Gesamte Rechtsvorschrift LAK-WO 2000

Landarbeiterkammer-Wahlordnung

LAK-WO 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 24.07.2020
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 2000 mit der eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Salzburg erlassen wird (Landarbeiterkammer-Wahlordnung – LAK-WO 2000)
StF: LGBl Nr 91/2000

§ 1 LAK-WO 2000


Wahl der Mitglieder der Vollversammlung

(Landarbeiterkammerwahl)

 

§ 1

 

Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Salzburg werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt (Landarbeiterkammerwahl).

§ 2 LAK-WO 2000


Für die Landarbeiterkammerwahl bildet das ganze Landesgebiet einen Wahlkreis und besteht für alle Wahlberechtigten ein einheitlicher Wahlkörper. Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und somit der Mandate beträgt 16.

§ 3 LAK-WO 2000


Ausschreibung der Wahl

 

§ 3

 

(1) Die Landarbeiterkammerwahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe bei der Hauptwahlbehörde einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein. Die Frist darf nicht kürzer als 14 und nicht länger als 30 Tage sein.

 

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

§ 4 LAK-WO 2000


(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages (§ 3) von diesem in den letzten zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist nicht nach dem allgemeinen Stichtag zu beurteilen, wenn in der Wahlausschreibung dafür ein besonderer Stichtag festgelegt ist. Ein solcher besonderer Stichtag darf nicht mehr als zwei Monate vor dem allgemeinen Stichtag gelegen sein.

§ 5 LAK-WO 2000


Hauptwahlbehörde

 

§ 5

 

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl wird am Sitz der Landarbeiterkammer eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Landesgebiet eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Landarbeiterkammerwahl im Amt.

 

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.

 

(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied. Für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.

 

(5) Das Amt eines Beisitzers ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer bis zum Abschluss des Wahlverfahrens öffentlich anzuschlagen.

§ 6 LAK-WO 2000


(1) Die vom Vorsitzenden einzuberufende Hauptwahlbehörde hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(2) Bis zur Konstituierung ist der Vorsitzende als Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung hat die Hauptwahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Hauptwahlbehörde nachträglich mitzuteilen.

§ 7 LAK-WO 2000


(1) Die Sitzungen der Hauptwahlbehörde werden vom Vorsitzenden möglichst unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

§ 8 LAK-WO 2000


Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

§ 9 LAK-WO 2000


(1) Zur Durchführung der Wahl hat die Landarbeiterkammer auf Grund der gemäß § 37 LAK-G zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im ganzen Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wenn das Gesamtwählerverzeichnis nicht nach Gemeinden gegliedert ist, ist bei jedem Wahlberechtigten zu vermerken, in welchem Teilwählerverzeichnis dieser eingetragen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte ist im Teilwählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Wahlberechtigte, die im Land Salzburg keinen Hauptwohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der Betrieb befindet oder befand, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw wurde, die die Wahlberechtigung begründet. Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Teilwählerverzeichnis aufgenommen werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Wohnadresse, die Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter, Lehrling) und die Angabe, ob der Wahlberechtigte am allgemeinen Stichtag im Land Salzburg in einem Dienstverhältnis stand oder im Anschluss an ein solches noch nicht länger als 26 Wochen arbeitslos ist, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld bezieht oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leistet, enthalten. Wenn ein besonderer Stichtag festgelegt ist, hat sich die Angabe über das Bestehen eines Dienstverhältnisses nach diesem Zeitpunkt zu richten. Bei Wahlberechtigten, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, ist an Stelle der Wohnadresse die Anschrift des Betriebes aufzunehmen. Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 37 Abs. 1 LAK-G ) bekannt zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gemeinden in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitglieder.

§ 10 LAK-WO 2000


(1) Die Teilwählerverzeichnisse sind den Gemeinden so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie vom Bürgermeister spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden an einer dafür geeigneten Stelle zur Einsichtnahme aufgelegt werden können. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und der Landarbeiterkammer aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. In die Teilwählerverzeichnisse kann allgemein Einsicht genommen werden; dabei können auch Abschriften davon angefertigt werden.

