§ 320 StGB Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Neutralitätsgefährdung

§ 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

1.

eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,

2.

ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,

3.

Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,

4.

für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder

5.

unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

1.

der Sicherheitsratein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,

2.

Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit undein Beschluss auf Grund des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oderTitels V des Vertrages über die Europäische Union,

3.

ein Beschluß des RatesBeschluss im Rahmen der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische UnionOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.Europa (OSZE) oder

4.

eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation

durchgeführt wird.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.09.2002

Neutralitätsgefährdung

§ 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

1.

eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,

2.

ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,

3.

Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,

4.

für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder

5.

unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen

1.

der Sicherheitsratein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,

2.

Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit undein Beschluss auf Grund des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oderTitels V des Vertrages über die Europäische Union,

3.

ein Beschluß des RatesBeschluss im Rahmen der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische UnionOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.Europa (OSZE) oder

4.

eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation

durchgeführt wird.