TE OGH 2003/10/1 7Ob125/03p

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Veröffentlicht am 01.10.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jay G*****, geboren am 15. Juli 1986, ***** vertreten durch seinen Vater Josef G*****, ebendort, dieser vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpel, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1. Ernst B*****, vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in Amstetten; 2. Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Hans Kafka und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, sowie 3. G*****, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, wegen EUR 3.270,28 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.633,64), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 36 R 39/03h-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 15. November 2002, GZ 2 C 1145/00w-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die drittbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Verfahren gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien wurde von der klagenden Partei bereits im ersten Rechtsgang auf Kostenersatz eingeschränkt.

Die drittbeklagte Partei fördert und verkauft (mit Kohlensäure versetztes, in aus Glas gefertigten 1-Liter-Flaschen abgefülltes) Mineralwasser unter der Markenbezeichnung "S***** Quelle" mit einer zweijährigen Haltbarkeit. Sie beliefert die Zweitbeklagte mit diesem Mineralwasser, von welcher es wiederum die erstbeklagte Partei ausschließlich bezog. In einem Geschäft der erstbeklagten Partei kaufte der Vater des damals elfjährigen Klägers am 14. 8. 1997 mehrere einzelne Flaschen (also nicht in einer Kiste) und deponierte diese gemeinsam mit anderen Lebensmitteln in einer Schachtel hinter dem Fahrersitz seines Autos, ohne dass er irgendwelche Beschädigungen an der später geborstenen Flasche wahrgenommen hätte. Diese Flasche wies eine normale Glasdicke auf und hatte keinen Produktionsfehler. Der Vater des Klägers fuhr sodann einige Kilometer nach Hause und stellte die Lebensmittel einschließlich der Flaschen in der Schachtel in der Wohnung ab, stellte sie jedoch nicht in einen Kühlschrank. Gegen 5.00 Uhr des nächsten Tages begab er sich mit seinen Kindern, darunter dem Kläger, nach St. Pölten zu einem Oldtimermarkt und stellte die Schachtel erneut mit den Flaschen hinter den Fahrersitz in den Fußraum des Autos. In der Schachtel befanden sich eine C*****-Flasche und zwei Mineralwasserflaschen, ua die tags zuvor gekaufte und am 11. 8. 1997 von der Drittbeklagten abgefüllte Flasche. Es herrschte an diesem Tag niederschlagsfreies Wetter mit Temperaturen von 18,9 °C um 7.00 Uhr Früh und 24,4 °C als Höhepunkt gegen 14.00 Uhr. Bereits im Laufe des Vormittags öffnete der Vater des Klägers die später geborstene Flasche, um daraus zu trinken. Als der Kläger gegen 12.30 Uhr Durst verspürte, stieg er ins Fahrzeug und griff in die Flaschenschachtel. Dabei rollte die vorbezeichnete Mineralwasserflasche weg, stieß gegen einen harten (ansonsten nicht näher festgestellten) Gegenstand im Auto, wodurch etwa 5 mm über der Standfläche der Flasche ein Angelbruch entstand, der sich links und rechts vom Bruchursprung fortsetzte und nach oben verästelte, was infolge des herrschenden Innendrucks (maximal 2,8 bar) das Bersten der Flasche zur Folge hatte, wodurch der Kläger eine Schnittwunde im Bereich des rechten Unterkiefers erlitt. Die Flasche hatte - wie bereits ausgeführt - keinen Produktionsfehler; eine unsachgemäße Befüllung durch die drittbeklagte Partei als Ursache für das Zerbersten der Flasche ist auszuschließen. Ebenfalls ist eine zu hohe Innendruckbeanspruchung als Ursache des Bruchgeschehens auszuschließen. Auch eine übermäßige Erwärmung des Füllgutes durch Streuwärme ist als Ursache für das Bersten der Flasche auszuschließen. Ursache hiefür war vielmehr der durch die beim Stoß (des Klägers) unüblich hohe Krafteinwirkung entstandene Angelbruch. Das Bersten der Flasche war somit ausschließlich eine Folge dieses Stoßes und ist nicht selbständig entstanden. Der Schlagbruch, der die Flasche zum Bersten brachte, lag außerhalb der normalen Beanspruchung.

Mit der am 14. 8. 2000 eingebrachten (und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrte der Kläger zunächst von allen drei beklagten Parteien die Verurteilung zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 70.000 (hievon S 50.000 Schmerzengeld und S 20.000 Verunstaltungsentschädigung) samt 4 % Zinsen seit 12. 2. 1998. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien wurde das Klagebegehren hinsichtlich der verbleibenden drittbeklagten Partei bezüglich des begehrten Schmerzengeldes auf S 25.000 und insgesamt sohin auf S 45.000 sA eingeschränkt.

