§ 365e GewO 1994 Erteilung von Auskünften

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat über die im § 365a Abs. 1 , § 365b Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 12 und über die im, § 365b Abs. 2 Z 2 bis 6 und § 365d Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.

(4) Die imin § 365a Abs. 1, § 365a Abs. 1 § 365b Abs. 1 und imin § 365b Abs. 1 § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.05.2018 bis 30.09.2018

(1) Die Behörde hat über die im § 365a Abs. 1 , § 365b Abs. 1 und über die im § 365b Abs. 1 § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 12 und über die im, § 365b Abs. 2 Z 2 bis 6 und § 365d Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.

(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.

(4) Die imin § 365a Abs. 1, § 365a Abs. 1 § 365b Abs. 1 und imin § 365b Abs. 1 § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)

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