(2) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen und Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse nur auf Grund von Entscheidungen der Hauptwahlbehörde vorgenommen werden.

§ 11 LAK-WO 2000


(1) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.

(2) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Nach ihren Entscheidungen oder bei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nach den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im Gesamtwählerverzeichnis und im betreffenden Teilwählerverzeichnis zu veranlassen. Richtigstellungen können noch bis am 7. Tag vor dem Beginn der Frist für die Rücksendung der Wahlkarten vorgenommen werden. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.

§ 12 LAK-WO 2000


Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.

§ 13 LAK-WO 2000


(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag beim Wahlleiter schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten durch eigenhändige Unterschrift unterstützt sein. Von den Unterstützern sind deren Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Wohnadresse anzugeben.

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift des Wahlwerbers, sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Ein Wahlwerber darf in einen Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Wird kein gültiger Wahlvorschlag fristgerecht eingebracht oder sind sämtliche eingebrachten Wahlvorschläge von der Hauptwahlbehörde als ungültig zu erklären, hat die Hauptwahlbehörde dies festzustellen und der Landesregierung zur neuerlichen Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl mitzuteilen.

(5) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und dies unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber als gewählt zu erklären. § 27 Abs 6 gilt sinngemäß.

§ 14 LAK-WO 2000


Unterscheidende Bezeichnung der

wahlwerbenden Gruppen

 

§ 14

 

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, hat der Wahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden, um ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, sind die Bezeichnungen von den wahlwerbenden Gruppen, die schon in gültigen Wahlvorschlägen anlässlich der letzten Landarbeiterkammerwahl veröffentlicht worden sind, zu belassen. Die übrigen Wahlvorschläge sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

 

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.

§ 15 LAK-WO 2000


Überprüfung der Wahlvorschläge

 

§ 15

 

(1) Der Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge ist vom Wahlleiter zu vermerken. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge einer Vorprüfung zu unterziehen.

 

(2) Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht:

1.

wegen Verspätung (§ 13 Abs 1);

2.

wenn sie nicht die nach § 13 Abs 1 erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

Ob danach Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten, ist von der Hauptwahlbehörde festzustellen.

 

(3) Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder deren Erklärung gemäß § 13 Abs 3 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Enthält der Wahlvorschlag mehr als 35 Wahlwerber, so werden die überzähligen Wahlwerber gestrichen.

 

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf, ist dieser vom Wahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Bei rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Unterbleibt eine rechtzeitige Erklärung, wird sein Name auf dem früher eingelangten Wahlvorschlag belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(5) Die Hauptwahlbehörde hat die eingebrachten Wahlvorschläge weiter dahin zu prüfen, ob sie den sonstigen Vorschriften des § 13 entsprechen. Von dabei festgestellten Mängeln ist der Zustellungsbevollmächtigte spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen. Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag bis spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde zu verbessern. Werden die Mängel nicht rechtzeitig verbessert, hat die Hauptwahlbehörde den Wahlvorschlag als ungültig zu erklären.

§ 16 LAK-WO 2000


(1) Am 35. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die diese bei der letzten Wahl erreicht haben, zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl der bei der letzten Wahl für die betreffenden Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los (Abs. 2 letzter Satz).

(4) Den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind in der sich aus den Abs. 2 und 3 ergebenden Reihenfolge die Bezeichnungen „Liste 1“, „Liste 2“ usw voranzusetzen.

§ 17 LAK-WO 2000


(1) Der Wahl ist das endgültige Gesamtwählerverzeichnis zu Grunde zu legen.

(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im endgültigen Gesamtwählerverzeichnis eingetragen ist.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.

§ 18 LAK-WO 2000


(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten die Wahlkarten für die briefliche Stimmabgabe samt jeweils einem leeren Stimmzettel und einem leerem Kuvert (Wahlkuvert) rechtzeitig vor dem Beginn der für das Einlangen der Wahlkarten festgelegten Frist zu übermitteln. Die Versendung hat nach Möglichkeit spätestens am 7. Tag vor Beginn dieser Frist zu erfolgen.

