zwar grundsätzlich seinen Willen zum freiwilligen Beitritt zu der damals in Gründung befindlichen Wassergenossenschaft erklärt hatte, dies jedoch nur unter den von ihm genannten Bedingungen, die durch eine Abänderung des Paragraph 39, der Satzung erfüllt würden.
Die Antragsteller (Mehrheit) haben ihrem Antrag gemäß § 75 Abs. 1 WRG 1959 eine von ihnen (einstimmig) beschlossene Satzung anzuschließen (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2, K 3 zu § 75 WRG 1959). Dies ist vorliegend auch erfolgt. Es existiert nur eine von der Mehrheit beschlossene Satzung der mitbeteiligten Partei. Dass der Beschwerdeführer dieser Satzung nicht zustimmt, hat er mehrfach zum Ausdruck gebracht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zur Mehrheit der Beteiligten, die eine Satzung einer zu gründenden Wassergenossenschaft einstimmig beschlossen haben, zu zählen wäre.Die Antragsteller (Mehrheit) haben ihrem Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz eins, WRG 1959 eine von ihnen (einstimmig) beschlossene Satzung anzuschließen vergleiche , dazu Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2, K 3 zu Paragraph 75, WRG 1959). Dies ist vorliegend auch erfolgt. Es existiert nur eine von der Mehrheit beschlossene Satzung der mitbeteiligten Partei. Dass der Beschwerdeführer dieser Satzung nicht zustimmt, hat er mehrfach zum Ausdruck gebracht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zur Mehrheit der Beteiligten, die eine Satzung einer zu gründenden Wassergenossenschaft einstimmig beschlossen haben, zu zählen wäre.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Sinne des § 75 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 deshalb den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen, weil er sich "nicht bestimmt erklärt" hätte. Vielmehr hat er - wie dargelegt - in der Weise ausdrücklich und mehrfach Stellung bezogen, dass er einem freiwilligen Beitritt nur bei Änderung der Kostenregelung zustimmen würde.Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz WRG 1959 deshalb den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen, weil er sich "nicht bestimmt erklärt" hätte. Vielmehr hat er - wie dargelegt - in der Weise ausdrücklich und mehrfach Stellung bezogen, dass er einem freiwilligen Beitritt nur bei Änderung der Kostenregelung zustimmen würde.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als "widerstrebender Grundeigentümer" beizuziehen gewesen sei, begegnet somit keinen Bedenken.
3. Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinn des § 78 WRG 1959 soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung des Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen werden. Die Behörde hat den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0192). In dem zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Versagung der Genehmigung der (dort zu beurteilenden) Satzungsänderung nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht gekommen wäre. 3. Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinn des Paragraph 78, WRG 1959 soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung des Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen werden. Die Behörde hat den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0192). In dem zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Versagung der Genehmigung der (dort zu beurteilenden) Satzungsänderung nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht gekommen wäre.
Dies gilt auch im gegenständlichen Fall einer neu gegründeten Wassergenossenschaft mit Beitrittszwang.
Vorliegend wurde von der neu gegründeten Wassergenossenschaft eine Kostentragungsregelung in der Satzung vorgenommen. Eine Versagung der Genehmigung dieser Satzung konnte seitens der Behörde somit nur im Falle eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot erfolgen.
Nach den Beschwerdeausführungen sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass in § 39 der Satzung der mitbeteiligten Partei Reparaturkosten und "Instandsetzungseinheiten" (richtig: Instandsetzungsarbeiten) als verbrauchsunabhängige Kosten qualifiziert würden.Nach den Beschwerdeausführungen sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass in Paragraph 39, der Satzung der mitbeteiligten Partei Reparaturkosten und "Instandsetzungseinheiten" (richtig: Instandsetzungsarbeiten) als verbrauchsunabhängige Kosten qualifiziert würden.
Energie, Material, Hilfs- und Betriebsmittel, Instandhaltungen, Ersatz- und/oder Erneuerungsinvestitionen seien als variable Kosten zu qualifizieren. Diese Kosten seien vom tatsächlichen Wasserverbrauchsvolumen abhängig. Sie könnten direkt zum jeweiligen Wasserverbrauch zugeordnet werden. So habe etwa ein Pumpenwerk, welches für die Förderung von 5.000 m3 Wasser herangezogen werde, einen höheren Reparatur- und Investitionsaufwand, als dies bei einem Fördervolumen von nur 50 m3 der Fall sei. Es würden dem Beschwerdeführer daher ungerechtfertigter Weise diese variablen Kosten als widerstrebendem Grundeigentümer zugeordnet, wiewohl er auf den tatsächlichen Verbrauch Dritter keine Handhabe besitze.
Aus § 39 Abs. 1 der Satzung sei der Schluss zu ziehen, dass Reparaturkosten, die auch durch den Nichtbetrieb der Anlage entstünden (also Fixkosten), je zu gleichen Teilen zu tragen seien. Dies wäre dann als gerechtfertigt zu betrachten, wenn unter einem eigenen Regelungswerk festgehalten würde, dass durch den Betrieb der Anlage verursachte Reparaturkosten im Verhältnis des jeweiligen Verbrauches zu tragen seien. Die entsprechende Bestimmung der Satzung über die Tragung der variablen Kosten sei in diesem Punkt jedoch lückenhaft. Hier werde ausschließlich von Stromkosten gesprochen.Aus Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung sei der Schluss zu ziehen, dass Reparaturkosten, die auch durch den Nichtbetrieb der Anlage entstünden (also Fixkosten), je zu gleichen Teilen zu tragen seien. Dies wäre dann als gerechtfertigt zu betrachten, wenn unter einem eigenen Regelungswerk festgehalten würde, dass durch den Betrieb der Anlage verursachte Reparaturkosten im Verhältnis des jeweiligen Verbrauches zu tragen seien. Die entsprechende Bestimmung der Satzung über die Tragung der variablen Kosten sei in diesem Punkt jedoch lückenhaft. Hier werde ausschließlich von Stromkosten gesprochen.
