§ 27 GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 27. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.2006

§ 27. Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechtes die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.

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