§ 139 GewO 1994 Waffengewerbe

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Legitimation

§ 139. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 137 Abs. 1 § 94 Z 80genannten) bedarf es für folgende Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.:

1.

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b)

den Handel,

c)

das Vermieten,

d)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2.

hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b)

den Handel,

c)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) UmKein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist

1.

die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;

2.

das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3.

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4.

das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;

5.

das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.

(4) Das Vermieten und die AusstellungInstandsetzung von Schusswaffen sowie der LegitimationenVerkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für MitarbeiterZ 1 lit. a, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchenb oder c oder Z 2 lit.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den a oder b berechtigten Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt istgestattet. Die Ausstellung der Legitimation für den MitarbeiterAnsonsten ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

(4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation istdas Vermieten von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sindmilitärischen Waffen unzulässig.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002

Legitimation

§ 139. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 137 Abs. 1 § 94 Z 80genannten) bedarf es für folgende Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.:

1.

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b)

den Handel,

c)

das Vermieten,

d)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2.

hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a)

die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b)

den Handel,

c)

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) UmKein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist

1.

die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;

2.

das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3.

die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4.

das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;

5.

das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.

(4) Das Vermieten und die AusstellungInstandsetzung von Schusswaffen sowie der LegitimationenVerkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für MitarbeiterZ 1 lit. a, die zur Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchenb oder c oder Z 2 lit.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den a oder b berechtigten Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt istgestattet. Die Ausstellung der Legitimation für den MitarbeiterAnsonsten ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

(4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation istdas Vermieten von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sindmilitärischen Waffen unzulässig.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

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