(2) Die Wahlkarte ist das zur Rücksendung des Wahlkuverts bestimmte Kuvert (Rücksendekuvert). Auf dem Rücksendekuvert darf sich neben der Bezeichnung als Wahlkarte für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer nur die laufende Nummer des Wahlberechtigten im Gesamtwählerverzeichnis und die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Rücksendeanschrift sowie das Postwertzeichen mit Stempel befinden.

(3) Das Wahlkuvert darf nur die Bezeichnung als Wahlkuvert für die Landarbeiterkammerwahl samt Siegel der Landarbeiterkammer und sonst keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

(4) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 ist eine Information beizufügen, die jedenfalls das Ende der Frist für das Einlangen der Wahlkarten zu enthalten hat. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

§ 19 LAK-WO 2000


Amtlicher Stimmzettel

 

§ 19

 

(1) Die Form und der Inhalt des amtlichen Stimmzettels sind von der Hauptwahlbehörde festzulegen. Er hat entsprechend der Veröffentlichung der Wahlvorschläge die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die Liste der Wahlwerber und Rubriken mit einem Kreis zur Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe zu enthalten.

 

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden wahlwerbenden Gruppen zu richten. Das Ausmaß hat mindestens 14,5 cm in der Breite und 20 cm in der Länge zu betragen.

 

(3) Die Bezeichnungen aller wahlwerbenden Gruppen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Jeder Bezeichnung ist links in schwarzer Schrift die Bezeichnung „Liste 1“, „Liste 2“ usw in der sich aus § 16 Abs 2 und 3 ergebenden Reihenfolge voranzusetzen. Bei Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die mehr als drei Zeilen in Anspruch nehmen, kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

 

(4) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

§ 20 LAK-WO 2000


(1) Zur Stimmabgabe darf nur der mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.

(3) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.

§ 21 LAK-WO 2000


Stimmabgabe

 

§ 21

 

(1) Zur brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die von der Hauptwahlbehörde festgelegte Anschrift zu übermitteln. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert übermittelt, ist es vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.

 

(2) Die Übermittlung des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass es bis zum Ablauf der in der Wahlausschreibung festgelegten Frist bei der Hauptwahlbehörde einlangt. Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei Einlangen am letzten Tag auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Wahlleiter hat das Einlangen im Gesamtwählerverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.

 

(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat der Wahlleiter auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Die Wahlkarte hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift „Ersatz“ aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann sodann seine Stimme nur mehr mit der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Die Ausstellung der Ersatzwahlkarte ist im Gesamtwählerverzeichnis einzutragen. Von einem Wahlberechtigten in einem solchen Fall eingelangte, nicht als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.

 

(4) Vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte ist die Identität des Wahlberechtigten (Antragstellers) zu prüfen und dieser auf die Rechtsfolgen gemäß Abs 3 hinzuweisen.

§ 22 LAK-WO 2000


Wahlzeugen

 

§ 22

 

(1) Zur Stimmenauszählung durch die Hauptwahlbehörde kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Vertreter sind dem Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens bis zum Ende der für das Einlangen der Rücksendekuverts festgesetzten Frist schriftlich namhaft zu machen.

 

(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluss bei der Auszählung steht ihnen nicht zu.

§ 23 LAK-WO 2000


Stimmenauszählung

 

§ 23

 

(1) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Zahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann. Im Weiteren sind zunächst die Feststellungen nach den folgenden Absätzen zu treffen.

 

(2) Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn

1.

ein Rücksendekuvert leer ist;

2.

sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts befinden;

oder

3.

sich in einem Rücksendekuvert mehrere Wahlkuverts mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befinden.

In den Fällen der Z 2 und 3 sind die Wahlkuverts ungeöffnet und gegebenenfalls zusammen mit dem (den) losen Stimmzettel(n) im Rücksendekuvert zu belassen.

