§ 47 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.9999

§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) DieDer Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (§ 345 Abs. 42) anzuzeigen. EbensoDie Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Gewerbetreibende dasBestellung und dem Ausscheiden eines solchendes Filialgeschäftsführers der Behörde (§ 345 Abs. 3 und 4) anzuzeigenzu verständigen.

(4) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt hat.

Stand vor dem 26.02.2008

In Kraft vom 01.08.2002 bis 26.02.2008

§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. § 39 Abs. 2a zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) DieDer Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (§ 345 Abs. 42) anzuzeigen. EbensoDie Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Gewerbetreibende dasBestellung und dem Ausscheiden eines solchendes Filialgeschäftsführers der Behörde (§ 345 Abs. 3 und 4) anzuzeigenzu verständigen.

(4) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt hat.

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