§ 81d GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfallzu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen aufBescheid aufzutragen.

(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die Umwelt zu unterrichtenin der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 11.07.2013

(1) Der Inhaber einer in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfallzu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen aufBescheid aufzutragen.

(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die Umwelt zu unterrichtenin der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

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