 

(3) Befindet sich in einem Rücksendekuvert ein Stimmzettel ohne Wahlkuvert, ist dieser zu entnehmen und unter Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen.

 

(4) Befinden sich in einem Rücksendekuvert mehrere Stimmzettel ohne Wahlkuvert, sind diese zu entnehmen, so zusammenzuhängen, dass sie als aus einem Rücksendekuvert stammend erkennbar bleiben, zunächst gesondert zu sammeln und erst nach Auszählung der aus den anderen Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts zu behandeln. Dabei ist nach § 24 Abs 4 vorzugehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich im Rücksendekuvert ein Wahlkuvert mit einem oder mehreren losen Stimmzetteln befindet und nach Öffnen des Wahlkuverts mehrere Stimmzettel vorliegen.

 

(5) Sonstige Beilagen, die sich im Rücksendekuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

 

(6) Rücksendekuverts, die vor Beginn der dafür festgelegten Frist einlangen, gelten als innerhalb der Frist eingelangt.

§ 24 LAK-WO 2000


§ 24

 

(1) Die Hauptwahlbehörde mischt sodann die den Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und die allenfalls gemäß § 23 Abs 3 dazu gegebenen Stimmzettel und öffnet die Wahlkuverts. Im Weiteren prüft sie die Gültigkeit der Stimmzettel nach den folgenden Absätzen.

 

(2) Eine Stimme ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;

2.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt ist, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte;

3.

keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name eines Wahlwerbers angegeben ist;

4.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet sind;

oder

5.

aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

 

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

 

(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet ist; oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und der oder die übrigen Stimmzettel gemäß Abs 2 Z 2 oder 3 ungültig sind.

Enthält ein Wahlkuvert aber mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, zählen sie als eine ungültige Stimme.

 

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.

§ 25 LAK-WO 2000


Ergebnis der Stimmenauszählung

 

§ 25

 

(1) Als Ergebnis der Stimmenauszählung stellt die Hauptwahlbehörde fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen,

3.

die Summe der ungültigen Stimmen und

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen.

 

(2) Jene Rücksendekuverts und Stimmzettel, die eine ungültige Stimme ergeben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

 

(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen gemäß §§ 23 und 24 unter Angabe der fortlaufenden Nummer gemäß Abs 2 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift zu bestätigen. Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.

 

(4) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Hauptwahlbehörde den Wahlakt in ein Paket zu verpacken. Der Wahlakt besteht aus:

1.

der Niederschrift,

2.

dem Gesamtwählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis),

3.

den Rücksendekuverts,

4.

den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in getrennte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind, und

5.

den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach wahlwerbenden Gruppen in eigene Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind.

Der Wahlakt ist bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

 

(5) Verspätet einlangende Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen den Wahlakten beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.

§ 26 LAK-WO 2000


(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Hauptwahlbehörde die Frist für das Einlangen der Wahlkuverts verlängern oder die Wahlhandlung unterbrechen. Davon bleiben vor oder nach der Unterbrechung eingelangte bzw einlangende Rücksendekuverts unberührt.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, dass jede Verlängerung der Frist für das Einlangen der Wahlkuverts unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird.

§ 27 LAK-WO 2000


(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem Ende der Frist für das Einlangen der Rücksendekuverts

1.

gemäß den Abs 2 bis 5 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 16 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verteilen;

2.

die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate den Wahlbewerbern dieser Gruppe zuzuweisen und festzustellen, dass sie Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind.

(2) Für die Verteilung der Mandate wird zunächst die Wahlzahl ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw geschrieben. Diese Zahlen sind auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Als Wahlzahl gilt die 16. größte Zahl.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf so viele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(4) Haben mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das vom jüngsten Beisitzer der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Den Wahlwerbern in den einzelnen Wahlvorschlägen sind die Mandate nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuweisen.

