Kommentar zum § 18 GMG

Pramhas am 18.04.2022

Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch

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Seit 31. August 2020 (4Ob119/20h) befürwortet der österreichische Oberste Gerichtshof die Verwendung des „any hardware“-Ansatzes bei Gebrauchsmustern. Dieser Ansatz führt dazu, dass Technizität in zwei Schritten geprüft werden muss – der eine bei Anmeldung, der andere bei Prüfung der erfinderischen Tätigkeit. Letztere findet, wenn überhaupt, erst nach Registrierung des Schutzrechts, z. B. in einem Nichtigkeitsverfahren, statt. Eine solche Aufspaltung widerspricht dem Gebrauchsmustergesetz. Technizität ist Teil der Gesetzmäßigkeit. Sie muss im Anmeldeverfahren geprüft werden. Im vorliegenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert.

http://ah.pamt.at

Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG


§ 18 GMG | 1. Version | 276 Aufrufe | 18.04.22
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Pramhas
Zitiervorschlag: Pramhas in jusline.at, GMG, § 18, 18.04.2022
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