Gründe: Mit dem im
Spruch: bezeichneten Urteil vom 22.Mai 1989 wurde die am 23.November 1969 geborene Marion K*** wegen am 26.Juni 1988 begangener strafbarer Handlungen nach §§ 28 (Abs. 1), 229 Abs. 1 StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Straftaten, die sie demnach im Verlauf ihres neunzehnten Lebensjahres verübt hatte, waren deshalb zwar nicht zur Tatzeit (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1961), wohl aber zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1 Z 2 und 3 JGG 1988) Jugendstraftaten; ge... mehr lesen...