- RS0071543">1 Ob 644/92
Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993,524 (Posch) = RdW 1993,179
- RS0071543">6 Ob 535/94
Veröff: SZ 67/105
- RS0071543">6 Ob 626/95
Auch; nur: Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend. (T1)
- RS0071543">10 Ob 399/97t
Vgl auch
- RS0071543">6 Ob 157/98a
Auch; nur T1
- RS0071543">1 Ob 53/98w
- RS0071543">1 Ob 62/00z
Beisatz: Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T2); Veröff: SZ 73/151
- RS0071543">8 Ob 183/00w
Beis wie T2
- RS0071543">7 Ob 49/01h
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T3); Veröff: SZ 74/62
- RS0071543">1 Ob 169/02p
Beis wie T3
- RS0071543">7 Ob 245/02h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T5)
- RS0071543">7 Ob 125/03p
nur: Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. (T6)
- 2 Ob 311/03d
Beis wie T3
- RS0071543">6 Ob 7/03b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0071543">9 Ob 109/03z
Beis wie T4; Beisatz: Eine Instruktion darüber, dass erkennbar aneinander reibende Metallteile (hier: einer Schaukelanlage) geschmiert, bzw regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls ausgetauscht werden müssen, ist nicht erforderlich. (T7)
- RS0071543">6 Ob 272/03y
Beis wie T3
- RS0071543">5 Ob 108/04z
Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T8); Beisatz: Hier: Lötlampe. (T9)
- RS0071543">1 Ob 216/11p
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T10)
- RS0071543">6 Ob 215/11b
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
Beisatz: Es liegt nicht im Erfahrungswissen eines durchschnittlichen typischen Verbrauchers, dass mit kohlensäurehaltigem Inhalt befüllte Glasflaschen nach deren Bruch explosionsartig zerbersten. (T11); Veröff: SZ 2012/88
- RS0071543">3 Ob 8/14v
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v
Auch; Beis wie T4
- RS0071543">3 Ob 168/14y
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T12)
- RS0071543">4 Ob 240/15w
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
Auch; Beis wie T4
- RS0071543">4 Ob 61/20d
Beis wie T4
- RS0071543">5 Ob 127/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.08.2023 5 Ob 127/23x
- RS0071543">4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
Beisatz: Gemäß Art 59 Abs 1 lit c der RL 2001/83/EG und § 11 Abs 2 GebrauchsinformationsVO 2008 ist bei Verfassung der Gebrauchsinformation nicht bloß auf einen durchschnittlichen Anwender abzustellen, sondern auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. (T13)
Anm: Vgl
RS0135247.