(6) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis (§§ 25 Abs 1 und 27 Abs 1) unverzüglich an einer geeigneten Stelle am Sitz der Landarbeiterkammer durch eine Woche öffentlich anzuschlagen.

§ 28 LAK-WO 2000


Anfechtung

 

§ 28

 

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl (§ 27 Abs 6) sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten Einspruch anfechten.

 

(2) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung

1.

im Fall unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung oder der Mandatszuteilung diese richtig zu stellen;

2.

im Fall des Vorliegens gesetzwidriger Vorgänge, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, die Wahl im notwendigen Umfang für ungültig zu erklären und innerhalb von vier Wochen eine gänzliche oder teilweise Neuwahl auszuschreiben.

§ 29 LAK-WO 2000


(1) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. Die Reihenfolge ihrer Berufung bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages, wenn nicht im Einzelfall die wahlwerbende Gruppe, die auf die Besetzung des Mandates Anspruch hat, ein anderes Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G rechtzeitig namhaft macht.

(2) Die Notwendigkeit einer Nachbesetzung von Mandaten gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 LAK-G mit Ausnahme des Ausscheidens durch Verzicht ist vom Präsidenten der Landarbeiterkammer dem Wahlleiter umgehend mitzuteilen. Dieser hat den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe aufzufordern, innerhalb eines Monats ein Ersatzmitglied gemäß § 33 Abs. 5 LAK-G namhaft zu machen.

§ 30 LAK-WO 2000


Fristen

 

§ 30

 

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

 

(2) Bei einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtet. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, auf den Karfreitag oder einen Samstag, hat die Hauptwahlbehörde Vorsorge zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

 

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.

§ 30a LAK-WO 2000


Umsetzungshinweis

 

§ 30a

 

§ 4 Abs 2 Z 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004).

§ 31 LAK-WO 2000


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965, LGBl Nr 6, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1994 außer Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 1 und 2, 9 Abs 3 und 30a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2008 treten mit 13. September 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 8, 10 Abs 1, 11 Abs 3 und 18 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 treten mit 29. März 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 11 Abs 3 und 27 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(5) § 9 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

(6) § 13 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2020 tritt mit 18. Juli 2020 in Kraft.

Landarbeiterkammer-Wahlordnung (LAK-WO 2000) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 2000 mit der eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Salzburg erlassen wird (Landarbeiterkammer-Wahlordnung – LAK-WO 2000)
StF: LGBl Nr 91/2000

Änderung

LGBl Nr 77/2008

LGBl Nr 24/2014

LGBl Nr 56/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000 - LAK-G, LGBl Nr 2, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

 

              § 1         Wahl der Mitglieder der Vollversammlung (Landarbeiterkammerwahl)

              § 2         Wahlkreis, Wahlkörper, Mandatszahl

              § 3         Ausschreibung der Wahl

              § 4         Aktives und passives Wahlrecht

              § 5         Hauptwahlbehörde

              § 6         Konstituierung der Hauptwahlbehörde

              § 7         Geschäftsführung der Hauptwahlbehörde

              § 8         Aufgaben der Hauptwahlbehörde

              § 9         Anlage der Wählerverzeichnisse

              § 10       Auflage der Wählerverzeichnisse

              § 11       Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse

              § 12       Ausfolgung der Wählerverzeichnisse

              § 13       Wahlvorschläge

              § 14       Unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

              § 15       Überprüfung der Wahlvorschläge

              § 16       Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

              § 17       Grundsätze des Wahlverfahrens

              § 18       Briefwahl

              § 19       Amtlicher Stimmzettel

              § 20       Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

              § 21       Stimmabgabe

              § 22       Wahlzeugen

              §§ 23f   Stimmenauszählung

              § 25       Ergebnis der Stimmenauszählung

              § 26       Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

              § 27       Mandatsverteilung und Kundmachung des Wahlergebnisses

              § 28       Anfechtung

              § 29       Berufung der Ersatzmitglieder

              § 30       Fristen

              § 30a     Umsetzungshinweis

              § 31       Inkrafttreten

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