Günther Niemetz Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv... mehr lesen...
Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv der Vereinsunter... mehr lesen...