§ 12 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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