§ 22 GewO 1994 Befähigungsprüfungen

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) KannBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer VerordnungMeisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwendenentsprechen.

(2) Die Prüfungsordnung gemäßAbweichend von Abs. 1 hatkönnen Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Ausbilderprüfung als Modul inQualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, fürBeschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die in derDeskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs.dem Anhang 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen.NQR-Gesetzes, § 20 Abs. 8 BGBl. I Nr. 14/2016zweiter Satz ist anzuwenden, Bezug nehmen.

(3) ZurPersonen, die eine Befähigungsprüfung darf antretenerfolgreich abgelegt haben, wer eigenberechtigt istsind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 27.02.2008 bis 31.12.2017

(1) KannBefähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer VerordnungMeisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwendenentsprechen.

(2) Die Prüfungsordnung gemäßAbweichend von Abs. 1 hatkönnen Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Ausbilderprüfung als Modul inQualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, fürBeschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die in derDeskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs.dem Anhang 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen.NQR-Gesetzes, § 20 Abs. 8 BGBl. I Nr. 14/2016zweiter Satz ist anzuwenden, Bezug nehmen.

(3) ZurPersonen, die eine Befähigungsprüfung darf antretenerfolgreich abgelegt haben, wer eigenberechtigt istsind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung „staatlich geprüfter“ bzw. „staatlich geprüfte“ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.

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