§ 124 GewO 1994 Wechsel des Rauchfangkehrers

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
3. Gebundene Gewerbe

a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sindIm Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die im folgenden angeführten Gewerbe:zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

1.

Arbeitsvermittler;

2.

Bestatter;

2a.

Buchhalter (§ 134a);

3.

Drucker und Druckformenhersteller;

4.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

5.

Fotografen;

6.

Fremdenführer;

7.

Fußpflege;

8.

Gastgewerbe;

9.

Getreidemüller;

10.

Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

11.

Kosmetik (Schönheitspflege);

12.

Massage;

13.

Molker und Käser;

14.

Reisebüros;

15.

Spediteure einschließlich der Transportagenten;

16.

Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

17.

Versicherungsagenten;

18.

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

19.

Vulkaniseure;

20.

Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.07.2002
3. Gebundene Gewerbe

a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sindIm Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die im folgenden angeführten Gewerbe:zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

1.

Arbeitsvermittler;

2.

Bestatter;

2a.

Buchhalter (§ 134a);

3.

Drucker und Druckformenhersteller;

4.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

5.

Fotografen;

6.

Fremdenführer;

7.

Fußpflege;

8.

Gastgewerbe;

9.

Getreidemüller;

10.

Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

11.

Kosmetik (Schönheitspflege);

12.

Massage;

13.

Molker und Käser;

14.

Reisebüros;

15.

Spediteure einschließlich der Transportagenten;

16.

Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

17.

Versicherungsagenten;

18.

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

19.

Vulkaniseure;

20.

Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.

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