§ 1397 ABGB Haftung des Cedenten.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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