§ 61 StGB Zeitliche Geltung

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 61 StGB


Kommentar zum § 61 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

§ 61 Satz 2 StGB ist die sogenannte lex mitius (milderes Recht) Regel (siehe § 1 StGB).  mehr lesen...

§ 61 StGB | 1. Version | 1217 Aufrufe | 11.01.17

Sie können den Inhalt von § 61 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

280 Entscheidungen zu § 61 StGB


Entscheidungen zu § 61 StGB


Entscheidungen zu § 61 Abs. 1 StGB

15

Entscheidungen zu § 61 Abs. 2 StGB


Entscheidungen zu § 61 Abs. 3 StGB


Entscheidungen zu § 61 Abs. 4 StGB


Entscheidungen zu § 61 Abs. 5 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 StGB
§ 62 StGB