Seit 31. August 2020 (4Ob119/20h) befürwortet der österreichische Oberste Gerichtshof die Verwendung des „any hardware“-Ansatzes bei Gebrauchsmustern. Dieser Ansatz führt dazu, dass Technizität in zwei Schritten geprüft werden muss – der eine bei Anmeldu... mehr lesen...
Seit 31. August 2020 (4Ob119/20h) befürwortet der österreichische Oberste Gerichtshof die Verwendung des „any hardware“-Ansatzes bei Gebrauchsmustern. Dieser Ansatz führt dazu, dass Technizität in zwei Schritten geprüft werden muss – der eine bei Anmeldu... mehr lesen...