Es liege daher entweder eine sachlich ungerechtfertigte Kostentragungsregelung oder eine wesentliche Regelungslücke vor.
Legte man § 39 Abs. 1 der Satzung in dem Lichte aus, dass die als Unterpunkt aufgezählten Reparaturkosten sich lediglich auf den Nichtbetrieb (fixe Kosten) bezögen, so sei ungeregelt, wie die Kostentragung für die Reparaturkosten aus dem Betrieb (variable Kosten) aufzuteilen sei.Legte man Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung in dem Lichte aus, dass die als Unterpunkt aufgezählten Reparaturkosten sich lediglich auf den Nichtbetrieb (fixe Kosten) bezögen, so sei ungeregelt, wie die Kostentragung für die Reparaturkosten aus dem Betrieb (variable Kosten) aufzuteilen sei.
Es mag sein, dass auch eine Kostentragungsregelung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, den sachlichen Kriterien genügen würde. Die Wasserrechtsbehörden hatten im gegenständlichen Fall jedoch ausschließlich die von der Mehrheit der Mitglieder der zu gründenden Wassergenossenschaft einstimmig beschlossene Satzung zu beurteilen. Die diesbezüglich in der Beschwerde behauptete Unsachlichkeit der in der Satzung festgelegten Kostentragungsregelung liegt nicht vor.
Zunächst ist anzumerken, dass die in § 78 Abs. 3 lit. b WRG 1959 normierte Regelung, wonach Kosten für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind, vorliegend auf Grund des in der Satzung bereits festgelegten Maßstabes nicht zum Tragen kommt.Zunächst ist anzumerken, dass die in Paragraph 78, Absatz 3, Litera b, WRG 1959 normierte Regelung, wonach Kosten für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen sind, vorliegend auf Grund des in der Satzung bereits festgelegten Maßstabes nicht zum Tragen kommt.
Wenn die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine gleichmäßige Aufteilung der für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage an sich anfallenden Kosten - u.a. für Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten und Wartung - für geboten erachtete, während die Stromkosten abhängig von der jeweils verbrauchten Wassermenge jedes Mitgliedes verrechnet werden, so ist dies nicht als unsachlich zu erkennen.
Nachvollziehbar verweist die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde darauf, dass auch ein vergleichsweise weniger Wasser als andere Mitglieder verbrauchender Grundeigentümer die Infrastruktur der Wassergenossenschaft für die Bereitstellung des Wassers nützt. Wenn eine Wassergenossenschaft vor diesem Hintergrund u.a. Reparatur- und Instandsetzungskosten verbrauchsunabhängig festlegt, so verlässt sie damit nicht den gebotenen sachlichen Maßstab. Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten müssen jedenfalls auch bei geringerem Verbrauch an Wasser vorgenommen werden.
Unstrittig wird die in Rede stehende Verrechnungsart bereits seit Jahrzehnten in der Gemeinschaft praktiziert.
Im Übrigen bliebe - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist - bei der vom Beschwerdeführer begehrten Kostentragungsregelung die Frage unbeantwortet, welcher Zeitraum bei der Umlegung der dann nach dem Wasserverbrauch zu bemessenden Kosten für Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten usw. heranzuziehen wäre. Würde man etwa nur auf jene Abrechnungsperiode abstellen, in der die Reparatur oder die Instandhaltungsmaßnahme erfolgen, könnte ein gegebenenfalls zufällig geringerer Verbrauch während dieser Abrechnungsperiode, aber auch eine bewusste vorübergehende Reduzierung des Verbrauches zur Senkung des eigenen Kostenanteils zu einer sachlich ungerechtfertigten Kostenverteilung führen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in der Bestimmung des § 39 der Satzung aber auch keine Regelungslücke zu erkennen. Die darin verankerte Kostentragungsregelung in Bezug auf Reparaturen unterscheidet nicht zwischen dem "Betrieb" und dem "Nichtbetrieb" der Anlage.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in der Bestimmung des Paragraph 39, der Satzung aber auch keine Regelungslücke zu erkennen. Die darin verankerte Kostentragungsregelung in Bezug auf Reparaturen unterscheidet nicht zwischen dem "Betrieb" und dem "Nichtbetrieb" der Anlage.
Die in der Beschwerde gegen die von der neu gegründeten Wassergenossenschaft beschlossene und von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Satzung der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Bedenken treffen somit nicht zu.
4. Angemerkt wird, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 28. Juli 2011 die Grundstücke des zur neu gegründeten Wassergenossenschaft beigezogenen Beschwerdeführers mit "307/2 und .108" (richtig: "370/2 und .108) angeführt wurden. Diese auch durch den angefochtenen Bescheid nicht korrigierte, teilweise unrichtige Zitierung der Grundstücksnummern stellt jedoch ein offenkundiges Versehen der Behörde dar, zumal in der ebenfalls im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Auflistung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers korrekt angeführt wurden, und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In der Beschwerde wurde ein darauf Bezug nehmendes Vorbringen auch nicht erstattet.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070049.X00Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015