§ 373e GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die

1.

gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, dieAnhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder

a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder

2.

gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder

c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und

3.

gemäß Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 14.11.2012 bis 17.01.2016

(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die

1.

gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, dieAnhang 5.7.1. dieser Richtlinie angeführt sind oder

a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder

2.

gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder

c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und

3.

gemäß Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

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