Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2009, GZ 46 R 559/09k-21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 17. August 2009, GZ 3 C 1192/08g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt es auf die Auslegung des im Spruch der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung gar nicht genannten § 51 Abs 1 Z 1 AMG nicht an. Zunächst hat das Exekutionsgericht nur aufgrund des Titels festzustellen, was Gegenstand der in Exekution gezogenen Verpflichtung nach dem Exekutionstitel ist; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde (RIS-Justiz RS0000217). Demnach kommt es nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern was er nach dem Exekutionstitel unterlassen muss (3 Ob 93/94; 3 Ob 198/02t, je mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 8 und 21; Klicka in Angst, EO², § 355 Rz 9 und 14). Im Impugnationsprozess betreffend eine Unterlassungsexekution hat der Beklagte (= betreibender Gläubiger im Exekutionsverfahren) den von ihm im Exekutionsantrag nur zu behauptenden Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel zu beweisen (RIS-Justiz RS0004418 [T2]). Der Verpflichtete kann - wie die hier klagende Partei - im Verfahren nach § 36 Abs 1 Z 1 EO ua geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung oder für einen Strafbeschluss deshalb nicht zutreffen, weil er nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe (RIS-Justiz RS0107694 [T1]). Damit kommt es aber in diesem Verfahren ebenfalls allein auf die Auslegung des Titels und nicht auf die des Gesetzes an.
Die Frage, ob im konkreten Einzelfall das Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstieß oder nicht, wirft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage auf; die Revision wäre somit nur zulässig, wenn dem angefochtenen Beschluss eine auffallende Fehlbeurteilung zugrunde läge (3 Ob 273/06b). Das kann die beklagte Partei hier nicht aufzeigen. Die Beurteilung (auch) des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe durch das festgestellte Verhalten am 22. November 2008 in Wien nicht gegen das ihr erteilte Verbot der „Laienwerbung" für ein bestimmtes im Titel genanntes Medikament verstoßen, ist zumindest gut vertretbar. Anders als nach der früheren Rechtsprechung zum Wettbewerbsprozess, wonach durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden könnten, geht die Bedeutung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, grundsätzlich über den konkreten Anlassfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Genügte für die Zulässigkeit einer Revision - entgegen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107773; RS0102181) - bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (RIS-Justiz RS0122015).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E930663Ob272.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00272.09K.0127.000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010