Die im Revisionsverfahren allein noch verfahrensbeteiligte drittbeklagte Partei bestritt das Klagebegehren - zusammengefasst - mit der Behauptung, dass es zum Bersten der Flasche - trotz eingehender Werkkontrollen - ausschließlich durch unsachgemäße Einwirkungen auf diese gekommen sei.

Das Erstgericht wies (im zweiten Rechtsgang, ebenso wie bereits im ersten) das (restliche) Klagebegehren gegen alle beklagten Parteien ab. Es traf über die bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen hinaus auch detaillierte Feststellungen zum Produktions- und Kontrollvorgang bei der Herstellung von Mineralwasseflaschen im Allgemeinen und der verfahrensgegenständlichen Flasche im Besonderen sowie auch zum Verletzungsbild des Klägers. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, dass ein nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) haftungsbegründender Fehler nicht erwiesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der drittbeklagten Partei insgesamt EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000 und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Da die Flasche vom Produzenten fehlerlos in den Verkehr gebracht worden sei und es zum Unfall nur durch eine äußere Manipulation mit Krafteinwirkung auf die Flasche von außen, mit welcher der Produzent üblicherweise nicht habe zu rechnen brauchen, gekommen sei, treffe diesen "für eine derart gravierende Flaschenmanipulation durch den Verbraucher (selbst) keine Haftung mehr." Jeder Konsument wisse, dass Mineralwasser - abgesehen von besonders gekennzeichneten Sorten - mit Kohlensäure versetzt werde; auch der Umstand, dass Glas durch einen heftigen Stoß zerbrechen könne, sei allgemein bekannt; ebenso der Umstand, dass durch Glassplitter Verwundungen entstehen können. Auf diese allgemein bekannten Gefahren müsse der Produzent nicht hinweisen, sondern könne entsprechende Kenntnisse beim Konsumenten voraussetzen.

Die ordentliche Revision wurde (zunächst) für nicht zulässig erklärt, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorgelegen sei. Hinsichtlich der (gleichfalls abweislichen Kosten-)Urteile gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien sprach das Berufungsgericht aus, dass ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Erstgericht an den Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte "außerordentliche" Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung in Ansehung der drittbeklagten Partei im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zur gesetzmäßigen Vorgangsweise im Sinne der WGN 1997 und diesbezüglichem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes stellte die klagende Partei hierauf gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Abänderungsantrag samt Ausführung des Rechtsmittels als ordentliche Revision.Die ordentliche Revision wurde (zunächst) für nicht zulässig erklärt, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorgelegen sei. Hinsichtlich der (gleichfalls abweislichen Kosten-)Urteile gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien sprach das Berufungsgericht aus, dass ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Erstgericht an den Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte "außerordentliche" Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung in Ansehung der drittbeklagten Partei im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zur gesetzmäßigen Vorgangsweise im Sinne der WGN 1997 und diesbezüglichem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes stellte die klagende Partei hierauf gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Abänderungsantrag samt Ausführung des Rechtsmittels als ordentliche Revision.

Mit weiterem Beschluss änderte das Berufungsgericht hierauf seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "die Grenze, wie weit die Erwartung manipulationsbedingter Beanspruchungen gehen muss, nicht eindeutig erkennbar ist. Da es für die Produzenten von kohlesäurehaltigen Getränken, die in Glasflaschen abgefüllt werden, von allgemeiner Bedeutung ist, mit welchen Manipulationen durch die Verbraucher sie noch zu rechnen haben, ob also der ungesicherte Transport von Glasflaschen mit kohlesäurehaltigen Getränken im Fahrgastraum oder Kofferraum eines Fahrzeuges noch zum idealtypischen Verbraucherverhalten gehört, für das sie im Schadensfall haften, kann davon ausgegangen werden, dass hier doch eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt, sodass der Ausspruch des Berufungsgerichtes betreffend die Zulässigkeit der ordentlichen Revision antragsgemäß abzuändern war."

Die drittbeklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Gegners als "unbegründet abzuweisen."

