RS Vwgh 2008/5/20 2007/12/0109

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §210 idF 1988/148;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §18 Abs1 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen einer (schlüssigen) Betrauung mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt, an der eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführt wird, also im Sinne einer Zuweisung als lebende Subvention zur Ausübung einer bestimmten Leiterstelle verstanden, ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, zu verweisen. Nicht verkannt wird, dass im Beschwerdefall für die in der HTL betriebenen Schulformen das Öffentlichkeitsrecht erst für das Schuljahr 2004/2005 verliehen wurde, sodass der Zulässigkeit der Zuweisung des Beschwerdeführers als Schulleiter in Form einer "lebenden Subvention" nach dem PrivSchG (für davor gelegene Zeiträume) auch ein argumentum e contrario aus § 21 Abs. 1 PrivSchG entgegen gestanden sein könnte. Dies gilt - in Ansehung einer dauernden Betrauung - überdies gemäß § 210 BDG 1979 und könnte - in Ansehung der Zuweisung von Leitern - darüber hinaus auch e contrario aus § 18 Abs. 1 PrivSchG folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in dem zitierten Erkenntnis vom 15. April 2005 hinsichtlich der beiden letztgenannten Fallkonstellationen sowie einer allenfalls fehlenden budgetären Bedeckung aussprach, steht die Unzulässigkeit einer (schlüssigen) Betrauung aus diesen Gründen ihrer (gehaltsrechtlichen) Wirksamkeit nicht entgegen. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer nicht von § 21 Abs. 1 PrivSchG gedeckten Zuweisung einer "lebenden Subvention" an eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht. Die in § 59 Abs. 1 GehG erwähnte Betrauung, welche sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erfolgen kann, ist ein Willensakt der hiefür zuständigen Behörde, die auf die Übertragung von Aufgaben gerichtet sein muss, welche sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung als Leitung einer (hier: weiteren) Unterrichtsanstalt im Sinne des § 59 Abs. 1 GehG darstellen. Nicht erforderlich ist es demgegenüber, dass dem die Betrauung mit diesen Aufgaben verfügenden Organwalter die rechtlich richtige Qualifikation der Aufgabenübertragung als Betrauung mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt auch bekannt und bewusst war oder, anders gewendet: ein Irrtum des Organwalters über die Rechtsnatur der Zuweisung von Aufgaben an einen Beamten als Betrauung im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG ist für ihre Wirksamkeit als Betrauung bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120109.X01

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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