§ 84f GewO 1994 Sicherheitsbericht

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes,Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen istMaßgabe einer Verordnung gemäß § 84m erstellen, hatin dem dargelegt wird, dass:

1.

der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu übermittelnseiner Anwendung vorhanden ist;

2.

das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichendie Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur EinsichtBegrenzung der Behörde bereitzuhalten.Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4.

ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hatDer Sicherheitsbericht muss der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

1.

den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;

2.

den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass dieBehörde innerhalb folgender Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.übermittelt werden:

1.

bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

2.

bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;

3.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 09.07.2015

(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes,Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen istMaßgabe einer Verordnung gemäß § 84m erstellen, hatin dem dargelegt wird, dass:

1.

der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu übermittelnseiner Anwendung vorhanden ist;

2.

das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichendie Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur EinsichtBegrenzung der Behörde bereitzuhalten.Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4.

ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hatDer Sicherheitsbericht muss der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

1.

den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;

2.

den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass dieBehörde innerhalb folgender Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.übermittelt werden:

1.

bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme;

2.

bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;

3.

bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

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