§ 11 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.

(2) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Nach ihren Entscheidungen oder bei Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nach den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im Gesamtwählerverzeichnis und im betreffenden Teilwählerverzeichnis zu veranlassen. Richtigstellungen können noch bis am 7. Tag vor dem Beginn der Frist für die Rücksendung der Wahlkarten vorgenommen werden. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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