§ 71 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

a)

das Überlassen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

b)

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör an den Auftraggeber,

c)

das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle) (Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten dem aktuellen Stand anzupassen.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete, gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2000)

Stand vor dem 27.04.2023

In Kraft vom 01.08.2002 bis 27.04.2023
(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

a)

das Überlassen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

b)

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör an den Auftraggeber,

c)

das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle) (Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten dem aktuellen Stand anzupassen.

(5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete, gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierte Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 4 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.

(6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2000)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten