§ 115 GewO 1994 Handel mit und Vermietung von Medizinprodukten

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999

Handel mit Medizinprodukten

§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit, Familie und GenerationenJugend festlegen, dass der Handel mit bestimmtenund die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (gemäß § 94 Z 33 ) vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit, Familie und GenerationenJugend bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem MedizinproduktehandelHandel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008

Handel mit Medizinprodukten

§ 115. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit, Familie und GenerationenJugend festlegen, dass der Handel mit bestimmtenund die Vermietung von Medizinprodukten nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten (gemäß § 94 Z 33 ) vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffenden Medizinprodukte zu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit, Familie und GenerationenJugend bestimmte Medizinprodukte bezeichnen, deren Verkauf dem MedizinproduktehandelHandel mit und der Vermietung von Medizinprodukten und den Drogisten vorbehalten ist.

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