Gesamte Rechtsvorschrift EBIG

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

EBIG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.03.2020

§ 1 EBIG Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Kommission“: Europäische Kommission;

2.

„Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;

3.

„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;

4.

„Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;

5.

„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;

6.

„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;

7.

„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;

8.

„Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;

9.

„Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

10.

„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

§ 2 EBIG (weggefallen)


§ 2 EBIG seit 31.03.2024 weggefallen.

§ 3 EBIG Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen


(1) Die Organisatorengruppe kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Frist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder online unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung beantragen. Die Vorlage der Unterstützungsbekundungen hat zu entfallen, wenn die Organisatorengruppe diese entsprechend Art. 12 Abs. 3 der Verordnung hochgeladen hat und die Kommission die Unterstützungsbekundungen der Bundeswahlbehörde übermittelt hat, nachdem die Organisatorengruppe das Formular laut Anhang V der Verordnung der Bundeswahlbehörde vorgelegt hat.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die Namen der Personen, die eine gemäß Abs. 1 übermittelte Unterstützungsbekundung unterschrieben oder online vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 oder anhand des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einem Dateisystem zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

1.

die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

2.

die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Art. 3 der Verordnung offenkundig nicht erreicht wurde,

3.

die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

4.

die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

5.

nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung vorgelegt worden ist,

6.

elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem zentralen oder einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder

7.

die Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

1.

die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,

2.

Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,

3.

die Unterstützungsbekundungen nicht in Entsprechung der Frist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung gesammelt worden sind,

4.

im Fall einer in Papierform vorgenommenen Unterstützungsbekundung die Unterschrift nicht eingetragen worden ist oder die Unterschrift einer anderen Person eingetragen worden ist,

5.

sich im Fall einer elektronisch signierten Unterstützungsbekundung die elektronische Signatur als ungültig erweist oder

6.

der Datensatz einer Person bereits erfasst worden ist und dieser die Voraussetzungen für eine gültige Unterstützungsbekundung erfüllt hat.

(6) Hat die Bundeswahlbehörde sämtliche Unterstützungsbekundungen überprüft, so hat sie anhand des Dateisystems gemäß Abs. 2 die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen festzustellen und dem Antragsteller hierüber eine Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung unter Heranziehung des Formulars gemäß Anhang VI zur Verordnung fristgerecht und ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

(7) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 6 gleichzeitig mit der Übermittlung der Bescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

(8) Innerhalb von einem Monat nach der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 6, frühestens jedoch nach Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1, hat die Bundeswahlbehörde alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon zu vernichten und das Dateisystem gemäß Abs. 2 zu löschen, sofern nicht beim Verfassungsgerichtshof eine Anfechtung gemäß § 4 anhängig ist. In diesem Fall hat die Vernichtung innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen.

(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 4 EBIG Anfechtung der Bürgerinitiative


(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag einer Verständigung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 4 oder nach dem Tag der Verlautbarung gemäß § 3 Abs. 7 kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von einer Organisatorengruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. In der Anfechtung ist auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 5 EBIG Verwaltungsübertretungen


(1) Eine für die Organisatorengruppe handelnde Person begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, in Österreich eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn sie entgegen der Verordnung falsche Erklärungen abgibt (Art. 5 Abs. 6 lit. a der Verordnung), indem sie

1.

beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen in Österreich die Formulare gemäß Anhang III zur Verordnung nicht entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ausfüllt,

2.

bei Vorlage der Nachweise zum Online-Sammelsystem (§ 2 Abs. 2) falsche Angaben zu den mit der Durchführungsverordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen macht oder

3.

bei Vorlage von Unterstützungsbekundungen gemäß § 3 Abs. 1 auf dem Formular gemäß Anhang V zur Verordnung falsche Angaben macht.

(2) Als Tatort gilt der Sitz der Bundeswahlbehörde.

§ 6 EBIG Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde


Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

§ 7 EBIG Gebührenfreiheit


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Bestätigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 8 EBIG Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen


Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so ist die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, zu verwenden.

§ 9 EBIG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 10 EBIG Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(2) Am Tag des Inkrafttretens ist der Kommission entsprechend Art. 21 der Verordnung dieses Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 2, 6, 8 und 9 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Im Inhaltsverzeichnis die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in § 2 und die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in § 10, § 1, die Wortfolge „Individuelle Online-Sammelsysteme“ in der Überschrift zu § 2, §§ 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Z 3 und die Wortfolge „Art. 12 Abs. 5“ in Abs. 6 und Abs. 7, die Wortfolge „von einer Organisatorengruppe“ in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, die Wortfolge „gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist“ in § 6, die Wortfolge „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ in der Überschrift zu § 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 tritt mit 31. März 2024 außer Kraft.

Artikel

Art. 25 EBIG


Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz (EBIG) Fundstelle


Änderung

BGBl. I Nr. 115/2013 (NR: GP XXIV AB 2381 S. 207. BR: 9011 AB 9025 S. 822.)

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 22/2020 (NR: GP XXVII IA 275/A AB 43 S. 12. BR: AB 10284 S. 902.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Individuelle Online-Sammelsysteme (Anm.: tritt gemäß § 10 Abs. 5 mit 31.3.2024 außer Kraft)

§ 3.

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

§ 4.

Anfechtung der Bürgerinitiative

§ 5.

Verwaltungsübertretungen

§ 6.

Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

§ 7.

Gebührenfreiheit

§ 8.

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 9.

Vollziehung

§ 10.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anmerkung

Das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz wurde in Artikel 2 des EBIG-Einführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2012, kundgemacht.

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