§ 81b GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Der InhaberInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer inIPPC-Anlage hat der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfenAnlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine BetriebsanlageIPPC-Anlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und; die Mitteilung hat gegebenenfalls unverzüglichden Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hatDie Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Behörde unverzüglich eine DarstellungGenehmigung oder seit der Entwicklung des Standesletzten Anpassung der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermittelnIPPC-Anlage veröffentlicht wurden. § 81a bleibt unberührt. Hat

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Betriebsanlageninhaber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten SatzesAbsatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 77b erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 82a) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 77b Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 77a Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

21.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.,

2.

dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 77a Abs. 6 erforderlich ist;

3.

die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(37) Würden die gemäß Abs. 1 oder 23 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(48) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2§ 71b Z 10) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

Stand vor dem 11.07.2013

In Kraft vom 01.07.2006 bis 11.07.2013

(1) Der InhaberInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer inIPPC-Anlage hat der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfenAnlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine BetriebsanlageIPPC-Anlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und; die Mitteilung hat gegebenenfalls unverzüglichden Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 77b Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hatDie Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Behörde unverzüglich eine DarstellungGenehmigung oder seit der Entwicklung des Standesletzten Anpassung der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermittelnIPPC-Anlage veröffentlicht wurden. § 81a bleibt unberührt. Hat

(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Betriebsanlageninhaber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten SatzesAbsatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 77b erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 82a) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 77b Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 77a Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder

21.

die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.,

2.

dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 77a Abs. 6 erforderlich ist;

3.

die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(37) Würden die gemäß Abs. 1 oder 23 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(48) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2§ 71b Z 10) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der IPPC-Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

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