§ 1265 ABGB Nichtigerklärung der Ehe

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1265 ABGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1265 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

25 Entscheidungen zu § 1265 ABGB


Entscheidungen zu § 1265 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1265 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1265 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1264 ABGB
§ 1266 ABGB