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. In diesem Sinne ist den Rechtsmittelausführungen Folgendes - kurz - entgegenzuhalten:Die Revision ist unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. In diesem Sinne ist den Rechtsmittelausführungen Folgendes - kurz - entgegenzuhalten:

Zunächst müssen alle sich als Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellenden Ausführungen - wie auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird -, welche sich gegen die Richtigkeit des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens wenden, unbeachtlich bleiben, weil hiemit keiner der in § 503 ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe releviert wird (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 503). An die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der bloße Rechtsinstanz ist, gebunden. Entgegen den (übrigen) Ausführungen im Rechtsmittel weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes keineswegs von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach eine Entscheidung des Höchstgerichtes im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Glasflaschen mit (kohlensäurehältigem) Mineralwasser fehle (siehe hiezu vielmehr 4 Ob 87/97s und 9 Ob 238/01t; weiters auch 6 Ob 560/93 [Limonadenglasflasche] und 10 Ob 19/01v [Fruchtsaftflasche]; RIS-Justiz RS0107611 und RS0107608). Schon nach allgemeinen Schadenersatzregeln hat der (geschädigte) Kläger Schaden- und Produktfehler sowie den zwischen beiden gegebenen Ursachenzusammenhang zu beweisen (2 Ob 253/01x; Posch in Schwimann, ABGB² Rz 1 zu § 7 PHG). Jede Ersatzpflicht setzt dabei ein fehlerhaftes Produkt voraus (RIS-Justiz RS0107605) - woran es bereits nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen mangelt. Damit ist der (verbleibenden) drittbeklagten Partei aber weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten (RIS-Justiz RS0107606). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RIS-Justiz RS0071543), trifft doch jeden Benützer eine gewisse aus § 5 Abs 1 Z 2 PHG ("Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann") abgeleitete Eigenverantwortung (RIS-Justiz RS0107610). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (SZ 70/61).Zunächst müssen alle sich als Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellenden Ausführungen - wie auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird -, welche sich gegen die Richtigkeit des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens wenden, unbeachtlich bleiben, weil hiemit keiner der in Paragraph 503, ZPO taxativ aufgezählten Revisionsgründe releviert wird (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 503,). An die diesbezüglichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der bloße Rechtsinstanz ist, gebunden. Entgegen den (übrigen) Ausführungen im Rechtsmittel weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes keineswegs von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab und trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach eine Entscheidung des Höchstgerichtes im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Glasflaschen mit (kohlensäurehältigem) Mineralwasser fehle (siehe hiezu vielmehr 4 Ob 87/97s und 9 Ob 238/01t; weiters auch 6 Ob 560/93 [Limonadenglasflasche] und 10 Ob 19/01v [Fruchtsaftflasche]; RIS-Justiz RS0107611 und RS0107608). Schon nach allgemeinen Schadenersatzregeln hat der (geschädigte) Kläger Schaden- und Produktfehler sowie den zwischen beiden gegebenen Ursachenzusammenhang zu beweisen (2 Ob 253/01x; Posch in Schwimann, ABGB² Rz 1 zu Paragraph 7, PHG). Jede Ersatzpflicht setzt dabei ein fehlerhaftes Produkt voraus (RIS-Justiz RS0107605) - woran es bereits nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen mangelt. Damit ist der (verbleibenden) drittbeklagten Partei aber weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten (RIS-Justiz RS0107606). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (RIS-Justiz RS0071543), trifft doch jeden Benützer eine gewisse aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG ("Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann") abgeleitete Eigenverantwortung (RIS-Justiz RS0107610). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (SZ 70/61).

Auch wenn das Mitführen von (auch angebrochenen) Getränkeflaschen in Fahrzeugen bei sommerlicher Hitze ohne Kühlung ein "sozialübliches" Verhalten darstellt (10 Ob 19/01v), so ist doch das Belassen einer glasgefertigten kohlensäurehaltigen Flasche im unmittelbaren Nahbereich von harten Gegenständen im erfahrungsgemäß weniger eingesehenen Fußraum eines PKWs, wodurch es geschehen konnte, dass die Flasche beim Wegrollen durch ein Kind und Anstoßen an einen solchen Gegenstand eine Bruchstelle erfährt und in der Folge auch birst, ohne dass ein sonstiger Fehler in der Produktion oder Befüllung derselben (feststellungskonform) hiezu beitrug, schon nach diesen allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln nicht der drittbeklagten Partei zuzurechnen; für ein solches Verbraucherverhalten hat daher diese auch nicht haftungsrechtlich einzustehen. Diese vom Einzelfall bestimmte Lösung haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt und damit auch rechtsfehlerfrei das Klagebegehren abgewiesen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die dagegen ankämpfende Revision somit als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die dagegen ankämpfende Revision somit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die drittbeklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Sie hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die drittbeklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Sie hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).

Anmerkung

E70988 7Ob125.03p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00125.03P.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20031001_OGH0002_0070OB00125_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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