§ 395 UGB Wechselindossament

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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